RS UVS Kärnten 1993/03/01 KUVS-984-985/6/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Sind Arbeitnehmer in einer Höhe von 6,5 m und einer Dachneigung von 15 Grad bei der Montage einer Blitzschutzanlage ohne Schutzeinrichtung tätig, liegt ein erhebliches Sicherheitsrisiko vor. Bei der Strafbemessung sind objektive als auch subjektive Strafzumessungskriterien gleichermaßen zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten