RS OGH 1980/4/29 4Ob51/80, 9ObA335/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1980
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Norm

AngG §26 Z2 III2a
ArbVG §3 Abs1
AZG §10

Rechtssatz

Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalts ausbezahlt, wird das dem Arbeitnehmer zukommende Überstundenentgelt geschmälert. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Differenzbetrag ist während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam. Wenn auch die Verzichtserklärung und das Einverständnis mit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung des Überstundenentgeltes unwirksam sind, muß die Erklärung des Arbeitnehmers dahingehend verstanden werden, daß er eine weitere Beschäftigung als nicht unzumutbar ansieht und daher nicht zum Anlaß einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 51/80
  • 9 ObA 335/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 335/89
    Vgl auch; nur: Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalts ausbezahlt, wird das dem Arbeitnehmer zukommende Überstundenentgelt geschmälert. (T1)

Schlagworte

SW: Ende, Auflösung, Austritt, Dienstverhältnis, Angestellte, Schmälerung, Vorenthalten, Entgelt, Lohn, Gehalt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028768

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00051_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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