RS UVS Kärnten 1992/10/14 KUVS-986/1/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, daß sein Kraftfahrzeug von mehreren Personen benützt wird und er nicht über alle Fahrten Aufzeichnungen führt und deshalb die Lenkerauskunft nicht erteilen kann, ist kein Milderungsgrund.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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