RS OGH 1979/2/20 4Ob101/78, 9ObA165/88, 9ObA90/98w

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Veröffentlicht am 20.02.1979
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Norm

AngG §26 Z4 III4b

Rechtssatz

Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach § 29 AngG erfüllen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Schutzverweigerung, Verweigerung, Mitangestellte, Beleidigung, erhebliche Ehrverletzung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Kündigungsentschädigung, Entschädigung, wichtiger Grund, Kollege, Arbeitskollege, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028997

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0040OB00101_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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