RS OGH 1981/3/17 4Ob139/80 (4Ob140/80, 4Ob141/80), 4Ob10/83, 4Ob175/82, 14Ob143/86, 9ObA124/90, 9ObA

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

ABGB §1423
AngG §26 Z2 III2b
AO §20a
KO §25

Rechtssatz

Kein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig mit Zustimmung des Arbeitgebers durch einen Dritten bezahlt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 139/80
    Veröff: SZ 54/32 = EvBl 1981/98 S 319 = Arb 9956 = ZAS 1982,175 = DRdA 1981,387 (mit Anmerkung von Spielbüchler)
  • 4 Ob 10/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 10/83
    Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann nicht zugemutet werden, in Fällen, die zu Zweifeln über seine Haftung für die zur Deckung seines Arbeitsentgeltes aufgenommenen Beträge Anlass geben könnten, an Schritten zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes bei sonstigem Verlust seines Rechtes auf vorzeitigen Austritt mitzuwirken. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers und zwar auch dann, wenn die Formulierung der Verträge zwischen Dritten und Arbeitnehmer von Vertretern der Arbeitnehmer vorgenommen wurde. (T1)
  • 4 Ob 175/82
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 175/82
    Auch; Veröff: Arb 10308
  • 14 Ob 143/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 14 Ob 143/86
    Auch
  • 9 ObA 124/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 124/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 87/97b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 87/97b
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 215/01b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2001 8 ObA 215/01b
    Auch; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T3); Beisatz: Die Ankündigung allein, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen berechtigen nicht zum vorzeitigen Austritt. (T4); Beisatz: Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. (T5)
  • 9 ObA 227/01z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 227/01z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl § 69 Abs 2 KO) und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren. (T6)
  • 8 ObA 198/01b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 198/01b
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 ObA 87/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 87/08x
    Vgl; Beisatz: War aber im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Arbeitnehmer hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt, der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Überlegungen zu einem Ausgleich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das Insolvenz-Ausfall-Entgelt, greifen hier daher nicht. (T7); Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T8); Veröff: SZ 2009/108

Schlagworte

Lohn, Gehalt, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Konkurs, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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