Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Verlangt der Dienstnehmer vom Dienstgeber nach mehrmaliger Mahnung die Überweisung des März - Gehaltes zum 27. April, fünfzehn Uhr auf ein bestimmtes Konto, so hindern in der Sphäre des Dienstgeber gelegene Umstände nicht, dass der Dienstnehmer nach dem fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist austritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bankkonto, Gehalt, Entgelt, Bezüge, Angestellte, Urgenz, Girokonto, Ende, Beendigung, Auflösung, Einlangen, Rückstand, Zahlung, Nichtzahlung, FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028904Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00074_7800000_001