Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Für den Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG genügt die Gefahr, daß sich bereits bestehende Schmerzen oder Gesundheitsstörungen weiter, wenn auch langsam vergrößern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Angestellte, Krankheit, Erkrankung, Verschlechterung, Ende, Auflösung, Beendigung, gegenwärtig, zukünftig, aktuell, VerschlimmerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028805Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00144_7700000_002