TE UVS Wien 1997/03/06 04/G/21/49/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung der Frau Kerstin M, wohnhaft in Wien, B-Straße, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 8.1.1997, Zl MBA 23 - S 8567/94, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm 1) Punkt 1, 2) Punkt 2, 3)

Punkt 4, 4) Punkt 7, 5) Punkt 8, 6) Punkt 10, 7) Punkt 11, 8)

Punkt 12, 9) Punkt 13, 10) Punkt 15, 11) Punkt 16, 12) Punkt 17,

13) Punkt 18 und 14) Punkt 19 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M vom 29.10.1992, Zl 12-G-92253, entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt. Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F-GesmbH mit Sitz in N-markt, M-platz, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage im angeführten Standort am 17.08.1994 entgegen § 367 Ziffer 25 GewO 1994 die nachstehenden Auflagepunkte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M vom 29.10.1992, Zl 12-G-92253, nicht erfüllte, indem Punkt 1) des zitierten Bescheides, wonach die gesamte E-Installation im Betrieb durch einen Fachmann zu überprüfen und in Stand zu setzen ist und hierüber ein Sicherheitsprotokoll der Gewerbebehörde vorzulegen ist, nicht erfüllt war, entgegen Punkt 2) des zitierten Bescheides, wonach sämtliche Teppichböden sowie aufgelegte Beläge aus den Gasträumen zu entfernen sind, eingehalten war, sowie beschädigte Fußbodenbeläge zu sanieren sind, Punkt 4), wonach sämtliche verschmutzte Wände entweder neu zu tapezieren, oder verfärbeln sind nicht eingehalten war, Punkt 7), wonach in der Küche die Arbeitsflächen und Küchenkästen dichtschließend zur Wand auszuführen sind nicht eingehalten war, Punkt 8), wonach die Gasanlage in der Küche durch einen Fachmann überprüfen zu lassen, sowie notfalls in Stand setzen zu lassen, als eine Bescheinigung zum Erhebungszeitpunkt nicht aufgelegen ist, Punkt 10), wonach in der Küche weiter sämtliche beschädigte Resopalflächen zu erneuern, bzw zu sanieren sind nicht eingehalten war, Punkt 11), wonach sämtliche offene Fugen zwischen Regalen dicht abzuschließen sind nicht eingehalten war, Punkt 12), wonach im Vorratsraum außer Geschirr und verpackten Lebensmittel keine Materialien gelagert werden dürfen, nicht eingehalten war, Punkt 13), wonach die Heizungsanlage durch einen befugten Fachmann überprüfen zu lassen, in Stand zu setzen oder zu erneuern ist, wobei darüber ein Befund vorzulegen ist, insoweit nicht erfüllt war, als die Bescheinigung fehlte, Punkt 15), demnach der Kühlraum mit einem leicht abwaschbaren Anstrich zu versehen oder zu verfliesen ist, offene Mauerstellen zu verputzen sind, die Lüftungsöffnungen mit einem engmaschigen Gitter abzuschließen sind nicht eingehalten war, Punkt 16), wonach im Kühlraum die Getränke mit den Speisen nicht in Berührung kommen dürfen und daher entsprechende Regale einzubauen sind, wobei sämtliche offene Lebensmittel entsprechend abzudecken sind nicht eingehalten war, Punkt 17), wonach im Bereich der Schank entweder ein zweites Waschbecken oder ein Gläserspüler vorzusehen ist nicht eingehalten war, Punkt 18), wonach in der Küche ein Handwaschbecken für das Personal einzubauen ist, neben dem Handwaschbecken ein Seifenspender und eine Händetrockungsmöglichkeit (Papierhandtücher) vorzusehen ist nicht eingehalten war, Punkt 19), wonach das Personal-WC im Bereich der ehemaligen Sauna mit einer ständig wirksamen Be- und Entlüftung ausgestattet werden muß, außerdem die Wände über die Verfliesung zu färbeln sind, und das WC mit einer Klobrille abzudecken ist, nur insoweit erfüllt wurde, als die Klobrille montiert wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Ziffer 25 GewO 1994. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von S 3.000,-- zu 1), S 2.000,-- zu 2), S 3.000,-- zu 3), S 2.000,-- zu 4), S 3.000,-- zu 5), S 2.000,-- zu 6), 7), 8) und 9) und S 3.000,-- zu 10), 11), 12), 13) und 14), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 3 Tage zu 1), 2 Tage zu 2), 3 Tage zu 3), 2 Tage zu 4), 3 Tage zu 5), jeweils 2 Tage zu 6), 7), 8) und 9) und jeweils 3 Tage zu 10), 11), 12), 13) und 14, gemäß 1) zu Punkt 1, 2) zu Punkt 2, 3) zu

Punkt 4, 4) zu Punkt 7, 5) zu Punkt 8, 6) zu Punkt 10), 7) zu

Punkt 11, 8) zu Punkt 12, 9) zu Punkt 13, 10) zu Punkt 15, 11) zu Punkt 16, 12) zu Punkt 17, 13) zu Punkt 18 und 14) zu Punkt 19 des zitierten Bescheides und somit 14 Geldstrafen von zusammen S 36.000,--, Ersatzfreiheitsstrafen von zusammen 36 Tagen, gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 3.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 39.600,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten, welcher schon aus folgenden Gründen der Erfolg nicht zu versagen war: Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

1) Zu den Fakten betreffend Auflagepunkte 1, 2, 4, 7, 10, 11, 12, 15, 16, 17 und 18: § 44 a Ziffer 1 VStG bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Ziffer 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44 a Ziffer 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Danach ist in jedem einzelnen Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a Ziffer 1 VStG genügt oder nicht genügt (vgl ua VwGH verst Senat 13.06.1984, VwSlG 11466/A). Die Tatanlastung läßt nun aber jedwege Umschreibung vermissen, wodurch (durch welche Umstände, durch welches Verhalten oder durch welche Tätigkeiten) die Bescheidauflagen "nicht eingehalten" bzw "nicht erfüllt" worden sind. Die Tatumschreibung stellt somit keine dem § 44 a Ziffer 1 VStG entsprechende Tatumschreibung dar. Eine nähere Konkretisierung durch die Berufungsbehörde konnte nicht erfolgen, da auch in der Verhandlungsschrift vom 17.08.1994 keinerlei nähere Hinweise, wodurch die Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden, zu finden sind. 2) Zum Faktum betreffend Auflagepunkt 19: Hier gilt das ebenfalls das oben zu 1) ausgeführte und ist noch hinzuzufügen, daß der Umstand, daß die Klobrille montiert wurde, keine Bescheidauflagenverletzung darstellt, schreibt Auflagepunkt 19 doch unter anderem vor, daß das WC mit einer Klobrille abzudecken ist. 3) Zu den Fakten betreffend Auflagepunkt 8 und 13:

Durch den oben zitierten Verweis im § 367 Ziffer 25 GewO werden die in Verordnungen oder Bescheiden enthaltenen Gebote und Verbote zum Teil des Straftatbestandes. Die Rechtmäßigkeit der Auflagen bzw Aufträge ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu prüfen. Jedoch dürfen die Gebote und Verbote nur dann als Teil des strafbaren Tatbestandes herangezogen werden, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist somit nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm der Gestalt enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwSlG 9087 A/1976). Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sind jedoch die im Straferkenntnis angeführten Auflagen keineswegs so klar gefaßt, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und entsprechen somit nicht der Konkretisierungspflicht: Punkt 8:

Durch die Verwendung des Wortes "notfalls" wird dem Berufungswerber kein konkretes Verhalten vorgeworfen, sondern ihm freigestellt, ob und unter welchen Umständen die Gasanlage in der Küche in Stand zu setzen ist. Auch ist nicht hinreichend klargestellt, ob ein Nachweis über die Überprüfung oder über die Instandsetzung vorzulegen ist. Punkt 13: Hier gilt das gleiche wie zu Punkt 8 gesagte. Auch hier bleibt es dem Verpflichten überlassen, welche Maßnahme er im einzelnen für geeignet hält und ergreift (reines Überprüfen, Instandsetzen oder Erneuerung). Ebenfalls wird offen gelassen, worüber ein Befund vorzulegen ist (über die Überprüfung, Instandsetzung oder Erneuerung). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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