Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen eingetretener Dienstunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Fortsetzung der Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nach § 26 Z 1 AngG kann auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet werden und zwar unter Wahrung der Abfertigungsansprüche (Arb 5934), wenn nur aus dem Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers klar erkennbar ist, daß er für sich einen wichtigen Lösungsgrund in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Austritt, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung, UnfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028776Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0040OB00002_8400000_002