Norm: AngG §26 Z1 III1a
Rechtssatz: Lag die Gefährdung des Gesundheitszustandes nicht in der Art der zu verrichtenden Arbeit, sondern in dem durch den Wohnort bedingte längeren Weg von und zu der Arbeit, liegt der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG nicht vor. Entscheidungstexte 4 Ob 2/84 Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 2/84 Schlagwor... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1a
Rechtssatz: Die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen eingetretener Dienstunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nach § 26 Z 1 AngG kann auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet werden und zwar unter Wahrung der Abfertigungsansprüche (Arb 5934), wenn nur aus dem Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers klar erkennbar ist, daß er für sich einen w... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §26 Z2 III2bAO §20aBAG §15 Abs4 litdKO §25
Rechtssatz: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 III4aAngG §27 Z6 E6
Rechtssatz: Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt. Entscheidungstexte 4 Ob 36/82 Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 36/82 Veröff: Arb... mehr lesen...
Der Kläger Friedrich K war seit 8. April 1974, der Kläger Ing. Helmut M seit 1. August 1974 und der Kläger Norbert G seit 1. September 1968 Angestellter der beklagten Partei. Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Feber 1979 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Filiale der beklagten Partei in Villach wurde im Laufe des Jahres 1979 aufgelöst; die meisten Kärntner Dienstnehmer wurden gekundigt. Die Kläger erklärten gegenüber de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1423AngG §26 Z2 III2bAO §20aKO §25
Rechtssatz: Kein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig mit Zustimmung des Arbeitgebers durch einen Dritten bezahlt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 139/80 Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 139/80 Veröff: SZ 54/32 = EvBl 1981/98 S 319 = Arb 9956 = ZAS 1982,175 = ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2bAngG §29 Abs1AO §20aKO §25IESG §1IESG §8
Rechtssatz: Kein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form des Insolvenzausfallgeldes durch das Arbeitsamt oder im Weg der Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes durch ein Kreditinstitut bezahlt wird, auch wenn eine Mitwirkung des Arbeitnehmers im Form der Eröffnung eines Gehaltskontos bei einem bes... mehr lesen...
Der Kläger war seit 1968 für die Beklagte tätig und wurde 1970 in das Angestelltenverhältnis übernommen; sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 5500 S. Er grundete und führte in dieser Zeit mehrere Filialen; außerdem richtete er eine zentrale Werkstätte ein, deren Leitung er gleichfalls innehatte. In der Folge mußten alle diese Filialen mit Ausnahme derjenigen in der L-Straße in Graz geschlossen werden. In dieser Filiale war bis vor zwei Jahren neben dem Kläger noch eine volle K... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IIIAngG §26 Z2
Rechtssatz: Dem Arbeitnehmer, der eine Übernahme seines Arbeitsvertrages unter den vom Betriebserwerber genannten Bedingungen abgelehnt und zugleich sein bisheriges Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst hat, kann mit dem Erwerber des Betriebes - auch schlüssig durch Fortsetzung bzw Wiederaufnahme seiner Tätigkeit - ein neues Arbeitsverhältnis zu eben diesen geänderten Bedingungen eingehen, sofern die von ihm damit ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Fordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände oder die ratenweise Zahlung von Entgeltteilen durch längere Zeit - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Hat der Kläger immer wieder - wenn auch im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter nicht besonders energisch - die Gehaltsrückstände eingemahnt, so kann darin, daß er, als die Verzögerung in der Zahlung seines Gehaltes regelmäßig auf mehr als einen Monat, zuletzt sogar auf fast sechs Wochen angestiegen war, seinen vorzeitigen Austritt erklärte, kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbAngG §26 II1
Rechtssatz: Auch im Arbeitsrecht ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich (hier: Auflösungserklärung des Arbeitnehmers). Entscheidungstexte 4 Ob 25/80 Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 25/80 Veröff: ZAS 1981,136 (mit Anmerkung von Beck - Mannagetta) 14 ObA 5/87 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aArbVG §3 Abs1AZG §10
Rechtssatz: Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalts ausbezahlt, wird das dem Arbeitnehmer zukommende Überstundenentgelt geschmälert. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Differenzbetrag ist während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam. Wenn auch die Verzichtserklärung und das Einverständnis mit der vom Arb... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1b
Rechtssatz: Steht durch den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde, womit die Weiterbeschäftigung der siebzehnjährigen Klägerin in einem Sex - Shop wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr für die Sittlichkeit untersagt wurde, fest, daß eine sittliche Gefährdung der Klägerin gegeben war, so ist zweifellos ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1 AngG gegeben. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §26 II1SchSpG §30SchSpG §39
Rechtssatz: Erklärung des Arbeitnehmers er kündige die Vereinbarung hiemit, wenn nicht telegraphisch umgehend seine Auslagen beglichen werden, und er sei sich bewußt, daß sein Auftreten im Theater keineswegs notwendig sei, konnte der Erklärungsempfänger nur so verstehen, daß der Arbeitnehmer "hiemit" das Vertragsverhältnis für den Fall auflöse, daß der Spesenbetrag nicht sofort telegraphisch ü... mehr lesen...
Norm: ABGB §696ABGB §897ABGB §1162 IIABGB §1162 IVAngG §26 II1SchSpG §39
Rechtssatz: Bedingte Austrittserklärung ist zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 124/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79 Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky) Schlagworte SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z4 III4a
Rechtssatz: Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund nach § 26 Z 4 AngG. Entscheidungstexte 4 Ob 4/79 Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 4/79 9 ObA 80/87 Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 80/87 Beisatz: § 48 ASGG (T1) ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z4 III4aAngG §26 Z4 III4b
Rechtssatz: Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 IIBAngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Verlangt der Dienstnehmer vom Dienstgeber nach mehrmaliger Mahnung die Überweisung des März - Gehaltes zum 27. April, fünfzehn Uhr auf ein bestimmtes Konto, so hindern in der Sphäre des Dienstgeber gelegene Umstände nicht, dass der Dienstnehmer nach dem fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist austritt. Entscheidungstexte 4 Ob 74/78 En... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z4 III4a
Rechtssatz: War der sich beleidigt fühlende Angestellte über die Stellung des Vorgesetzten als "Dienstgeber" im Sinne § 27 Z 4 AngG durch keinen vom Dienstgeber geschaffenen oder wenigstens geduldeten "äußeren Tatbestand" gerechtfertigt im Irrtum, geht dies zu Lasten des Austretenden. Entscheidungstexte 4 Ob 101/78 Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 101... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z4 III4b
Rechtssatz: Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach § 29 AngG erfül... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IFAngG §26 Z4 III4a
Rechtssatz: Gebietsleiter (District - Manager) mangels echter Arbeitgeberfunktion kein Dienstgeber im Sinne § 26 Z 4 AngG. Entscheidungstexte 4 Ob 101/78 Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 101/78 Veröff: Arb 9764 = IndS 1980,1203 Schlagworte SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, vorzeitige... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Ein Austrittsgrund liegt nicht vor, wenn der Angestellte das ihm vorenthaltene Entgelt dem Dienstgeber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet und bis dahin auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes verzichtet hat. Entscheidungstexte 4 Ob 70/78 Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 70/78 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1a
Rechtssatz: Die zum Austritt berechtigende Gefahr für die Gesundheit muss durch die Dienstleistung an sich gegeben sein, nicht etwa durch andere Umstände zB Aufregungen infolge Differenzen im Betrieb, Arbeiten außerhalb des Dienstverhältnisses und dergleichen. Entscheidungstexte 4 Ob 144/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 144/77 Veröff: IndS 1978 4,1111 ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1a
Rechtssatz: Für den Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG genügt die Gefahr, daß sich bereits bestehende Schmerzen oder Gesundheitsstörungen weiter, wenn auch langsam vergrößern. Entscheidungstexte 4 Ob 144/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 144/77 Veröff: IndS 1978 4/1111 Schlagworte SW: Gefährdung, Bedrohun... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IVABGB §936 VAngG §20 Abs1 IVAngG §26 Z2
Rechtssatz: Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig; dies gilt auch für den die Benützung einer Dienstwohnung betreffenden Teil des Arbeitsvertrages. Entscheidungstexte 4 Ob 129/77 E... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Schon in der Mitteilung des Arbeitgebers, er werde bei der nächsten Gehaltsauszahlung ein geringeres Entgelt als das vereinbarte zahlen, ist eine zum Austritt berechtigende Schmälerung des Entgelts zu erblicken, ohne daß der Arbeitnehmer verpflichtet wäre, den nächsten Gehaltszahlungstermin abzuwarten (Arb 6193). Entscheidungstexte 4 Ob 129/77 Entsch... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserkläru... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IEABGB §1152 EAngG §26 Z2 III2aArbVG §101
Rechtssatz: Bewirkt eine Versetzung für den Arbeitnehmer eine allenfalls ungünstigere steuerliche Behandlung, liegt darin noch keine ungebührliche Entgeltschmälerung. Entscheidungstexte 4 Ob 53/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 53/75 Schlagworte SW: Angestellte, Schmäl... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Ist bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, dann ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gemäß § 82 a lit a GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist abwarten zu müssen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...