Norm
ABGB §1162 IIRechtssatz
Erklärung des Arbeitnehmers er kündige die Vereinbarung hiemit, wenn nicht telegraphisch umgehend seine Auslagen beglichen werden, und er sei sich bewußt, daß sein Auftreten im Theater keineswegs notwendig sei, konnte der Erklärungsempfänger nur so verstehen, daß der Arbeitnehmer "hiemit" das Vertragsverhältnis für den Fall auflöse, daß der Spesenbetrag nicht sofort telegraphisch überwiesen werde. Da die Möglichkeit einer an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebundenen Kündigung weder vereinbart worden war noch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 SchSpG nach dem Gesetz bestanden hat, konnte die Auflösungserklärung nur im Sinne eines vorzeitigen Austritts verstanden werden wegen des Hinweises auf die nicht überwiesene Auslage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Schauspieler, Auflösung, Ende, Beendigung, Bedingung, Aufforderung, wichtiger Grund, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028650Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00124_7900000_007