RS OGH 1984/1/10 4Ob175/82, 9ObA10/98f, 9ObA189/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1984
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Norm

ABGB §1162b
AngG §26 Z2 III2b
AO §20a
BAG §15 Abs4 litd
KO §25

Rechtssatz

Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 AngG; § 15 Abs 4 BAG ua) vorzeitig aufzulösen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 175/82
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 175/82
    Veröff: Arb 10308
  • 9 ObA 10/98f
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 10/98f
    nur: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt. (T1)
  • 9 ObA 189/99f
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 189/99f
    Vgl; nur T1

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Insolvenz, wichtiger Grund, Vorenthalten, Schmälerung, Entgelt, Lohn, Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029161

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0040OB00175_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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