TE UVS Wien 1997/04/17 04/G/21/57/97

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Josef R, wohnhaft in Wien, L-gasse, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 8.1.1997, Zl MBA 6/7 - S/6/9465/96, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm § 367 Einleitungssatz leg cit iVm 1) Punkt 9, 2) Punkt 21 des Bescheides vom 19.3.1976, Zl MBA 6/7-Ba 23752/2/75, 3) Punkt 4 des Bescheides vom 22.3.1984, Zl MBA 6/7-Ba 23752/1/84, 4) Punkt 1 und 5) Punkt 2 des Bescheides vom 17.3.1995, Zl MBA 6/7- Ba 587/94, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in der Tatumschreibung zu Punkt 2) die Worte "und verschlossen" zu entfallen haben und daß in der Tatumschreibung zu 3) anstatt: "die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung nicht mindestens einmal monatlich kontrolliert wurde und keine Aufzeichnungen geführt wurden bzw nicht" die Wortfolge: "keine Aufzeichnungen über die monatliche Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung auf einwandfreie Funktion" zu treten hat. Bei den verletzten Rechtsvorschriften ist zu Punkt 1) "in Verbindung mit Punkt 5.2.1 der DIN 4102, Blatt 3, Februar 1970" und zu Punkt 4) "in Verbindung mit der Ö-NORM B 3850 (1. Oktober 1986) Punkt 3" anzuführen. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Schilling 2.500,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6/7 Bezirk, vom 8.1.1997, Zl MBA 6/7 - S/6/9465/96, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als Filialgeschäftsführer im Sinne des § 370 Abs 2 GewO 1994 der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft im rechskräftigen Bescheid vom 19.3.1976, Zl MBA 6/7 - Ba 23752/2/75, vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden, als am 18.7.1996 in Wien, L-zeile, 1) entgegen Punkt 9) des oben angeführten Bescheides, wonach ua die Tür zwischen Verkaufsraum und Aufenthaltsraum sowie die Tür des Kältemaschinenraumes feuerhemmend gemäß DIN 4102 herzustellen ist, die Tür zwischen Verkaufsraum und Aufenthaltsraum sowie die Tür des Kältemaschinenraumes nicht feuerhemmend gemäß DIN 4102 hergestellt waren, da diese nicht selbsttätig ins Schloß fielen; 2) entgegen Punkt 21) des oben angeführten Bescheides, wonach aus dem Verkaufsraum ein Notausgang ins Freie (Front M-gasse) einzurichten ist und gegenüber diesem Notausgang ein mindestens 1 m breiter Durchgang durch die in der Mitte des Verkaufsraumes befindliche Regalreihe freizuhalten ist, kein Notausgang aus dem Verkaufsraum ins Freie eingerichtet wurde, da der Notausgang aus dem Verkaufsraum auf die M-gasse verstellt (Warengitterkorb) und verschlossen war; 3) entgegen Punkt 4) des Bescheides vom 22.3.1984, Zl MBA 6/7 - Ba 23752/1/84, wonach die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung durch eine von der Betriebsleitung nachweislich zu nominierende verantwortliche Person mindestens einmal monatlich zu kontrollieren ist und über diese Kontrollen Aufzeichnungen zu führen sind, die in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organgen bereitzuhalten sind, die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchung nicht mindestens einmal monatlich kontrolliert wurde und keine Aufzeichnungen geführt wurden bzw nicht zur Einsichtnahme bereitgehalten wurden; 4) entgegen Punkt

1) des Bescheides vom 17.3.1995, Zl MBA 6/7 - Ba 587/94, wonach die Türe vom Verkaufsraum ins Flaschenlager brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen ist, diese Türe nicht brandhemmend ausgeführt war, da keine brandhemmende Türe vom Verkaufsraum ins Flaschenlager vorhanden war; 5) entgegen Punkt 2) des Bescheides vom 17.3.1995, Zl MBA 6/7 - Ba 587/94, wonach aus dem Stauraum des Kassenbereiches ein 1,20 m breiter Fluchtweg einzurichten ist und dieser Fluchtweg von Lagerungen jeglicher Art freigehalten werden muß, aus dem Stauraum des Kassenbereiches kein 1,20 m breiter Fluchtweg eingerichtet wurde und der Fluchtweg nicht von Lagerungen jedlicher Art freigehalten wurden, da der Durchgang aus dem Stauraum des Kassenbereiches durch Kassen bzw Abschrankung von Einkaufswägen von 1,20 m auf ca 0,9 m eingeengt war. Sie haben dadurch fünf Verwaltungsübertretungen nach § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm § 367 Einleitungssatz leg cit iVm zu 1) Punkt 9) des Bescheides vom 19.3.1976, Zl MBA 6/7-Ba 23752/2/75, zu 2) Punkt

21) des Bescheides vom 19.3.1976, Zl MBA 6/7-Ba 23752/2/75, zu 3) Punkt 4) des Bescheides vom 22.3.1984, Zl MBA 6/7-Ba 23752/1/84,

zu 4) Punkt 1) des Bescheides vom 17.3.1995, Zl MBA 6/7-Ba 587/94,

zu 5) Punkt 2) des Bescheides vom 17.3.1995, Zl MBA 6/7-Ba 587/94, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von je S 2.500,-- (ad 1 - 5), insgesamt 12.500,--, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen 12 Stunden (ad 1 - 5), ingesamt 12 Tagen 12 Stunden gemäß § 367 GewO 1994 Einleitungssatz. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen: S 1.250,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 13.750,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Gegen dieses Straferkenntis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten. Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 8.4.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertreterin für den Berufungswerber teilnahm und folgendes ausführte: "Zu 1) und 4) Es fehlt die Untergliederung der DIN bzw der Ö-Norm. Bei der DIN-Norm ist weiters nicht erkennbar, um welche DIN-Norm es sich gehandelt hat. Zu 2) ist der Notausgang jedenfalls eingerichtet gewesen, es wäre allenfalls zu bemängeln gewesen, daß kein Durchgang gegeben war, da dieser verstellt war. Daß der Notausgang versperrt war, wäre allenfalls ein Verstoß nach Auflagepunkt 10, wonach der Notausgang im Sinne des § 21 Allg Dienstnehmerschutzverordnung einzurichten ist. Zu 3) wird vorgebracht, daß nur eine Übertretung dahingehend vorgeworfen wird, daß keine Aufzeichnungen geführt werden. Es wird nicht vorgeworfen, daß keine Kontrollen der Sicherheitsbeleuchtung durchgeführt wurden. Zu 5) ist nicht ausreichend konkretisiert, wo diese Verengung des Durchganges stattgefunden hat. Es gibt mehrere Möglichkeiten wo dieser Durchgang eingeengt hätte sein können."

Herr Werkmeister D gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich habe heute den Betriebsanlagenplan zur Einsicht mitgebracht. Zu Punkt 1) Die beiden im Straferkenntnis angeführten Türen sind im Plan mit FHD feuerhemmend eingezeichnet. Bei diesen beiden Türen war die Feder bzw der Schließmechanismus zu schwach, so daß die Türen nicht selbständig ins Schloß fielen bzw haben sie nicht vollständig geschlossen. Zu Punkt 2) Die Notausgangstüre zu der M-gasse war mit einer Gittertüre versehen. Vor dem Notausgang stand ein Warengitterkorb. Ein weiterer stand im Durchgang etwas weiter davor. Die Notausgangstüre selbst war vorhanden, jedoch war diese nicht benütztbar, da die Notausgangstüre versperrt war. Weiters sind die im Plan eingezeichneten zwei Stufen nicht vorhanden, so daß ein Niveauunterschied ohne Stufen von ca 60 bis 70 cm vorhanden ist, welcher eine Benützung dieser Notausgangstüre erschwert. Zu Punkt 3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß von einer Person im Betrieb regelmäßig auf die Funktionstüchtigkeit überprüft werden und müssen diese Überprüfungen schriftlich nachgewiesen werden. Ich habe damals mit Frau H gesprochen und hat mir diese keine Aufzeichnungen über die Überprüfung vorlegen können. Aufzeichnungen konnten mir keine vorgelegt werden, ob die monatlichen Kontrollen durchgeführt wurden oder nicht, konnte ich nicht überprüfen. Zu Punkt 4) Es fehlte das Türblatt. Es war daher keine brandhemmende Türe vorhanden. Es war überhaupt keine Türe vorhanden. Zu Punkt 5) Ich kann mich nun nicht mehr im Detail erinnern, der Plan stimmt mit den Gegebenheiten nicht mehr ganz überein, jedenfalls weiß ich noch, daß ich als weitesten Durchgang einen solchen mit ca 90 cm Breite vorgefunden habe. Die geforderten 1,20 m waren nirgends vorhanden. Vom Kassenstauraum zum Ausgang war überhaupt kein 1,20 m breiter Durchgang vorhanden. Die Einkaufswagen sind im Bereich der Kassen aufgestellt gewesen."

Der Berufung ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist der von der erstinstanzlichen Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Es fand sich kein Anhaltspunkt, den unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Folgen bei deren Verletzung gemachten Angaben des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Bei dem Meldungsleger handelt es sich um ein Überprüfungsorgan der Magistratsabteilung 36, welches auf dem Gebiet der Wahrnehmungen von einschlägigen Verwaltungsübertretungen speziell geschult und erfahren ist. Im übrigen wurde weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen des angelasteten Sachverhaltes substantiell in Abrede gestellt. Zu den einzelnen Punkten ist rechtlich folgendes auszuführen: Zu Punkt 1): Gemäß der DIN 4102, Blatt 3, Februar 1970, Punkt 5), sind Feuerschutzabschlüsse selbsttätig schließende Türen und selbsttätig schließende andere Abschlüsse (zB Klappen, Rolläden, Tore), die dazu bestimmt sind, den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden oder Decken zu verhindern. Gemäß Punkt 5.2.1 der oben zitierten DIN 4102, müssen Feuerschutzabschlüsse selbsttätig schließen. Sie dürfen keine Verglasungen enthalten. Da bei beiden unter Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Türen der Schließmechanismus zu schwach war, sodaß die Türen nicht selbstständig ins Schloß fielen bzw sich nicht vollständig geschlossen haben, waren diese Türen (=Feuerschutzabschlüsse) nicht feuerhemmend im Sinne der DIN 4102 hergestellt. Dies stellt somit einen Verstoß gegen Auflagepunkt 9) des Bescheides vom 19.3.1976 dar. Zu Punkt 2): Auf Grund der Zeugenaussage des Werkmeister D ergibt sich eindeutig, daß der bescheidmäßig im Auflagepunkt 21) des Bescheides vom 19.3.1976 vorgeschriebene Durchgang gegenüber dem Notausgang durch einen Warengitterkorb (genauso wie die Notausgangstüre selbst) verstellt war, somit war die bescheidmäßig geforderte Breite des Durchganges nicht mehr gegeben. Der Umstand, daß die Notausgangstüre verschlossen war, stellt keine Verletzung des Auflagepunktes 21) des Bescheides vom 19.3.1976 dar, sondern vielmehr eine solche des Auflagepunktes 10) des Bescheides vom 19.3.1976, wonach der Notausgang im Sinne des § 21 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung einzurichten ist. Es mußte somit der Tatvorwurf, daß der Notausgang verschlossen war, entfallen. Zu Punkt 3): Aus dem Wortlaut und Zweck des Auflagepunkt 4) des Bescheides vom 22.3.1984 ergibt sich unzweifelhaft, daß die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung nicht nur mindestens einmal monatlich zu kontrollieren ist, sondern sind über diese Kontrollen auch Aufzeichnungen zu führen und diese in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organgen bereitzuhalten; solche Auflagen sollen nach ihrem eindeutigen Zweck nämlich auch der Entlastung der Behörden bei der Wahrnehmgung ihrer Überwachungspflicht gemäß § 338 Abs 1 GewO dienen. Da aber lediglich als erwiesen anzusehen ist, daß keine Aufzeichnungen über die Überprüfung zur Einsichtnahme vorgelegt werden konnten, mußte auch hier eine entsprechende Präzisierung der Tatumschreibung durch die Berufungsbehörde erfolgen. Zu Punkt 4): Das Ermittlungsverfahren ergab, daß überhaupt keine Türe vorhanden war, also somit weder eine "normale" Türe, noch eine brandhemmende T 30-Türe gemäß der ÖNORM B 3850. Zu Punkt 5): Auf Grund der Zeugenaussage des Werkmeister D steht als erwiesen fest, daß aus dem Stauraum des Kassenbereiches kein 1,20 m breiter Fluchtweg eingerichtet war, da der Durchgang aus dem Stauraum des Kassenbereiches durch die Kassen selbst bzw durch Einkaufswägen auf eine Breite von ca 0.9 m eingeengt war. Es war daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers, wonach die Verengung des Durchganges nicht ausreichend konkretisiert ist, kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes kein Zweifel darüber bestehen, daß der Tatort hinreichend präzisiert war und der Berufungswerber auf Grund dieser Tatumschreibung durchaus in die Lage versetzt wurde, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ihn auch rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Zum Verschulden ist folgendes auszuführen: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73) sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen. So enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers zB keinerlei Angaben darüber, worin die Überprüfungen in der gegenständlichen Betriebsanlage bestanden haben. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Die Abänderung im Spruch diente der vollständigen Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften (vgl VwGH 3.9.1996, 95/04/0209 ua). Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die deren gefahrloses Betreiben gewährleisten soll. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, groß. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vier einschlägige Verwaltungsvormerkungen mußten erschwerend gewertet werden. Auf die doch eher über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die gesetzliche Sorgepflicht für drei Personen wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Taten, das Verschulden und den jeweils bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen - im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber bereits rechtskräftig mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- bestraft wurde - nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind, sondern ohnedies so milde bemessen, daß eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht in Betracht kam. Auch zu den Punkten 2) und 3) kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe trotz des eingeschränkten Tatvorwurfes auf Grund von spezialpräventiven Erwägungen keinesfalls in Betracht, sollen die verhängten Geldstrafen doch dazu dienen, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Taten ausreichend abzuhalten und waren im übrigen die Strafen auf Grund der einschlägigen Vormerkungen ohnedies äußerst milde bemessen. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeuteten Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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