Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Grauszer über die Berufung der Frau , geboren
am , wohnhaft in ,
vom 22 10 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10 10 1996, Zl 300-8504-1996, wegen Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagenpunkt Nr 17 aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat wie folgt:
Sie haben am 07 05 1996 beim Betrieb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27 03 1992, Zl XII-St-18/1-1992, genehmigten gewerblichen Betriebsanlage am Standort , zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Frühstückspension die nachstehenden in diesem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten:
1) Entgegen Auflagenpunkt 5), wonach Glasfüllungen von Türen entweder
aus splitterfreiem Hartglas hergestellt oder gegen Eindrücken gesichert (zB vorgesetzte Sprossen im Abstand von max 15 cm) sein müssen, wurde keine dieser alternativen Maßnahmen hinsichtlich der Glasfüllung der Terrassentür gesetzt.
2) Entgegen Auflagenpunkt 15), wonach zur Ausbildung eigener Brandabschnitte und Absicherung gegenüber anderen Brandabschnitten unter anderem brandhemmende Türen (T 30) vorgeschrieben sind, wurde die Tür beim Kellerabgang und beim Aufgang ins Obergeschoß nicht in
T 30 ausgeführt. Die Belichtungsfläche im Obergeschoß wurde entgegen dem Gebot dieser Auflage weder brandbeständig verschottet noch entsprechend als Lichtschacht über Dach (brandbeständige Ummauerung im Dachraum, 15 cm über der Dachhaut, Lichtkuppel öffenbar) geführt.
3) Entgegen Auflagenpunkt 16), wonach Boden-, Wand- und Deckenbeläge nur verwendet werden dürfen, wenn sie zumindest schwer brennbar (B 1)
und schwach qualmend (Q 1) sind, haben die verlegten Teppichböden nur
in drei Fremdenzimmern, nicht jedoch in den übrigen sechs Fremdenzimmern diesen Anforderungen entsprochen.
Dadurch wurde § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit dem jeweils zitierten Auflagenpunkt des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27 03 1992, Zl XII-St-18/1-1992, verletzt.
Die verhängten Gesamtstrafen werden aufgeteilt:
Wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagenpunkt 5) wird eine Geldstrafe von S 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagenpunkt 15) und 16) wird eine Geldstrafe von jeweils S 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) verhängt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
Sie haben am 07 05 1996 Ihre genehmigte Betriebsanlage in
,
betrieben, obwohl die Auflagenpunkte Nr 5, 15, 16, 17, des ha
Genehmigungsbescheides vom 27 03 1992, Zahl: XII/St-10/1-1992 nicht erfüllt wurden.
Diese Auflagen lauten:
Nr 5: Glasfüllungen von Türen müssen entweder aus splitterfreiem Hartglas hergestellt oder gegen Eindrücken gesichert sein (zB vorgesetzte Sprossen im Abstand von max 15 cm); Vollglastüren müssen ausschließlich aus splitterfreiem Hartglas hergestellt sein und sind optisch auffallend zu gestalten.
Nr 15: Folgende Räumlichkeiten bzw Bauteile sind als eigene Bauabschnitte nachweislich mit brandhemmenden Türen (T 30), Fenster (F 30) und Brandschutzklappen (K 30) abzusichern:
1)
T 30 Türe ins Heizhaus
2)
T 30 Türe beim Kellerabgang
3)
T 30 Türe beim Aufgang ins Obergeschoß
Die Belichtungsfläche im Obergeschoß ist entweder brandbeständig zu verschotten, oder als Lichtschacht über Dach zu führen (brandbeständige Ummauerung im Dachraum, 15 cm über der Dachhaut, Lichtkuppel öffenbar).
Nr 16: Boden-, Wand- und Deckenbeläge aus Textilien oder Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest schwer brennbar (B1) und schwach qualmend (Q1), Wand- und Deckenbeläge darüberhinaus auch nicht tropfend (TR1) sind.
Nr 17: Aus Textilien oder Kunststoff hergestellte Raumdekorationen und Sitzbezüge von fest verbauten Sitzgelegenheiten dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest schwer brennbar (B1) und schwach
qualmend (Q1) sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z 25 GewO iVm Auflagepunkte Nr 5, 15, 16 und 17 des ha
Bescheides vom 27 03 1992, Zahl: XII-St-10/1-1992.
Eine Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) wurde verhängt.
Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der wesentlichen Begründung, sie sei aufgrund ihrer damaligen und auch derzeitigen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage (gewesen), diese Auflagen
zu erfüllen, weshalb sie bei der Behörde um Fristerstreckung zur Erfüllung der Auflagen angesucht habe. In Erwartung einer Nachricht, ob diesem Ansuchen stattgegeben werde, habe sie zwischenzeitlich zugewartet. Daß trotzdem ein Strafverfahren durchgeführt worden sei, halte sie für unverständlich. Auflagenpunkt 5) und 15) sei zum Zeitpunkt der Überprüfung der Auflagen am 07 05 1996 teilweise bereits erfüllt gewesen. Die Beanstandung durch den Sachverständigen sei sohin unerklärlich. Sie werde die aushaftenden Auflagen sofort erfüllen.
Im Auftrag des Verwaltungssenates wurde von einem Sachverständigen (demselben, der die Überprüfung am 07 05 1996 durchgeführt hat, aufgrund welcher gegenständliches Strafverfahren eingeleitet wurde) neuerlich eine Überprüfung der Betriebsanlage durchgeführt. Nach seinem Bericht vom 22 01 1997, Zl XIII/4-897/1-1996, wurden zu Auflagenpunkt 5) des Genehmigungsbescheides vom 27 03 1992, Zl XII-St-18/1-1992, die Glasfüllung der Terassentür weder aus splitterfreiem Glas hergestellt noch gegen Eindrücken gesichert. Zu Punkt 15) waren die Tür zum Kellerabgang und die Tür zum Obergeschoß nicht in T 30 ausgeführt. Die Belichtungsfläche im Obergeschoß wurde weder brandbeständig verschottet noch als Lichtschacht über Dach geführt. Außer hinsichtlich dreier Fremdenzimmer waren die Teppichböden in den übrigen Fremdenzimmern nicht in B1 und Q1 Qualität ausgeführt (Punkt 16), sie sollen demnächst ausgetauscht werden. Auflagenpunkt 17) entfalle, weil keine Raumdekorationen aus Textilien oder Kunststoff vorhanden seien.
Zu diesem Erhebungsergebnis sowie zum dementsprechend berichtigten Tatvorwurf (siehe obige Spruchberichtigung) wurde der Berufungswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche jedoch nicht genützt wurde.
Hierüber wurde erwogen:
Nach § 367 Z 25 GewO 1994 ist mit Geldstrafe bis zu S 30000,-- bedroht, wer als Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die nach den §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält. Im Anlaßfall handelt es sich um die Zuwiderhandlung gegen die Auflagenpunkte 5), 15), 16) und 17) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 27 03 1992, Zl XII-St-18/1-1992, der in seinem Spruch zwar keine Bezugnahme auf § 74 oder § 81 GewO 1973 (jetzt 1994) enthält, sich jedoch unzweifelhaft nach seinem Wortlaut auf § 74 GewO 1973 stützt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Daher war die Bescheidadressatin und Betriebsinhaberin verpflichtet, die in den Auflagen enthaltenen Ge- und Verbote spruchgemäß bis 01 05 1992 zu erfüllen. Warum sie dies nicht getan hat, ist unerheblich. Wirtschaftliche Gründe befreien nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Auflagen. Sie wurde auch mehrfach schriftlich aufgefordert, diese
zu erfüllen. Anläßlich einer Überprüfungsverhandlung am 27 07 1994 wurde die Nichteinhaltung dieser Auflagen bereits festgestellt und eine Nachfrist bis 30 06 1995 gewährt. Am 12 01 1996 wurde um Verlängerung der Frist für Auflagenpunkt 14) hinsichtlich der Belichtungsfläche im Obergeschoß angesucht, worauf die belangte Behörde nicht reagiert hat. Bei der Überprüfung am 07 05 1996 wurde die Nichterfüllung der Auflagenpunkte 5), 15) 16) und 17) festgestellt. Laut Aktenvermerk vom 08 10 1996 teilte Frau der Bezirkshauptmannschaft mit, daß die offenen Auflagen bis zu Saisonbeginn im April 1997 erfüllt werden, die Frühstückspension werde im Winter nicht betrieben.
Aufgrund der Sachverständigenfeststellungen ist die Nichterfüllung der Auflagen im Umfang des korrigierten Tatvorwurfes (unter Berücksichtigung des Berichtes vom 22 01 1997 und des Unterschiedes zum Bericht vom 09 05 1996) erwiesen und wird dies insoweit nicht konkret bestritten. In objektiver Hinsicht ist die Verwirklichung der
Tatbestände daher als erwiesen zu betrachten. Die Spruchänderungen waren notwendig, um die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides vom 27 03 1992 richtig zu stellen (hier handelt es sich offensichtlich um
ein erstinstanzliches Versehen) und ist der Standort der Betriebsanlage und der Bescheid, dem zuwidergehandelt wurde, unstrittig. Weiters waren die Tathandlungen zu konkretisieren, weil die bloße Wiedergabe des Auflagentextes im Straferkenntnis nicht erkennen läßt, inwieweit den Auflagen konkret zuwidergehandelt wurde,
was insbesondere bei mehreren Geboten oder Verboten in einer Auflage jedoch notwendig ist. Bei gegenständlichem Dauerdelikt war diese Berichtigung der fehlerhaften erstinstanzlichen Strafverfolgung zulässig, weil die Verfolgungsverjährung erst mit der Erfüllung der Auflagen (oder der Betriebseinstellung) zu laufen beginnt, was nicht vorliegt. Selbst unter Berücksichtigung der saisonal bedingten Betriebseinstellung im Herbst 1996 wäre keine Verfolgungsverjährung im Hinblick auf die Verfolgungshandlung des Verwaltungssenates durch das Schreiben vom 24 01 1997 eingetreten.
Infolge der Rechtskraft des Bescheides ist es auch unerheblich, ob Frau um Fristerstreckung für die Auflagenerfüllung angesucht hat, zudem auf eine solche kein Rechtsanspruch besteht, weshalb die fehlende Antwort auf das Ansuchen irrelevant ist. Im übrigen wurden schon früher Fristerstreckungen stillschweigend und auch ausdrücklich
gewährt, was allerdings bis heute nicht dazu geführt hat, daß alle Auflagen insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes erfüllt wurden. Aus dieser beharrlichen Zuwiderhandlung über lange Zeit ist die vorsätzliche Begehungsweise erkennbar.
Die erstinstanzliche Festsetzung einer Gesamtstrafe und die mangelhaft begründete Strafbemessung widersprechen zwar dem Gesetz, doch führt dies die Berufungswerberin nicht zum Erfolg. Wenngleich es
die belangte Behörde unterlassen hat, wegen Nichterfüllung jeder einzelnen Auflage eine gesonderte Verwaltungsübertretung anzunehmen und dementsprechend jeweils eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, kann diese unrichtige rechtliche Beurteilung im Anlaßfall von der Berufungsbehörde abgeändert werden. Eine Aufteilung der Gesamtstrafe auf die verbleibenden drei Delikte war im Hinblick auf den jeweiligen Unrechtsgehalt, der sich aus der Verletzung des jeweiligen Schutzzweckes, der mit der Vorschreibung der Auflage erreicht werden soll, ergibt, möglich und daher zulässig.
Insbesondere die Zuwiderhandlung gegen Brandschutzauflagen stellt eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen zum Schutz der Anrainer vor Brandgefahren aus der Betriebsanlage und zum Schutz von Gästen, die die Frühstückspension benützen, dar. Wegen der Schuldform
des Vorsatzes ist die jeweils verhängte Geldstrafe jedenfalls gerechtfertigt, in Verbindung mit der langjährigen Nichterfüllung wäre eine weit höhere Geldstrafe im Entscheidungskalkül gelegen (weshalb auch der Entfall eines Auflagenpunktes keine geringere Strafhöhe(n) insgesamt ergibt), zu einer Anhebung der Geldstrafe (über die S 5 000,-- Gesamtstrafe hinaus) ist jedoch die Berufungsbehörde nicht berechtigt. Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen sind die Geldstrafen jedenfalls angemessen, mag auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit für die Berufungswerberin sprechen.
Wegen der teilweisen Verfahrenseinstellung und fehlerhaften Gesamtstrafe sowie deren Aufteilung in diesem Berufungserkenntnis ist
von einem teilweisen Obsiegen der Berufungswerberin auszugehen, weshalb ein Kostenausspruch auch für die bestätigten Zuwiderhandlungen unterbleiben mußte.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.