Norm
AngG §26 Z4 III4aRechtssatz
Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, erhebliche, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, VerhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029091Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021