RS OGH 1977/10/18 4Ob129/77, 4Ob151/85 (4Ob152/85), 14ObA49/87, 9ObA161/87 9ObA145/90, 9ObA52/94, 8O

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Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Schon in der Mitteilung des Arbeitgebers, er werde bei der nächsten Gehaltsauszahlung ein geringeres Entgelt als das vereinbarte zahlen, ist eine zum Austritt berechtigende Schmälerung des Entgelts zu erblicken, ohne daß der Arbeitnehmer verpflichtet wäre, den nächsten Gehaltszahlungstermin abzuwarten (Arb 6193).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 129/77
    Veröff: Arb 9609
  • 4 Ob 151/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 151/85
    Auch; Veröff: JBl 1987,263
  • 14 ObA 49/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 49/87
  • 9 ObA 161/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 161/87
    Beisatz: An das Vorliegen einer bloßen Ankündigung müssen aber strenge Anforderungen gestellt werden. Es muß sich jedenfalls aus den ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärungen des Arbeitgebers unzweifelhaft ergeben, daß er - trotz Reklamation des Arbeitnehmers - das diesem zustehende Entgelt nicht zahlen will. (T1)
  • 9 ObA 145/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 145/90
    Veröff: Arb 10873
  • 9 ObA 52/94
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 52/94
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Nach ständigen Mahnungen Forderung der Arbeitnehmerin auf Bezahlung des rückständigen Gehalts - Antwort des Arbeitgebers, es sei kein Geld da - berechtigter vorzeitiger Austritt. (T2)
  • 8 ObA 215/01b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2001 8 ObA 215/01b
    Ähnlich; Beisatz: Die Ankündigung allein, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen berechtigen nicht zum vorzeitigen Austritt. (T3)
  • 9 ObA 227/01z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 227/01z
    Ähnlich; Beis wie T3

Schlagworte

SW: Lohn, Schmälerung, Vorenthalten, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Einmahnung, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029022

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00129_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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