Rechtssatz: Enthält ein Auflagenpunkt mehrere Gebote, so wird bei Nichteinhaltung lediglich eines dieser Gebote dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG dadurch entsprochen, daß im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses nur jener Teil des Auflagenpunktes, in dem das jeweilige Gebot normiert ist, wörtlich angeführt ist, da damit die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vg... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 16.12.1995, Zl MBA 16 - S 10500/95, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer der B-AG für die weitere Betriebsstätte in Wien, M-gasse/W-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 11.10.1995 in dieser Filiale in Wien, M-gasse/W-straße, I) insoferne eine gemäß § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige Änderung dieser Bet... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Filialgeschäftsführerin der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in deren Betriebsanlage in Wien, L-Straße, zumindest am 09.11.1995 die folgende Auflage des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde. Bescheid vom 22.11.1983, MBA 10 - Ba 29473/1/83: Punkt 12, wonach die einflügelige Tür vom Verkaufsraum in den Lagerraum brandhemmend (T30) gemäß Ö-
Norm: B 3850 auszufü... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw vertritt die Auffassung, daß er für die Nichteinhaltung der Auflagen aus den ihm erteilten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden durch die Betreiber der einzelnen Geschäfte, die lediglich den Innenbereich der Geschäftslokale gemietet hätten, nicht verantwortlich sei. Aus § 1 Abs.2 des vorgelegten Mustermietvertrages, der nach seinen Angaben im wesentlichen allen abgeschlossenen Verträgen entspreche, gehe hervor, daß die einzelnen Bestandnehmer (nur) den konkret beschrieb... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 23.3.1996, MBA 17 - S 121/96 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der P-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft das Fleischergewerbe im Standort Wien, G-gasse, nach dem am 22.2.1995 erfolgten Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers von 23.8.1995 bis 4.1... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P Warenhandel Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, T-straße zumindest am 21.3.1995 die folgenden Auflagen des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden: Bescheid vom 4.3.1981, MBA 10 - Ba 27.349/1/80 1) Pkt 3, wonach der rundum laufende Hauptverkehrsweg in einer Mindestbreite von 2,20 m,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe der Uhrzeit hat bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nichteinhaltung einer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflage auch unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z 1 VStG keine Relevanz, weshalb durch die Angabe des Tages die Tatzeit ausreichend konkretisiert wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Bedachtnahme auf die Tatanlastung im vorliegenden Fall, nämlich Einengung eines Verkehrsweges durch Zweitplazierungen, ist es nicht erforderlich, in der Tatanlastung für die Kühltruhe den technisch exakten Begriff "Wurstkühltruhe" anzugeben, sondern stellt die Umschreibung mit dem Wort "Tiefkühltruhe" eine ausreichende Konkretisierung gemäß § 44a Z 1 VStG dar. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 18. Jänner 1995, 3-****-94, wurden über den Beschuldigte Dr W L wegen der Nichteinhaltung von vier bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagenpunkten gemäß "§367 Z25 GewO 1994" vier Geldstrafe zu je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 1.200,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis werden dem Beschuldigten als handel... mehr lesen...
Rechtssatz: Damit Bescheidauflagen als Teil eines gesetzlichen Tatbildes herangezogen werden dürfen, müssen sie selbst im Hinblick auf das darin enthaltene Ge- oder Verbot dem Erfordernis der Konkretheit entsprechen. Mit Begriffen, wie "genügend widerstandsfähig, fugendicht und leicht waschbar" und "ist die größte Reinlichkeit und Ordnung zu beobachten", wird kein konkretes Verhalten umschrieben, vielmehr bleibt es der Anschauung des einzelnen überlassen, wann er etwa Wände, eine Abwasch... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Februar 1995, 3-*****-94, wurden über den Beschuldigten J Z wegen Übertretung nach "§74 Abs2 iVm §367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (Punkt 8. des Bescheides vom 7.8.1986, **-*-***)" und wegen Übertretung nach "74 Abs2 iVm §367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (Punkt 2. des Bescheides vom 19.11.1990, **-*-***)" gemäß "§376 Z25 GewO 1994" bzw "§367 Z25 GewO 1994" zwei Geldstrafen zu je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 72 Stunden) verhängt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bescheidauflage (hier: Wartung einer Lackierkabine), wonach bestimmte Maßnahmen regelmäßig durchzuführen sind, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot und eignet sich daher nicht als gesetzlicher Tatbestand. Durch das Wort "regelmäßig" ist in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, in welchen zeitlichen Abständen die Wartung zu erfolgen hat. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F AG & Co.KG. bei Ausübung des Asphaltierergewerbes im Standort Schönwies, S, Grundstück 1047/1, zu verantworten, daß entgegen der ausdrücklichen Bestimmung gemäß §3 Abs2 der Verordnung BGBl489/93 über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut bis jedenfalls 11.10.1994 als Inhaberin einer solchen Aufbereitungsanlage in Sc... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 4.10.1995 war über Herrn Rechtsanwalt Dr. E.F. als bestelltem Masseverwalter über das Vermögen des Herrn A.P., E., W. 60, Tischlermeister... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit des im Konkurs über das Vermögen eines Gewerbetreibenden bestellten Masseverwalters unterliegt dann nicht der Gewerbeordnung, (dem Forstbetriebsrecht des Masseverwalters nach § 41 Abs 1 Z 4 GewO) wenn die Absicht des Masseverwalters lediglich auf die Liquidierung des Unternehmens gerichtet ist und sein Verhalten keine Tätigkeiten umfaßt, die typischerweise die Ausübung des Gewerberechtes bilden und somit eine solche Ausübung indizieren würden. Trifft also der Mass... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. April 1995, Zl 3-****-93, wurde über den Beschuldigten Ing W V wegen Übertretung nach "§53 Abs1 iVm §367 Z18 Gewerbeordnung 1994" gemäß §367 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Strafverfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgende Tat angelastet: ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.05.1995, GZ.: 15.1 1994/5282, ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma F.W. Gesellschaft mbH, etabliert in St., Z. 6 und somit im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Person der angeführten Gesellschaft mbH es bis zum 20.10.1994 unterlassen, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.11.1990, GZ.: 4.1 W 12/90 zu entsprechen, wona... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit lediglich an einem bestimmten Ort ("im Ortsgebiet von X auf dem Hauptplatz") angelastet, dann kann darin nicht ein "Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus" erblickt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auflage nach § 367 Z 26 GewO ist nicht ausreichend konkret für ihre Durchführung, wenn nur vorgeschrieben wird, daß - zwischen einer Sägehalle und einem benachbarten Gebäude ein Schallschirm zu errichten ist, sodaß der Dauerschallpegel die Grenze der zumutbaren Störung von max. 46 dB(A) nicht überschreitet -. So ist aus dem Wort -Schallschirm- auch für einen Gewerbetreibenden nicht erkennbar, welcherart und allfällig welcher Größe bzw. Ausdehnung ein derartiger Schallschut... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält bereits der Genehmigungsantrag für eine gastgewerbliche Betriebsanlage eine Einschränkung hinsichtlich der Betriebszeit und erteilt die Gewerbebehörde demzufolge die Betriebsanlagengenehmigung in diesem antragsgemäß eingeschränkten Umfang, so ist eine zusätzliche Anführung dieser Betriebszeitenbeschränkung als Auflage im Genehmigungsbescheid überflüssig. Eine Verlängerung der beantragten und genehmigten Betriebszeit stellt eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage da... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungwerber eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, verhängt, weil er am 31.7.1995 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 02.45 Uhr in Weiz, M. 16, durch lautes Gejohle seiner Gäste und durch Musik im Lokal ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird unter Bestreitung der Lärmerregung der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ungebührliche störende, nach § 1 zweiter Satz Stmk LGBl 158/75 strafbare Lärmerregung liegt auch bei Betriebslärm vor, wenn es sich um eine nicht genehmigte Betriebsanlage handelt (Vlg. VwGH 29.6.1992, 91/10/0083). Handelt es sich jedoch um eine gemäß § 359 b Abs 1 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage, bei der der Betriebslärm (das ist der mit dem Betreiben des Lokals unmittelbar im Zusammenhang stehende Lärm) außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stattfindet, liegt nur ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.11.1995 waren über Herrn R.L. auf Rechtsgrundlage des § 367 Z 25 GewO 1994 i.V.m. den Auflagenpunkten 17., 34., 37., 38., 41., 85., 99... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt worden ist. Die strafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers endet jedoch nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über dessen Ausscheiden, wozu dieser verpflichtet ist, sondern bereits mit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus dieser Funktion (VwGH 14.10.1983, 83/0... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 29.5.1995 waren über Frau M.A. auf Rechtsgrundlage des § 367 Z 25 GewO 1994 zwei Verwaltungsstrafen verhängt sowie eine Ermahnung ausges... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (Gasthaus), die genannte absturzgefährdete Stelle (Balkon) durch ein Gelände zu sichern, wird nicht entsprochen, wenn die betreffende Balkontür durch große Blumentöpfe verstellt wird. Diese Maßnahme kann die Sicherung durch ein Gelände nicht ersetzen und daher auch nicht -sinngemäß- als Erfüllung der Auflage qualifiziert werden. Schlagworte Auflage Auflagenerfüllung Absturzgefahr Geländer verstellen Gasthaus Gastgewer... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Tatbestandsmäßigkeit der Nichteinhaltung der Sperrstunde hat die belangte Behörde zunächst und zutreffend - unter Darstellung der maßgeblichen Rechtslage (§ 343 Abs.3 iVm § 25 Abs.3 sowie § 189 Abs.1 GewO 1973 (alte Fassung)) festgehalten, daß in diesem Fall das im Schuldspruch als eigentliche Verbotsnorm bezogene Konzessionsdekret als Bescheid gilt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde als Straftatbestand § 368 Z17 GewO 1973 - und nicht die Z10 dieser Bestimmung (idFd N... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 26.4.1995 enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, L-gasse am 25.11.1994, die folgenden Auflagen der nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheide nicht eingehalten wurden: I) Bescheid vom 12.5.1986 MBA 10 - Ba 31985/1/86: Pkt 17, wonach Verbindungswege weder verstellt noch eingeengt werden dürfen, wurde insoferne nicht eingehalten,... mehr lesen...
Rechtssatz: Dadurch, daß der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid im gegenständlichen Auflagenpunkt, wonach Verbindungswege weder verstellt noch eingeengt werden dürfen, eine Verkehrswegeregelung enthält, darüberhinaus aber keine Regelung für Haupt- bzw Nebenverkehrswege trifft, ist davon auszugehen, daß dieser Auflagenpunkt den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.6.1990, 89/04/0249) zum Ausdruck gebrachten Anforderungen aufgrund seiner in Ansehung seines normati... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand des BW, daß aus der Textierung der Bescheidauflage, wonach die im folgenden angeführten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen seien, bloß zu erkennen sei, daß diese Türen einen ganz bestimmten in der ÖNORM definierten Brandwiderstand aufweisen müssen, nicht aber, daß diese Türen auch hinsichtlich aller anderen Merkmale der ÖNORM B 3850 entsprechen müssen, ist entgegenzuhalten, daß - wie sich aus Punkt 1 iVm Punkt 3 der ÖNORM B 3850 e... mehr lesen...