TE UVS Niederösterreich 1993/01/22 Senat-MD-92-038

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 dahingehend Folge gegeben, als

 

1.

die unter Punkt 1 des Spruches des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 12 Stunden) auf S 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden), und

2.

die unter Punkt 2 des gegenständlichen Straferkenntnisses ausgesprochene Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

 

herabgesetzt wird.

 

Gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 hat der Berufungswerber zu Punkt 1 des Straferkenntnisses einen Betrag von S 25,-- und zu Punkt 2 einen Betrag von S 50,--, insgesamt somit S 75,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen zwei Wochen ab Erhalt des Bescheides zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 28.10.1991, Zl MBA *************., wurde über Herrn K B in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der F*********** - B***** GesmbH in W **, S********** H******* ** *, wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung Geldstrafen in der Gesamthöhe von S 1.500,-- verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß einerseits für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer keine der Vorschrift des §86 Abs1 AAV entsprechenden Gardarobekästen zur Verfügung gestellt wurden - Punkt 1 des Straferkenntnisses - und andererseits für die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer keine Einrichtung für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung gestellt wurde - Punkt 2 des Straferkennntnisses - womit gegen die Bestimmung des §87 Abs1 AAV verstoßen wurde, weshalb die angeführten Strafen nach §31 Abs3 AnschG zu verhängen gewesen seien.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß hinsichtlich der im Punkt 1 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung für jeden im Geschäftslokal anwesenden Dienstnehmer eine Kästchen zur Verfügung steht, welches entgegen der Annahme durch die Erstinstanz doch eine Größe von rund 40 x 40 cm aufweise, zusätzlich sei seinerseits eine Versicherung gegen eventuellen Diebstahl vom Dienstnehmern gehörenden Kleidungsstücken abgeschlossen worden, und liege nunmehr auch eine dieser Kästchen betreffende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vor.

 

Zu der im Punkt 2 des Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung wird vorgebracht, daß bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens erhoben hätte werden können, daß keine Verletzung der Bestimmung des §87 Abs1 AAV vorgelegen sei.

 

Somit wurde der Antrag auf Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs beantragte das Arbeitsinspektorat die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt dem Grunde nach keine Berechtigung zu. Dazu wird im einzelnen zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bemerkt:

Nach der Bestimmung des §86 Abs1 AAV ist jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.

 

Durch diese Bestimmung soll jeder im Betrieb Beschäftigte in die Lage versetzt werden, die ihm gehörenden Gegenstände, Kleider und Wertsachen vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen (VwGH 8.9.1964, Zl 640/64).

 

Der Hinweis in der Berufung, es sei eine entsprechende Diebstahlsversicherung seitens des Arbeitgebers abgeschlossen worden, betrifft dieser Hinweis die den Arbeitgeber treffende zivilrechtliche Haftung der eingebrachten Sachen, wenn er dem Arbeitnehmer kein entsprechendes und versperrbares Behältnis zur Verfügung stellt (VwGH 27.6.1980, Zl 3300/78). Diese zivilrechtliche Verantwortlichkeit besteht neben der öffentlich- rechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und stellt der Abschluß einer solchen Versicherung keine gleichwertige Maßnahme zur Verhinderung der Wegnahme von Kleidung durch versperrbare Kästen dar.

 

Der Berufungwerber wird doch selbst nicht allen Ernstes behaupten, daß durch ein 40 x 40 cm großes Behältnis der Arbeitnehmer dadurch in die Lage versetzt wird, die ihm gehörenden Gegenstände, Kleider und Wertsachen, vollzählig dort zu deponieren.

Ob dieses Behältnis - wie vom Arbeitsinspektorat angegeben - ca 30 x 30 cm oder wie in der Berufung ausgeführt, 40 x 40 cm groß ist, stellt kein klärungswürdiges verfahrensrelevantes Faktum dar, da - wie oben näher ausgeführt - ein versperrbares Fach dieser Größe dieser Bestimmung des §86 Abs1 AAV nicht genügt.

 

Der Dienstgeber entspricht der genannten Norm nur dann, wenn er jedem Dienstnehmer ein selbständiges und von ihm versperrbares Behältnis für dessen Kleidung zur Verfügung stellt (VwGH 7.10.80, Zl 2808/76). Platzmangel entschuldigt nicht die Nichteinhaltung der erwähnten Anordnung (VwGH 24.3.1959, Zl 1919 und Zl 1019/57).

 

Da jedem Arbeitnehmer, unabhängig von dessen gegenwärtiger Anwesenheit im Betrieb, ein der Vorschrift des §86 Abs1 entsprechender versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen ist, geht der Hinweis auf die nur teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in der Berufung rechtlich ins Leere.

 

Hinsichtlich des Punktes 2 des Straferkenntnisses sind - wie aus dem gesamten Aktinhalt ersichtlich - durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht im Widerspruch stehenden Angaben des Arbeitsinspektors der erkennenden Behörde ausreichende und sichere Anhaltspunkte dafür geliefert worden, daß der angezeigte Sachverhalt mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit entspricht.

 

Durch das unbestimmte Vorbringen zu diesem Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses, der allgemeingehaltenen Angaben im Rechtsmittel und der vage Hinweis auf ein mögliches Versehen der Organe des Arbeitsinspektorats, ohne dafür irgendeine glaubhafte, denkwahrscheinliche Begründung für dieses Vorbringen zu liefern, hat der Beschuldigte seine ihn treffende und zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt.

 

Diese unbestimmten Angaben des Berufungswerbers sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und konnten sämtliche weitere Beweisaufnahmen unterbleiben, da sich der Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (VwGH 4.10.1985, 82/17/0147). Da die Beweislage für das dem Berufungswerber angelastete Verhalten ausreicht, konnte eine Zeugeneinvernahme unterbleiben (vgl VwGH 18.01.1990, 89/09/0114).

 

Hinsichtlich der Strafzumessung nach den wesentlichen Grundsätzen der Bestimmung des §19 VStG kam der Senat zur Auffassung, daß in Hinblick auf das Vorliegen der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers und aufgrund seines ernstlichen Bemühens zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, vor allem Punkt 1 des Straferkenntnisses betreffend, sowie der Umstand, daß trotz der Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, und die aus dem gesamten Akteninhalt zumindest teilweise zum Ausdruck kommende Schuldeinsicht, es den Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt erscheinen lassen, die verhängte Strafe - wie aus dem Spruch ersichtlich - herabzusetzen.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Beschuldigte bemüht hat, weitere nachteilige Folgen zu verhindern und unter begründeter Annahme des Umstandes, daß der Berufungswerber bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht, scheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, sowie persönlichkeitsadäquat, und geeignet, den Täter in Zukunft von der Begehung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten.

 

Durch die Höhe der Bestrafung wird gleichfalls eine generalpräventive Wirkung erzielt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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