Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretungen unter Spruchabschnitt I. (Tathandlungen am 12.01.1996, am 13.01.1996, am 14.01.1996 und am 15.01.1996) Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG
eingestellt. Hinsichtlich des zur Last gelegten Tatbestandes nach §367 Z25 GewO betreffend die Auflage Punkt I Z1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck (Schallpegelbegrenzer) wird der Berufung ebenfalls Folge gegeben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der gewerberechtlichen Geschäftsführerin der P GesmbH & Co KG, die im Standort Ischgl Nr. xy das Gastgewerbe in der Betriebsart "Caferestaurant" betreibt, zur Last gelegt, daß dort
I. die gewerbliche Betriebsanlage durch den Einbau von Lautsprecherboxen und deren Betrieb
1.
am 12.01.1996,
2.
am 13.01.1996,
3.
am 14.01.1996 und
4.
am 15.01.1996
ohne die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung in geändertem Zustand betrieben worden sei und dadurch eine Übertretung nach §366 Abs1 Z3 iVm §81 iVm §370 Abs2 GewO 1994 begangen worden sei.
Weiters sei
II. die Auflage Punkt I Z1 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.05.1992, Zahl ..., jedenfalls am 18.01.1996 nicht erfüllt gewesen, indem zwar in der Verstärkeranlage der Musikanlage ein Schallpegelbegrenzer eingebaut wurde, dieser aber nicht gewährleistet habe, daß im Bereich der inmitten des Lokales befindlichen Bartheke ein äquivalenter Dauerschallpegel von 85 dB nicht überschritten werde, sodaß die Lautstärke beliebig nach oben und unten verstellt werden konnte und ein äquivalenter Dauerschallpegel im genannten Bereich von 98 dB gemessen wurde.
Wegen Verwaltungsübertretungen nach I. Z1 bis 4 §366 Abs.1 Z3 iVm. §81 iVm §370 Abs2 GewO 1994 und II. §367
Z25 iVm §77 iVm §370 Abs2 GewO 1994 wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 10.000,-
(Ersatzarrest im Ausmaß von insgesamt S 10 Tagen) verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit S 1.000,-- insgesamt bestimmt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung im wesentlichen mit der Verantwortung bestritten, daß der Betrieb der Lautsprecher nicht genehmigungspflichtig gewesen wäre. Bei den angeblich vier strafbaren Handlungen handle es sich in Wahrheit um ein Dauerdelikt, weshalb nur eine Bestrafung zulässig sei. Ebenso wurde die Nichteinhaltung der Auflage betreffend den Schallpegelbegrenzer bestritten. Außerdem wurde behauptet, als Verantwortlicher des Betriebes wäre der Bruder der Berufungswerberin, A P, Ischgl, Hotel "XY", heranzuziehen gewesen. Es handle sich um eine verläßliche Person, auf den sich die Berufungswerberin verlassen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme jenes Amtstechnikers, der die konkrete Kontrollmessung am 18.01.1996 durchgeführt hat, sowie die Einvernahme der Nachbarin, die den Betrieb der Außenlautsprecher angezeigt hatte. Weiters wurde der Bruder der Berufungswerberin nach Belehrung über sein Entschlagungsrecht einvernommen. Ebenso wurde eine eidesstattliche Erklärung der Berufungswerberin eingeholt und verlesen.
Das Ermittlungsverfahren konnte zu keinen gesicherten Feststellungen führen, daß der Betrieb der Außenlautsprecher an den im Straferkenntnis genannten Tagen der Berufungswerberin anzulasten wäre. Es ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, daß der Bruder der Berufungswerberin diese Außenlautsprecher montieren ließ und daß die Berufungswerberin während ihrer Ortsabwesenheit von diesem Betrieb nichts wußte. Das Verfahren ist daher im Zweifel einzustellen.
Die Auflage betreffend des Schallpegelbegrenzer im Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.05.1992, Zahl ..., unter Punkt I Z1 ist
folgendermaßen formuliert:
"In die Verstärkeranlage der Musikanlage ist ein Schallpegelbegrenzer einzubauen, welcher gewährleistet, daß im Bereich der inmitten des Lokales befindlichen Bartheke ein äquivalenter Dauerschallpegel von 85 dB nicht überschritten wird. Der Einbau dieses Pegelbegrenzers hat durch ein befugtes Elektrounternehmen zu erfolgen. Über Einbau und Einstellung ist von diesem eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vorzulegen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur die Auffassung vertreten, Auflagen müßten konkrete Gebote und Verbote enthalten. Dem Verpflichteten müßten die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen jederzeit zweifelsfrei erkennbar sein. Wenn die Auflage nichts hinreichend bestimmt, scheide eine Strafbarkeit aus (VwSlg. 9087A/1976, VwGH 01.10.1985, Zahl 85/04/0068). In der genannten Auflage ist weder eindeutig ausgeführt, daß sich die Schallpegelbegrenzung auf den Musiklärm der Musikanlage bezieht, noch ist ausgeführt, in welchem Bereich genau die Kontrollmessung durchzuführen ist. Damit wird einerseits dem Gewerbeinhaber bzw. der gewerblichen Geschäftsführerin in zu wenig konkretisierter Form ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben, noch ist gewährleistet, daß Auflage durch ein bestimmtes geregeltes Verfahren überprüft wird. Die Erstbehörde sollte daher klarstellen, auf was sich die Schallpegelbegrenzung bezieht und den Meßort festhalten. Das Verfahren ist daher gemäß §45 Abs1 Z2 VStG einzustellen.