RS OGH 1984/3/13 4Ob2/84, 9ObA93/88, 9ObA194/95

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Veröffentlicht am 13.03.1984
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Norm

AngG §26 Z1 III1a

Rechtssatz

Die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen eingetretener Dienstunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nach § 26 Z 1 AngG kann auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet werden und zwar unter Wahrung der Abfertigungsansprüche (Arb 5934), wenn nur aus dem Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers klar erkennbar ist, daß er für sich einen wichtigen Lösungsgrund in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Austritt, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung, Unfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028776

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0040OB00002_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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