Norm
AngG §23 IIIRechtssatz
Dem Arbeitnehmer, der eine Übernahme seines Arbeitsvertrages unter den vom Betriebserwerber genannten Bedingungen abgelehnt und zugleich sein bisheriges Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst hat, kann mit dem Erwerber des Betriebes - auch schlüssig durch Fortsetzung bzw Wiederaufnahme seiner Tätigkeit - ein neues Arbeitsverhältnis zu eben diesen geänderten Bedingungen eingehen, sofern die von ihm damit akzeptierten Änderungen der Entgeltbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit objektiv so schwer wiegen, daß sie vom Arbeitnehmer auch im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht hätten hingenommen werden müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Vertragsübernahme, Ablehnung, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Wechsel, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Aufeinanderfolge, Veränderungen, Kündigung, Abfertigung, Betriebsnachfolger, Unternehmensfortführung, Unternehmensübertragung, Übertragung, Zustimmung, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028449Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00038_8000000_001