TE UVS Wien 1997/06/09 04/G/35/191/96

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung des Herrn Leopold V, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 6.3.1986, Zl MBA 12 - S 868/96, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 7.3.1997, 5.5.1997 und 9.6.1997, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1) und

2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 1) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG und zu Spruchpunkt 2) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt; dem Berufungswerber wird zu diesen Spruchpunkten gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 3) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber daher zu Spruchpunkt 3) ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,--, auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, am 18.1.1996 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.5.1986, MBA 12-BA 22921/1/86, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:

1) Punkt 7, wonach die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung durch eine von der Betriebsleitung nachweislich zu nominierende verantwortliche Person mindestens einmal monatlich zu kontrollieren ist und über diese Kontrollen Aufzeichnungen zu führen sind, die in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organen bereitzuhalten sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Sicherheitsbeleuchtung nicht nachweislich einmal monatlich überprüft wurde (letzte Eintragung September 1995).

2) Punkt 18, wonach als Erste Löschhilfe leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten sind: je ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklasse A (10 l Naßlöscher) pro 150 m2 Verkaufsfläche, 2 Stück im Lagerraum, 1 Stück im Leergutlager und vor dem Papierlagerraum, wurde insoferne nicht eingehalten, als ein Stück Handfeuerlöscher der Brandklasse 10 l Naßlöscher im Verkaufsraum fehlte (1 Stück je 150 m2).

3) Punkt 39, wonach im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege mindestens 2,20 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen, eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) verboten ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als der Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich durch Zweitplatzierungen (Grapefruit, Orangenangebote) von 2,20 m auf ca 1,50 m eingeengt war."

Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Punkten ad 1) Punkt 7, ad 2) Punkt 18 und ad 3) Punkt 39 des rechtskräftigen Bescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-Ba 22921/1/86, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 1. Satz GewO 1994 drei Geldstrafen von je S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit je 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung in der der Berufungsweber unter einem zu Spruchpunkt 1) vorbringt, daß die Sicherheitsbeleuchtung vom Filialleiter regelmäßig einmal monatlich überprüft und auch entsprechende Aufzeichnungen darüber geführt worden seien. Die dafür verantwortliche Person, der Filialleiter Herr R, sei jedoch am 18.1.1996 zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht in der Filiale anwesend gewesen und habe der stellvertretende Filialleiter Herr "B" unglücklicherweise die entsprechenden Unterlagen nicht gefunden. Daß gerade im Zeitpunkt der Überprüfung die verantwortliche Person nicht anwesend gewesen sei und deren Stellvertreter die entsprechenden Unterlagen nicht gefunden habe, könne ihm aber nicht als Verschulden zugerechnet werden.

Unter Punkt 2) der Berufung führt der Berufungswerber aus, er habe bereits in seiner Rechtfertigung dargelegt, daß er nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Behörde gehe in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses mit keinem Wort auf das von ihm bestrittene Verschulden ein. Dabei werde offensichtlich übersehen, daß die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes alleine nicht genüge, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Er habe in der oben angeführten Rechtfertigung dargelegt, daß für die Darbietung der Waren in einzelnen Filialen die Filialleiterin bzw der Filialleiter zuständig sei, sodaß auch das Aufstellen von Zweitplazierungen von dem Filialleiter durchgeführt bzw beaufsichtigt werde. Der Filialleiter Herr R sei auch damit verantwortlich beauftragt iSd § 9 Abs 2 VStG und habe er seiner Bestellung nachweislich zugestimmt. Daneben habe er noch zu dessen Kontrolle einen Bezirksverkaufsleiter und einen Verkaufsdirektor eingesetzt, die hierachisch übergeordnet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig kontrollieren. Er selbst überprüfe die Filiale in regelmäßigen Abständen und habe er mit gutem Grund davon ausgehen können, daß er jede Sorgfalt aufgewendet habe, um der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift vorzubeugen. Bei der Wertung eines Verhaltens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens dürfe weiters die Frage der Zumutbarkeit nicht außer acht gelassen werden. Offensichtlich sei es ihm als Geschäftsführer einer Supermarktkette mit mehr als

2.500 Mitarbeitern und mehr als 200 Filialen nicht zumutbar, in jeder einzelnen Filiale selbst die Aufstellung von Zweitplazierungen zu überwachen um damit die Einhaltung der Auflagen von Betriebsanlagenbescheiden zu gewährleisten. Im Gegenteil müsse er dafür zuverlässige Mitarbeiter einsetzen können, für deren Beaufsichtigung und Kontrolle er durch das oben dargestellte System gesorgt habe. Da er daher die Sorgfalt eines ordentlichen gewerberechtlichen Geschäftsführers aufgewendet habe, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, könne ihn auch kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung treffen. Außerdem hätte die Behörde auszuführen gehabt, wie sie trotz seiner Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt sei, daß er die unter Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegte Übertretung begangen und er überhaupt schuldhaft gehandelt habe. Aus diesem Grund stelle er den Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen, in eventu eine Verhandlung anzuberaumen.

Am 7.3.1997, 5.5.1997 und 9.6.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Meldungsleger Herr Horst D, Organwalter der Magistratsabteilung 36-A, Herr Hannes R und Herr Janos Bo als Zeugen einvernommen wurden. Im Anschluß an die Verhandlung vom 9.6.1997 wurde der Berufungsbescheid verkündet.

Der Berufungswerber ergänzte sein bisheriges Berufungsvorbringen dahingehend, daß die im Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatanlastung nicht ausreichend sei, da diese weder Angaben über das Flächenausmaß des Verkaufsraumes noch über die Anzahl und Örtlichkeit der im Verkaufsraum vorhandenen Handfeuerlöscher enthalte. Auch der im Spruchpunkt 3) angeführte Tatort "Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich" entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG. Darüber hinaus werde auch die Höhe des Strafausmaßes bekämpft, das weder die persönlichen Verhältnisse und den Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen, der wohl nur als gering bezeichnet werden könne und überdies unterschiedlich sei, noch das Ausmaß des Verschuldens berücksichtige. Im übrigen seien in Parallelverfahren vom Magistratischen Bezirksamt für den 12. Bezirk für ähnliche Übertretungen weitaus geringere Geldstrafen verhängt worden.

Zu Spruchpunkt 1):

Gemäß Auflagenpunkt 7 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-Ba 22921/1/86, ist die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung durch eine von der Betriebsleitung nachweislich zu nominierende verantwortliche Person mindestens einmal monatlich zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, die in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organen bereitzuhalten sind.

Der Zeuge D gab an, er könne sich an die gegenständliche Erhebung zwar noch dunkel erinnern, ob die Aufzeichnungen hinsichtlich der Funktion der Sicherheitsbeleuchtung in Form eines gehefteten Buches bzw einer Mappe geführt worden seien, könne er aber nicht sagen. Er habe damals festgehalten, daß die letzte Eintragung nach den ihm vorgelegten Unterlagen im September 1995 erfolgt sei. Der Zeuge R gab an, daß er im Zeitraum November 1995 bis Juli 1996 Filialleiter der gegenständlichen L Filiale gewesen sei. Die Sicherheitsbeleuchtung sei von ihm, aber auch von Herrn Bo abwechselnd einmal monatlich durchgeführt worden. Für diesbezügliche Aufzeichnungen seien von der Zentrale Formulare zur Verfügung gestellt worden. Für den Fall, daß alles in Ordnung gewesen ist, sei einfach in der Spalte "ok" ein Hackerl zu machen gewesen und seien diese einzelnen Blätter dann in einen Ordner eingeheftet worden, in den sämtliche Kontrollblätter, also auch hinsichtlich der Kühlgeräte und dgl, eingeheftet worden seien. Auf einem solchen Kontrollblatt seien mehrere Kontrollen eingetragen worden, er glaube, daß ca 10 Kontrollen auf einem solchen Blatt Platz gehabt haben. Er könne sich auch daran erinnern, daß ihn Herr Bo damals nach der Kontrolle vom 18.1.1996 darauf angesprochen habe, daß die letzte Eintragung angeblich im September 1995 erfolgt sein solle. Sie haben dann nachgeschaut und ein weiteres Kontrollblatt gefunden, das noch nicht in den Ordner eingeheftet gewesen war. Es seien ganz sicher einmal im Monat diese Kontrollen durchgeführt worden, das wisse er auch deshalb so genau, weil der Bezirksleiter Herr F sie jedesmal darauf aufmerksam gemacht habe, wie wichtig diese Kontrollen und Aufzeichnungen seien und habe dieser das Vorhandensein solcher Aufzeichnungen bei seinen Kontrollen in der gegenständlichen Filiale auch jedesmal überprüft. Herr F habe diese Filiale mindestens einmal wöchentlich kontrolliert und habe bei seinen Kontrollen auch die Einhaltung der Verkehrswege überprüft. Der Zeuge Bo gab an, daß er sich an die Kontrolle am 18.1.1996 noch dunkel erinnern könne und Herrn R damals vertreten habe. Sie haben damals lediglich ältere Aufzeichnungen über Kontrollen der Sicherheitsbeleuchtung vorgefunden. Bei diesen Aufzeichnungen habe es sich um einzelne Blätter, die in einen Ordner eingeheftet worden seien, gehandelt. Die Kontrollen seien immer von Herrn R durchgeführt worden, er sei damals ja Filialleiter gewesen. Herr R habe ihm am nächsten Tag nach der Kontrolle aber gesagt, daß die Aufzeichungen über die Kontrollen in der Schreibtischlade gelegen seien und lediglich noch nicht in den Ordner eingeheftet worden waren. Er habe damals die einzelnen Blätter gesehen und habe ihm Herr R damals erklärt, wo er alles finden würde. Da die Filiale vor ca 2 Monaten aufgelöst woren sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, diese Aufzeichnungen zur heutigen Verhandlung mitzubringen. Der Bezirksleiter der Firma L, Herr F, habe diese Unterlagen damals anläßlich der Auflösung mitgenommen. Er habe Herrn F zweimal wegen dieser Unterlagen kontaktiert und habe ihm dieser mitgeteilt, daß er diese Unterlagen nicht auffinden könne. Aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Zeugen R und Bo, die in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließen, wird als erwiesen festgestellt, daß die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung einmal monatlich kontrolliert und über diese Kontrollen auch Aufzeichnungen geführt worden sind, diese Aufzeichnungen jedoch anläßlich der am 18.1.1996 durchgeführten Erhebung nicht vorgelegt werden konnten, da dieses Kontrollblatt noch nicht in den dafür vorgesehenen Ordner eingeheftet gewesen war und Herr Bo dieses, in der Schreibtischlade befindliche Kontrollblatt zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht aufgefunden hat. Der oben zitierte Auflagenpunkt 7 normiert einerseits die Verpflichtung die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung einmal monatlich zu kontrollieren und über diese Kontrollen Aufzeichnungen zu führen, andererseits aber auch die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organen bereitzuhalten.

Im Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber angelastet, daß die Sicherheitsbeleuchtung nicht nachweislich einmal monatlich überprüft worden sei, nicht jedoch, daß Aufzeichnungen über diese monatlichen Kontrollen nicht zur jederzeitigen Einsichtnahme in der Betriebsanlage bereitgehalten waren. Da aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen ist, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Tat nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2):

Gemäß Auflagenpunkt 18 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-Ba 22921/1/86, sind als erste Löschhilfe leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten:

je ein Handfeuerlöscher geeignet für die Brandklasse A (10 l Naßlöscher) pro 150 m2 Verkaufsfläche, 2 Stück im Lagerraum, 1 Stück im Leergutlager und vor dem Papierlagerraum.

Wenn nun dem Berufungswerber im Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, daß der Auflagenpunkt 18 insofern nicht eingehalten worden sei, als ein Stück Handfeuerlöscher der Brandklasse 10 l Naßlöscher im Verkaufsraum gefehlt habe (1 Stück je 150 m2), so entspricht diese Tatanlastung mangels Angabe des Flächenausmaßes des Verkaufsraumes bzw der Anzahl der vorhandenen Handfeuerlöscher der Brandklasse A (10 l Naßlöscher) nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG. Mangels dieser Angaben ist die gegenständliche Tatanlastung insofern unzulänglich, da nicht erkennbar ist, von welcher Stückanzahl an bescheidmäßig vorgeschriebenen Handfeuerlöschern ausgegangen wurde und eine Beurteilung dahin, ob der Berufungswerber die im Auflagenpunkt 18 vorgeschriebene Anzahl dieser Handfeuerlöscher im Verkaufsraum bereitgehalten hat nicht zuläßt. Da der Berufungswerber durch diese Tatanlastung auch nicht in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3):

Gemäß Auflagenpunkt 39 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-Ba 22921/1/86, müssen im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege mindestens 2,20 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten, und dgl) ist verboten.

Insofern der Berufungswerber einwendet, daß der in der Tatanlastung angeführte Tatort "Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich" nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG entspreche, so vermag der Unabhängige Verwaltungssenat Wien diesem Einwand nicht zu folgen, zumal die Umschreibung der Örtlichkeit "Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich" hinreichend präzisiert ist und der Berufungswerber aufgrund dieser Tatumschreibung durchaus in die Lage versetzt wurde, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und er auch rechtlich davor geschützt war, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Zeuge D gab an, er habe anläßlich der Erhebung am 18.1.1996 festgestellt, daß der Hauptverkehrsweg unmittelbar nach dem Eingang durch Zweitplazierungen auf das von ihm im Erhebungsbericht angegebene Maß eingeengt gewesen sei. Wie diese Zweitplazierungen aber ausgesehen haben, ob das nun Paletten bzw Verkaufstische gewesen seien, könne er aber heute nicht mehr sagen.

Der Zeuge Bo gab an, daß es durchaus möglich sei, daß zum Erhebungszeitpunkt Orangen und Grapefruits auf Paletten im Eingangsbereich abgestellt gewesen seien, da zum Teil Sonderangebote auf diese Art und Weise angeboten worden seien. Der Berufungswerber hat die Einengung des Hauptverkehrsweges im Eingangsbereich am 18.1.1996 durch Zweitplazierungen (Grapefruit-, Orangenangebote) von 2,20 m auf ca 1,50 m nicht in Abrede gestellt und war der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund des im erstinstanzlichen Akt einliegenden Erhebungsberichtes vom 18.1.1996, Zl MA 36/A/12/922/95, sowie aufgrund der Aussage des Zeugen D als erwiesen anzusehen und von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen. Da der Berufungswerber unbestrittenermaßen bestellter und der Behörde angezeigter gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-GmbH im Tatzeitpunkt gewesen ist, kommt dem Umstand, daß Herr R zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt worden ist, hinsichtlich der vorliegenden Verwaltungsübertretung keine rechtliche Relevanz zu.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß dem Gewerbeinhaber zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dadurch nachzuweisen, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua VwGH 20.10.1970, VwSlg 7.890/A, VwGH 18.9.1987, 86/17/0021). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) somit dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen (vgl VwGH 19.6.1990, 90/04/0027).

Allgemeine Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, sind nicht geeignet, die für die Annahme einer Entlastungsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG erforderliche Beurteilung zu erlauben (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), da ihnen nicht zu entnehmen ist, worin die Überprüfung bestanden haben soll (vgl VwGH 9.10.1979, 2762/78). Wenn nun der Berufungswerber hinsichtlich der subjektiven Tatseite in Punkt 2) seiner Berufung vorbringt, daß er durch die Einrichtung des in der Berufung dargelegten Kontrollsystems alle Maßnahmen getroffen habe, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten ließen, ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß diese ganz allgemein die Existenz eines Kontrollsystems im Betrieb behauptende Darstellung, ohne konkret darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen, insbesondere in der gegenständlichen Betriebsanlage, funktionieren soll, zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht ausreichend und die subjektive Tatseite daher als erfüllt anzusehen ist, da diese allgemein gehaltenen Ausführungen lediglich auf zwar regelmäßig, jedoch nur stichprobenweise durchgeführte Kontrollen schließen lassen, die allerdings kein die verwaltungsstrafrechliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem darstellen (vgl ua VwGH 18.10.1994, 93/04/0075), diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen ist, daß und inwiefern der Berufungswerber ein der Einhaltung der gegenständlichen Auflage dienendes wirksames Vorgehen und entsprechende wirksame Kontrollen durchgeführt hätte.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Im Hinblick darauf, daß der Hauptverkehrsweg im Eingangsbereich nicht nur geringfügig durch die genannten Zweitplatzierungen eingeengt gewesen ist, war der objektive Unrechtsgehalt im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich anzusehen. Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Berufungswerber eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung waren - wie bereits von der Erstbehörde - 10 einschlägige Vormerkungen wegen Nichteinhaltung von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheint die zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (nämlich Arbeitslosenentgelt, zu dessen Höhe jedoch keine Angaben gemacht wurden, Sorgepflichten für Ehegattin und ein Kind) durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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