Norm
AngG §26 Z2 III2bRechtssatz
Kein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig in Form des Insolvenzausfallgeldes durch das Arbeitsamt oder im Weg der Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes durch ein Kreditinstitut bezahlt wird, auch wenn eine Mitwirkung des Arbeitnehmers im Form der Eröffnung eines Gehaltskontos bei einem bestimmten Kreditinstitut und die Abtretung seiner Ansprüche nach dem IESG an dieses Kreditinstitut notwendig ist, ihm aber sonst keinerlei Belastung und auch kein Haftungsrisiko trifft. Unterlassen die Arbeitnehmer diese zumutbaren Schritte zur Vorfinanzierung ihres Gehaltes, stehen ihnen keine Ansprüche nach § 29 AngG zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Obliegenheit, Pflicht, Angestellte, Konkurs, Insolvenz, wichtiger Grund, Vorenthalten, Schmälerung, Konto, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018