Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Ein Austrittsgrund liegt nicht vor, wenn der Angestellte das ihm vorenthaltene Entgelt dem Dienstgeber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet und bis dahin auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes verzichtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Schmälerung, Vorenthalten, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Frist, NachfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028942Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_007