Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Die zum Austritt berechtigende Gefahr für die Gesundheit muss durch die Dienstleistung an sich gegeben sein, nicht etwa durch andere Umstände zB Aufregungen infolge Differenzen im Betrieb, Arbeiten außerhalb des Dienstverhältnisses und dergleichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auflösung, Ende, Beendigung, Krankheit, Erkrankung, Beeinträchtigung, Kausalität, Verursachung, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016