Norm
AngG §26 Z4 III4bRechtssatz
Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach § 29 AngG erfüllen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Schutzverweigerung, Verweigerung, Mitangestellte, Beleidigung, erhebliche Ehrverletzung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Kündigungsentschädigung, Entschädigung, wichtiger Grund, Kollege, Arbeitskollege, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028997Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00101_7800000_003