RS OGH 1979/2/20 4Ob101/78, 9ObA80/87, 9ObA56/92, 9ObA90/98w, 9ObA42/05z, 9ObA118/11k, 9ObA45/18k, 9

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Veröffentlicht am 20.02.1979
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Norm

AngG §26 Z4 III4a
AngG §26 Z4 III4b

Rechtssatz

Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/78
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 101/78
    Veröff: Arb 9774 = IndS 1980,1203
  • 9 ObA 80/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 80/87
    nur: Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihre Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (T1) Beisatz: Hier: Betriebsleiter gegenüber einem Lehrling, auch wenn er weder Lehrberechtigter noch Ausbilder im Sinne der §§ 2 und 3 BAG ist (§ 48 ASGG). (T2)
  • 9 ObA 56/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 56/92
    nur: Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. (T3) Veröff: Arb 11022 = RdW 1993,48
  • 9 ObA 90/98w
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 90/98w
    Beisatz: Der Leiter einer von vielen Filialen eines österreichweit agierenden Handelsunternehmens übt im allgemeinen keine echte Unternehmer-(Arbeitgeber)-Funktion aus. (T4)
  • 9 ObA 42/05z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 42/05z
    Auch; Beisatz: Der beklagte Verein muss sich die Äußerungen seines Präsidenten als Organ zurechnen lassen. (T5)
  • 9 ObA 118/11k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 118/11k
  • 9 ObA 45/18k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 45/18k
    Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T6)
  • 9 ObA 19/21s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 19/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: "Seniorchef". (T7)

Schlagworte

Angestellte, erhebliche, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Verhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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