Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalts ausbezahlt, wird das dem Arbeitnehmer zukommende Überstundenentgelt geschmälert. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Differenzbetrag ist während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam. Wenn auch die Verzichtserklärung und das Einverständnis mit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung des Überstundenentgeltes unwirksam sind, muß die Erklärung des Arbeitnehmers dahingehend verstanden werden, daß er eine weitere Beschäftigung als nicht unzumutbar ansieht und daher nicht zum Anlaß einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Auflösung, Austritt, Dienstverhältnis, Angestellte, Schmälerung, Vorenthalten, Entgelt, Lohn, Gehalt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028768Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00051_8000000_001