RS OGH 1980/2/19 4Ob118/79

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Veröffentlicht am 19.02.1980
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Norm

AngG §26 Z1 III1b

Rechtssatz

Steht durch den rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde, womit die Weiterbeschäftigung der siebzehnjährigen Klägerin in einem Sex - Shop wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr für die Sittlichkeit untersagt wurde, fest, daß eine sittliche Gefährdung der Klägerin gegeben war, so ist zweifellos ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1 AngG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/79
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 118/79

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Bindungswirkung, Peep - Show, Keuschheit, Jugendliche, Angestellte, Beeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028808

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00118_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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