Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 AngG; § 15 Abs 4 BAG ua) vorzeitig aufzulösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Insolvenz, wichtiger Grund, Vorenthalten, Schmälerung, Entgelt, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029161Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0040OB00175_8200000_001