Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Hat der Kläger immer wieder - wenn auch im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter nicht besonders energisch - die Gehaltsrückstände eingemahnt, so kann darin, daß er, als die Verzögerung in der Zahlung seines Gehaltes regelmäßig auf mehr als einen Monat, zuletzt sogar auf fast sechs Wochen angestiegen war, seinen vorzeitigen Austritt erklärte, kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Lohn, Entgelt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mahnung, Einmahnung, wichtiger Grund, Vorenthalten, Schmälerung, Rückstand, DauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028927Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00065_8000000_001