Rechtssatz: Nach der in Rede stehenden Bescheidauflage hat der Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage zwei Möglichkeiten, um dieser Auflage zu entsprechen, nämlich entweder einen schwimmenden Estrich im Bereich der Anlieferung und dem Hausflur aufzubringen oder, sollte er diese Maßnahme nicht treffen, die Anlieferungstransporte nur mit luftgummibereiften Fahrhilfen durchzuführen. Die gegenständliche Tatanlastung, wonach die Anlieferungstransporte im Tatzeitpunkt nicht nur mit luftgu... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, am 18.1.1996 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.5.1986, MBA 12-BA 22921/1/86, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: 1) Punkt 7, wonach die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung durch eine von der Betriebsleitu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatanlastung, die Bescheidauflage, wonach als erste Löschhilfe je ein Handfeuerlöscher geeignet für die Brandklasse A (10 l Naßlöscher) pro 150 m2 Verkaufsfläche leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten ist, sei insofern nicht eingehalten worden, als ein Stück Handfeuerlöscher der Brandklasse 10 l Naßlöscher im Verkaufsraum gefehlt habe (1 Stück je 150 m2), entspricht mangels Angabe des Flächenausmaßes des Verkaufsraumes bzw der Anzahl der vor... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber der prot Firma Erwin R zu verantworten, daß am 21.12.1995 in der Betriebsanlage in Wien, R-platz, den Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung 1990, wonach CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an die Luft abgegeben werden können, nur verwendet werden dürfen, wenn im geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die gegenständliche an der Abluftleitung in einer Höhe von 2 m über der Abluftreinigungsmaschine angebrachte Kontrollöffnung lediglich aufgrund der bei der Kontrolle verwendeten Aufstiegshilfe, einer Art Stockerl, welches auf einem Gitterrost aufgestellt werden mußte und dessen Metallfüße kleiner gewesen sind als die Zwischenräume dieses Gitterrostes, sodaß eine Abrutschgefahr bestanden habe, nicht "leicht" zu erreichen war und mit einer Leiter leichter zu erreichen gewese... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 24.2.1997, Zl MBA 23 - S 5717/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 12.4.1996 in Wien, R-Straße 1.) entgegen Auflagepunkt 10.) des Bescheides vom 25.5.1994, Zl MBA 23/-Ba 2147/92, wonach um den Lagerplatz eine Brandschutzzone von mindestens 5 m einzurichte... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6/7 Bezirk, vom 8.1.1997, Zl MBA 6/7 - S/6/9465/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Filialgeschäftsführer im Sinne des § 370 Abs 2 GewO 1994 der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft im rechskräftigen Bescheid vom 19.3.1976, Zl MBA 6/7 - Ba 23752/2/75, vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden, als am 18.7.1996 in Wien, L-zeile, 1) entgegen Punkt 9)... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bescheidauflage, wonach die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung mindestens einmal monatlich zu kontrollieren ist und über diese Kontrollen Aufzeichnungen zu führen sind, die in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organen bereitzuhalten sind, dient nicht nur der Sicherheit der Kunden, sondern nach ihrem eindeutigen Zweck auch der Entlastung der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungspflicht gemäß § 338 Abs 1 GewO. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 28.3.1996, Zl MBA 20 - S/1927/95, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, H-platz, zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft als Betreiber der Betriebsanlage im Standort Wien, H-platz, am 1.12.1994 die CKW-Anlagen-Verordnung vom 26.4.1989, BGBl Nr 27/1990, in sechs Punkten nicht erfüllt war. Er habe dadurch § 3 Abs 3, § 3 Abs 4, § 7 Abs 2, §... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 367 Z 25 GewO stellt ua auf die Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen ab, nicht jedoch (auch) auf die Art der (in der gewerblichen Betriebsanlage) tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Wird daher in einer gewerblichen Betriebsanlage eine CKW-Anlage verwendet, so ist der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung hera... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.08.1996 enthält folgenden
Spruch: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma B Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 08.11.1995 bis in ihrer mit Bescheid vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba 15146/1/86 genehmigten Betriebsanlage in Wien, G-Straße, nach einer Änderung, die 1) im Betrieb eines d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der gewerberechtlichen Geschäftsführerin der P GesmbH & Co KG, die im Standort Ischgl Nr. xy das Gastgewerbe in der Betriebsart "Caferestaurant" betreibt, zur Last gelegt, daß dort I. die gewerbliche Betriebsanlage durch den Einbau von Lautsprecherboxen und deren Betrieb 1. am 12.01.1996, 2. am 13.01.1996, 3. am 14.01.1996 und 4. am 15.01.1996 ohne die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung in geändertem Zusta... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auflage betreffend den Schallpegelbegrenzer in einem Betriebsanlagenbescheid hat eindeutig vorzuschreiben, daß sich die Schallpegelbegrenzung auf den Musiklärm der Musikanlage bezieht, und in welchem Bereich genau die Kontrollmessung durchzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Auflage nicht hinreichend bestimmt, da dem Gewerbeinhaber in zu wenig konkretisierter Form ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, und es auch nicht gewährleistet ist, daß die Auflag... mehr lesen...
Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, D-gasse, zumindest am 20.8.1996 die folgenden Auflagen des nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden: Bescheid vom 31.1.1984, MBA 10-BA 29643/1/83: 1) Pkt 18, wonach alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen und Fächern im Sinne § 29 und § 30 de... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Zitierung der diesbezüglichen Auflage "wonach alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen und Fächern..." im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit der konkreten Tatanlastung "insoferne nicht in solchen Regalen gelagert waren..." wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Tatort der Verkaufsraum der im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Betriebsanlage ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte eine Musikanlage im Gastgewerbebetrieb so laut, daß eine Unterhaltung nur mehr durch lautes Sprechen möglich gewesen ist und verletzt damit die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid die Auflage, daß die im Lokal befindliche Musikanlage ausschließlich als Hintergrundmusik-Berieselung betrieben werden darf, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Spruchpunkt A) zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG mit dem Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß beim Betrieb der Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, M-straße, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.7.1995, MBA 12 - Ba 7365/95, vorgeschriebene Auflage, wonach jegliche Zuliefertätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt sind, insoferne nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in der Berufung vertretene Auffassung, daß der Verkauf von Milch und Milchprodukten, auch wenn er im Rahmen eines Supermarktes erfolgt, nicht zur Anwendung der Gewerbeordnung führe und das im Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebene Anlieferungsverbot (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) daher für die Anlieferung von Milch und Milchprodukten nicht gelte, da dieses nur soweit reichen könne, als der Geltungsbereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes reiche, erweist si... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Kleinverkauf periodischer Druckwerke, somit der Ein- und Verkauf solcher Druckwerke gemäß § 2 Abs 1 Z 18 GewO 1994, ist ausdrücklich vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, sodaß die betreffende Verkaufsstelle (hier: ein Supermarkt) diesbezüglich nicht als gewerbliche Betriebsstätte anzusehen ist. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße, zu verantworten, daß am 3. Oktober 1995 in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, die mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: I) Bescheid vom 17.12.1993, MBA 12-BA 6332/93: Punkt 1, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschreibung der gegenständlichen Bescheidauflagen, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen darf, worauf in der Nähe des Ladegerätes durch näher bezeichneten Anschlag deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen ist, bzw wonach die näher beheichneten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, erfolgte gemäß § 77 GewO 1973 sowie § 27 Abs 2 ASchG bzw § 79 GewO 1973 sowie § 27 Abs 5 ASchG... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatanlastung, daß der Hauptverkehrsweg "vor den Kassen" durch diverse Warenangebote auf teilweise ortsveränderlichen Regalen auf ca 1,80 m eingeengt gewesen sei, entspricht hinsichtlich der Angabe der Tatörtlichkeit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, handelt es sich doch bei der Örtlichkeit "Hauptverkehrsweg vor den Kassen" eindeutig nur um den Kassenstauraum, was sich bereits aus der logischen Überlegung ergibt, daß Warenangebote in einem Supermarkt "vor den Kas... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F-GesmbH mit Sitz in N-markt, M-platz, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage im angeführten Standort am 17.08.1994 entgegen § 367 Ziffer 25 GewO 1994 die nachstehenden Auflagepunkte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M vom 29.10.1992, Zl 12-G-92253, nicht erfüllte, indem Punkt 1) des zitierten Bescheides, wonach die gesamte E-Installation ... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sie haben am 07 05 1996 Ihre genehmigte Betriebsanlage in , betrieben, obwohl die Auflagenpunkte Nr 5, 15, 16, 17, des ha Genehmigungsbescheides vom 27 03 1992, Zahl: XII/St-10/1-1992 nicht erfüllt wurden. Diese Auflagen lauten: Nr 5: Glasfüllungen von Türen müssen entweder aus splitterfreiem Hartglas hergestellt oder gegen Eindrücken gesichert sein (zB vorgesetzte Sprossen im Abstand von max 15 cm); Vollglastüren müssen ausschließl... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Betriebsinhaber der Betriebsanlage im Standort Wien, N-gasse, zur Ausübung des Fleischergewerbes, am 29.6.1995 die aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen insofern nicht eingehalten, als er entgegen Punkt 2) des Bescheides vom 14.4.1981, Zl MBA 15 - Ba 14088/1/80, Kunststoffwannen, in denen sich noch Blutreste befunden haben, im Hof zum Trocknen aufgestellt habe, obwohl jede... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Wort "lagern" bedeutet begrifflich ein Aufbewahren, bis später eine andere Situation herbeigeführt wird und läßt der allgemeine Sprachgebrauch es zu, auch ein Bereithalten von Gegenständen für einen nur kurzen Zeitraum als ein "Lagern" anzusprechen, wie dies etwa im Wort "Zwischenlagerung" (bis eine andere Situation herbeigeführt wird) zum Ausdruck kommt (vgl die diesbezüglichen Ausführungen im E VwGH 27.3.1990, 89/04/0183). Da die Wortinterpretation des Wortes "lagern" im ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betriebsinhaberin, H-KG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage Wien, R-zeile, am 14.03.1996, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.02.1979, MBA 4/5 - Ba 32 811/1/78 erteilten Auflagen insoferne nicht eingehalten hat, als sie entgegen Punkt 29) des obgenannten Bescheides, wonach Hauptverkehrswege im Verkehrsraum mindestens 1,80 m breit sein mü... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der d-GmbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen bzw Aufträge insoferne nicht eingehalten wurden, als am 5.7.1996 in der gewerblichen Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, W-Straße bei der Ausübung des Drogisten- und Handelsgewerbes nachstehende Mängel bestanden: 1) Punkt 1) des Bescheides vom 11.11.1987, MA 63 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Da nach dem klaren Wortlaut der gegenständlichen Bescheidauflage "sämtliche" Druckgaspackungen im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage in Regalen oder Regalfächern vorrätig gehalten werden müssen, die gemäß den Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/1982 idF der Novelle BGBl Nr 503/1986) ausgebildet sind, kommen die Bestimmungen der §§ 29 und 30 leg cit hinsichtlich der Ausges... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 18.12.1996 war über Frau G L auf Rechtsgrundlage der §§ 81 Abs 1 und 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbrin... mehr lesen...