Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Fordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände oder die ratenweise Zahlung von Entgeltteilen durch längere Zeit - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Lohn, Gehalt, Mahnung, Einmahnung, Vorenthalten, Schmälerung, wichtiger Grund, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, konkludentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018