Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafen bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 8.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn E S das
Straferkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl 3 , erlassen. Darin
wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 25. September 1991 gegen 21,40
Uhr im Gemeindegebiet xx auf der A in Richtung yy beim
Straßenkilometer 25,800 das Fahrzeug Ford W
1. gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand befunden habe (1,09 mg/l) und
2.
ohne die erforderliche Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt.
Aus diesem Grund hat die Behörde I. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
Zu 1.) gemäß §5 Abs1 iVm §99 Abs1 lita StVO 1960 S 16.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und
zu 2.) gemäß §64 Abs1 iVm §134 Abs1 KFG 1967 S 25.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage).
Die gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobene Berufung richtet sich lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafen.
Der Berufungswerber macht geltend, sein Blutalkoholgehalt von 1,09 mg/l sei nur unwesentlich über dem gesetzlich erlaubten Wert von 0,8 mg/l gelegen; er sei daher im Lenken seines Fahrzeuges kaum beeinträchtigt gewesen. Eine Geldstrafe von S 16.000,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen sei für eine derart minimale Überschreitung übertrieben hoch. Weiters sei es das erste Mal gewesen, daß er ein KFZ ohne die erforderliche Lenkerberechtigung im Raume Niederösterreich gelenkt habe, weshalb auch die für dieses Delikt verhängte Strafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) zu hoch angesetzt sei.
Außerdem wären bei der Strafbemessung seine Einkommensverhältnisse (S 5.100,-- pro Monat) zu wenig und sein Geständnis überhaupt nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei der erschwerende Grund einschlägiger Vormerkungen nicht gegeben, da er außerhalb Wiens (also auch in Niederösterreich) bei der Bezirkshauptmannschaft unbescholten sei.
Er bitte daher um nochmalige Überprüfung der über ihn verhängten Strafen und hoffe auf Entgegenkommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, hat die Berufungsbehörde davon auszugehen, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat und lediglich zu beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.
Der Schutzzweck der vom Berufungswerber verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (§5 Abs1 StVO 1960; das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Unfallfolgen) und das Interesse der Allgemeinheit daran, daß nur fachlich befähigte und gesundheitlich geeignete Lenker von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen (§64 Abs1 KFG 1967), wurde durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt. Diese erhebliche Beeinträchtigung wird hinsichtlich des Deliktes 1 noch durch den hohen Alkoholisierungsgrad (1,09 mg/l = über 2 Promille) verschärft. Das Verschulden ist als hoch einzustufen, da der Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen hat.
Mildernd ist kein Umstand. Was das Geständnis des Berufungswerbers betrifft, so kann im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein qualifiziertes Geständnis erblickt werden, schon gar nicht, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (VwGH 25.4.1986, 85/18/0390, 0391, 0392, 5.9.1986, 86/18/0118 ua).
Dem Vorbringen des Beschuldigten zum Delikt 1, mit seinem Blutalkoholgehalt von 1,09 mg/l habe er den gesetzlichen Höchstwert von 0,8 mg/l nur unwesentlich überschritten, ist entgegenzuhalten, daß der gesetzliche Höchstwert 0,8 g/l (0,8 Promille) für den Blutalkoholgehalt und 0,4 mg/l für den Atemluftalkoholgehalt beträgt. Der beim Beschuldigten gemessene Wert von 1,09 mg/l Atemluftalkoholgehalt überschreitet somit den diesbezüglichen Höchstwert von 0,4 mg/l um mehr als 150 % und entspricht dies einem Blutalkoholgehalt von ca 2,2 Promille.
Weitere Erschwerungsgründe ergeben sich daraus, daß der Berufungswerber bezüglich des Deliktes 1 bereits eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe nach §5 Abs2 StVO 1960 aus dem Jahr 1988 (Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,--) aufweist und auch hinsichtlich des Deliktes 2 bereits einschlägig vorbestraft ist (4 Vorstrafen nach §64 Abs1 KFG 1967 aus den Jahren 1988 und 1989 in der Höhe von S 13.000,--, S 15.000,-- und von zweimal je S 20.000,--). Entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten sind sämtliche einschlägigen Vormerkungen und nicht nur allfällige einschlägige Vormerkungen in Niederösterreich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über kein Vermögen, bezieht ein monatliches Einkommen von S 5.100,-- und ist für drei Kinder sorgepflichtig.
Bei der Strafbemessung ist auch darauf zu achten, daß nicht nur der Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sondern es soll auch eine allgemein abhaltende Wirkung erreicht werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des gesetzlichen Strafrahmens von S 8.000,-- bis S 50.000,-- (Delikt 1) bzw einer Höchststrafe von S 30.000,-- (Delikt 2) gelangt die Berufungsbehörde zu der Ansicht, daß die von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von S 16.000,-- (Delikt 1) bzw S 25.000,-- (Delikt 2) nicht überhöht sind, da eine einschlägige Vorstrafe in der Höhe von S 13.000,-- (Delikt 1) sowie vier einschlägige Vorstrafen in der Höhe von S 13.000,--, S 15.000,-- und von zweimal je S 20.000,-- (Delikt 2) offensichtlich nicht geeignet waren, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Dies gilt auch für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tagen (Delikt 1; gesetzlicher Strafrahmen von 1 bis 6 Wochen) bzw von 20 Tagen (Delikt 2; Höchststrafe bis 6 Wochen).
Da das erstinstanzliche Straferkenntnis durch die Berufungsbehörde zu bestätigen war, ist der Berufungswerber gemäß §64 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der verhängten Geldstrafen - somit S 8.200,-- - zu bezahlen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des somit insgesamt zu bezahlenden Geldbetrages von S 53.310,-- die Möglichkeit besteht, bei der Bezirkshauptmannschaft xx um Zahlungserleichterung (zB Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen; ein derartiges Ansuchen wäre allerdings mit einer S 120,-- Bundesstempelmarke zu vergebühren.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.