RS UVS Wien 1997/02/07 04/G/35/688/95

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Veröffentlicht am 07.02.1997
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Rechtssatz

Das Wort "lagern" bedeutet begrifflich ein Aufbewahren, bis später eine andere Situation herbeigeführt wird und läßt der allgemeine Sprachgebrauch es zu, auch ein Bereithalten von Gegenständen für einen nur kurzen Zeitraum als ein "Lagern" anzusprechen, wie dies etwa im Wort "Zwischenlagerung" (bis eine andere Situation herbeigeführt wird) zum Ausdruck kommt (vgl die diesbezüglichen Ausführungen im E VwGH 27.3.1990, 89/04/0183). Da die Wortinterpretation des Wortes "lagern" im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einem bloßen "Abstellen" (wie etwa das Abstellen von Plastikboxen zum Öffnen des Tores) und einem "Lagern" zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, war hinsichtlich der Interpretation der in der gegenständlichen Bescheidauflage vorgeschriebenen Verbote, wonach jedes Lagern (auch Zwischenlagern) sowie jedes Arbeiten im Hof verboten ist, auf den mit der jeweiligen Auflage verfolgten Zweck Bedacht zu nehmen. Zweck der gegenständlichen Auflage ist - wie sich auch aus dem Zusammenhang mit den übrigen in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen ergibt -, die Nachbarn vor Belästigungen durch Geruch, Lärm oder in anderer Weise zu schützen. Wenn nun der Berufungswerber im Tatzeitpunkt 4-5 ausgewaschene Plastikwannen im Hof zum Trocknen an die Hauswand angelehnt hat, so ist im Hinblick auf den Zweck der Auflage, Geruchs- und Lärmbelästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß zu beschränken, davon auszugehen, daß es sich dabei nicht um ein "Lagern" im Sinne des gegenständlichen Auflagenpunktes gehandelt hat und somit vom normativen Gehalt dieser Auflage nicht erfaßt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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