Norm: AngG §26 Z2 III2bKO §25 Abs1
Rechtssatz: Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären. Entscheidungstexte 14 Ob 143/86 Entscheidungstext OGH 30.09.1986 14 Ob 143/86 Schlagworte Angestellte, v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 26.3.1980 bis zu seiner Entlassung am 29.8.1983 bei der beklagten Partei als Blitzschutzmonteur beschäftigt. Geschäftsführender Gesellschafter der beklagten Partei war bis 1.11.1982 Reinhard W***. An diesem Tag übernahmen die Ehegatten Reinhard und Monika R*** das Unternehmen. Reinhard R*** war bis Jänner 1985 handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. Jänner 1975 im Betrieb der beklagten Partei als Angestellter im Außendienst (Direktionsassistent im Bereich Marketing/Region West) mit dem Dienstort in Dornbirn beschäftigt. Er war hauptsächlich mit der Vermietung und dem Verkauf von Kopiergeräten der beklagten Partei sowie mit der Kundenbetreuung befaßt. Am 16. Oktober 1981 wurde er fristlos entlassen. Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen wo... mehr lesen...
Norm: AngG §23 IAAngG §26AngG §27 AAngG §27 C
Rechtssatz: Wenn es auch grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers (bzw des Arbeitnehmers) steht, den Zeitpunkt zu dem er die Auflösung des Vertrages erklären will, frei zu bestimmen, so kann sich in besonderen Fällen aus dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme doch die Verpflichtung ergeben, sich zu einer dem anderen Vertragspartner bereits angekündigten, ab... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1.September 1979 bis 30.Juni 1982 als Vertriebsbereichsleiter, vom 1.Juli 1982 bis 22.Oktober 1984 als Firmenberater und vom 23.Oktober 1984 bis 16.Jänner 1985 als Versicherungsberater der beklagten Partei angestellt. Mit Schreiben vom 18.Oktober 1984 wurde er wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten, die in der Folge auch zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens des versuchten schweren Betruges führten (Urteil des Kreisgerichtes Ried im Inn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von zuletzt insgesamt S 32.610,77 brutto sA als Differenz zwischen der ihm nach seiner Meinung zustehenden kollektivvertraglichen Entlohnung für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.1984 (S 7.120,-), an Kündigungsentschädigung im Hinblick auf seinen vorzeitigen Austritt für den Zeitraum vom 1. bis 30.11.1984 (S 15.780,-), an Urlaubszuschuß und Weihnachtsremunera... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Der bloß allgemeine Hinweis auf eine unrichtige Einstufung kann das dem Austritt notwendigerweise vorangehende Verlangen nach Zahlung des dem Arbeitnehmer nach seiner Auffassung zustehenden Entgelts nicht ersetzen. Entscheidungstexte 14 Ob 107/86 Entscheidungstext OGH 01.07.1986 14 Ob 107/86 Schlagworte... mehr lesen...
Norm: AngG §26
Rechtssatz: Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren als Gipser bei der beklagten Partei beschäftigt. Der Erstkläger schied auf Grund des Schreibens vom 6.6.1983 durch eigene Kündigung, die übrigen Kläger durch vorzeitigen Austritt am 3.10.1983 wegen Vorenthaltens ihrer Löhne aus dem Dienstverhältnis aus. Die Kläger machen mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen rückständige Lohnforderungen für jeweils mehrere Monate, die Zweit- bis Neuntkläger ferner anteilige Weih... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin behauptet, aus dem Unternehmen der beklagten Partei am 17.7.1984 wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung gerechtfertigt vorzeitig ausgetreten zu sein. Sie begehrte die Zahlung von S 48.302,54 sA an rückständigem Gehalt, anteiligen Sonderzahlungen sowie Kündigungs- und Urlaubsentschädigung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die unterkollektivvertragliche Entlohnung sei nicht in dem von der Klägerin behaupteten Ausm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten GesmbH seit 26.November 1979 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1984 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt, weil eine mit 1.Jänner 1984 wirksam gewordene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung von 3,5 % bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist nicht ausgezahlt worden sei. Er begehrt nunmehr von der beklagten Partei insgesamt 131.247,46 S brutto sA an Kündigungsentschädigung (einsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten seit 1.3.1980 als Verkäuferin beschäftigt. Sie wurde am 16.11.1984 mit der
Begründung: entlassen, sie habe eine andere Dienstnehmerin aufgefordert, so wenig wie möglich zu arbeiten. Die Klägerin bestritt, eine solche Äußerung gemacht zu haben, und begehrte wegen unberechtigter vorzeitiger Entlassung zuletzt - nach Einschränkung im Berufungsverfahren - die Bezahlung folgender, der Höhe nach außer Streit stehender Beträge: 1.) Künd... mehr lesen...
Norm: AngG §26 II2
Rechtssatz: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt nur für die Abgabe der Auflösungserklärung und nicht für die Geltendmachung von Auflösungsgründen. Er gilt allerdings auch für die Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbark... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des § 26 Abs 1 AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein. Ents... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Eine stillschweigende "Duldung der Zahlungsrückstände" kann auch bei einer während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgten Entgeltschmälerung (Dauertatbestand) nicht angenommen werden, zumindest soweit eine unabdingbare kollektivvertragliche Entgeltforderung vorliegt. Entscheidungstexte 14 Ob 67/86 Entscheidungstext OGH 13.05.1986 1... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1a
Rechtssatz: Eine "gänzliche Dienstunfähigkeit" ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des Austrittstatbestandes nach § 26 Z 1 AngG nicht erforderlich. Entscheidungstexte 14 Ob 19/86 Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 19/86 Schlagworte SW: Gesundheit, Erkrankung, Krankheit, Bedrohung, Gefahr, Gefährdu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist aus dem mit der beklagten Partei bestehenden Arbeitsverhältnis unter Berufung auf den § 26 Z 1 AngG am 9.1.1984 vorzeitig ausgetreten. Er begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung der Abfertigung in der Höhe von S 44.454,50 sowie eines ihm zu Unrecht abgezogenen Betrages von S 6.600,--. Zur
Begründung: führte er aus, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsleistung nicht mehr fortsetzen können. Die beklagte Partei habe ihm auch näher... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung eines näher aufgeschlüsselten Betrages von zuletzt S 438.682,25 netto sA an restlichem Gehalt sowie Kündigungsentschädigung usw. mit der Behauptung, er sei am 15. Juni 1984 wegen Nichterhalt des ihm zustehenden Gehalts berechtigt vorzeitig ausgetreten, nachdem die beklagten Parteien das Arbeitsverhältnis am 28. Mai 1984 zum 30. September 1984 aufgekündigt hatten. Die beklagten Parteien beantragten die A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 30. Juli 1973 bis zu seinem am 29. Jänner 1982 erfolgten vorzeitigen Austritt im Unternehmen der beklagten Partei als Handelsvertreter gegen Provision und Fixum beschäftigt. Er begehrt von der beklagten Partei aus dem Rechtsgrund eines gerechtfertigten vorzeitigen Austritts die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 267.692,30 sA an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung. Zur
Begründung: bringt er vor, die beklagte Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei seit 18.2.1980 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden wöchentlich angestellt und bezog ab 1.9.1982 S 10.520,-- brutto monatlich. Im Jahre 1981 wurde der Klägerin eine zusätzliche Sonderzahlung in Höhe von S 8.152,-- und im Jahre 1982 in Höhe von S 8.500,-- gewährt. Nachdem die Klägerin im Frühjahr 1983 gekündigt hatte, vereinbarten die Streitteile mehrere kurzfristige Verlängerungen ihres Dienstverhältnisses und ... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Ist ein - aus Kulanzgründen gewährter - aliquoter Teil des Bilanzgeldes (15. Gehalt) ausständig und hat der Arbeitnehmer noch vor dem Austritt die Gehaltsabrechnung, in der auch dieser Betrag enthalten war, bekommen und mit der unverzüglichen Gutschrift rechnen können, ist ein unverzüglicher Austritt nicht gerechtfertigt. Hätte der Arbeitnehmer bei der Übergabe dieser Gehaltsabrechnung darauf bestehen wollen,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 2. November 1976 bis 18. November 1980 als Autoverkäufer (Platzvertreter mit Provision und Fixum in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs) beschäftigt. Am 18. November 1980 erklärte der Kläger den vorzeitigen Austritt, weil ihm die beklagte Partei kollektivvertraglich gebührende Gehaltsansprüche, überstundenentschädigungen etc. durch Jahre vorenthalten und innerhalb der g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war in der Steuerberatungskanzlei des Beklagten vom 1.6.1977 bis 7.10.1983 als Angestellte beschäftigt. Am 26.9.1983 teilte die Klägerin der Kanzlei telefonisch mit, daß sie einen Nervenzusammenbruch gehabt habe, an Kreislaufstörungen leide und frühestens in zwei Wochen wieder arbeiten könne. Mit Schreiben vom 30.9.1983 forderte der Beklagte die Klägerin auf, binnen drei Tagen eine amtsärztliche Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.5.1969 bis 10.9.1982 bei der beklagten GmbH als Angestellter beschäftigt; seit dem 21.11.1974 war er Prokurist dieser Gesellschaft. Am 10.9.1982 erklärte er unter Berufung auf § 26 Z 2 AngG seinen vorzeitigen Austritt. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei zuletzt (ON 17 S 136) die Zahlung von S 428.710,52 s.A. Er habe im Juli 1980 mit der beklagten Partei vereinbart, daß er neben seinem Monatsgehalt und ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten vom 2.8.1982 bis 10.1.1984 als Schneiderin beschäftigt. Sie trat am 10.5.1983 vorzeitig in Mutterschutz, gebar am 4.12.1983 ein Kind und erklärte während der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MuttSchG) am 10.1.1984 den Austritt aus dem Dienstverhältnis (Art. I § Abs. 1 ArbAbfG; § 23 a Abs. 3 AngG). Während ihrer Dienstzeit verbrauchte die Klägerin nur 6 Werktage Urlaub. Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von S 7.255,74 brutto s.A. an Wei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, er habe das zwischen ihm und der beklagten Partei bestehende Lehrverhältnis am 31. Mai 1983 durch vorzeitigen Austritt aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit b BAG beendet. Die beklagte Partei habe sich nämlich geweigert, den Kläger ab 16. Mai 1983 weiterhin auszubilden und zu beschäftigen. Der Kläger sei schon am 11. Mai 1983 aufgefordert worden, sein Werkzeug abzugeben und nach Hause zu gehen, weil er am 9. Mai 1983 ein im Hofe des Betriebes ... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIAngG §26
Rechtssatz: Die Art der gesetzlichen Ausformung des Lösungsgrundes nach § 23 a Abs 3 AngG entspricht nicht den Austrittstatbeständen nach § 26 AngG; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsme... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIAngG §26
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber lag es fern, die Tatsache der Mutterschaft als wichtigen Grund im Sinne des (beispielsweisen) Austrittskataloges des § 26 AngG anzusehen. Entscheidungstexte 4 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85 Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58... mehr lesen...
Norm: GAngG §26 Z5
Rechtssatz: Die Ablehnung einer Mitwirkung an der Vornahme einer Niederschrift über ein Gespräch (hier: betreffend angeblich falscher Aufzeichnungen im Dienstbuch) fällt nicht unter die Tatbestandsmerkmale des § 26 Z 5 GAngG. Entscheidungstexte 4 Ob 147/84 Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 147/84 European Case ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §26 II1
Rechtssatz: Die vorzeitige Auflösung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem betroffenen Teil zugehen, ist aber nicht annahmebedürftig. Entscheidungstexte 4 Ob 46/84 Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 46/84 Veröff: RdW 1984,317 = DRdA 1986,420 (Kerschner) 14 Ob 108/86 Ent... mehr lesen...