Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gegenwärtig, aktuell, zukünftig, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Erkrankung, Krankheit, Angestellte, Ende, Beendigung, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016