RS OGH 1975/9/23 4Ob41/75, 4Ob144/77, 4Ob2/84, 14Ob19/86, 9ObA93/88, 9ObA297/01v, 9ObA31/03d, 9ObA43

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Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 41/75
    Veröff: SozM IA/d,1140 = ZAS 1976,180 (Marhold) = Arb 9376
  • 4 Ob 144/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 144/77
    Veröff: IndS 1978 4,1111
  • 4 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 2/84
    nur: Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. (T1)
  • 14 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 19/86
  • 9 ObA 93/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88
    nur T1; Veröff: RdW 1988,359
  • 9 ObA 297/01v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 297/01v
    nur: Es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht. (T2); Beisatz: Die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten, reicht hingegen nicht aus. (T3)
  • 9 ObA 31/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 31/03d
    nur T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 43/16p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
    Auch

Schlagworte

gegenwärtig, aktuell, zukünftig, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Erkrankung, Krankheit, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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