Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Dr Maukner als Vorsitzenden, Mag Schwächter als Berichterin und Dr Osinger als Beisitzer über die Berufung des Herrn Heinrich L, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt A) des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 23.5.1996, Zl MBA 12 - S 1002/96, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 19.7.1995, Zl MBA 12 - Ba 7365/94, vorgeschriebenen Auflage, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 17.3.1997 wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der zu Spruchpunkt A) erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchpunkt A) nach der Wortfolge "als vom 16.10.1995 bis 5.3.1996 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Zuliefertätigkeiten von Milch und Milchprodukten mittels LKW erfolgt sind" folgender Klammerausdruck angefügt wird: "(nämlich am 16.10.1995 um 01.35 Uhr durch einen LKW mit der Aufschrift "Sch", am 19.10.1995 um 05.48 Uhr durch einen LKW der F-GmbH, am 10.11.1995 um 23.34 Uhr, am 12.11.1995 um 23.35 Uhr und am 17.11.1995 um 23.30 Uhr, jeweils durch einen LKW mit der Aufschrift "Sch", am 22.11.1995 von 23.25 Uhr bis 23.30 Uhr und am 23.11.1995 von 23.30 Uhr bis 23.42 Uhr, jeweils durch den Sch F Zug Nr 1 mit dem polizeilichen Kennzeichen W 68, am 25.11.1995 von 01.10 Uhr bis 01.17 Uhr und am 27.11.1995 von 00.37 Uhr bis 00.45 Uhr, jeweils durch den Mi Zug Nr 5 mit dem polizeilichen Kennzeichen W 66, am 21.12.1995 von 01.00 Uhr bis 01.10 Uhr, am 30.12.1995 von 00.28 Uhr bis 00.38 Uhr, am 12.1.1996 um 01.20 Uhr und am 15.1.1996 von 01.40 Uhr bis 01.45 Uhr durch einen LKW mit der Aufschrift "Sch", am 6.2.1995 von 05.40 Uhr bis 05.50 Uhr durch einen La-LKW, am 7.2.1996 um 23.00 Uhr durch den LKW der F-GmbH mit dem polizeilichen Kennzeichen W 68, am 19.2.1996 um 05.43 Uhr durch einen La-LKW, am 22.2.1996 um 23.40 Uhr, am 24.2.1996 um 22.30 Uhr, am 26.2.1996 von 23.05 Uhr bis 23.10 Uhr und am 28.2.1996 von 22.35 Uhr bis 22.45 Uhr durch einen LKW mit der Aufschrift "Sch", am 28.2.1996 von 05.45 Uhr bis 05.55 Uhr, am 29.2.1996 von 05.40 Uhr bis 05.45 Uhr und am 5.3.1996 von 05.50 Uhr bis 05.55 Uhr jeweils durch einen La-LKW)"; der offenbar auf einem Versehen beruhende Schreibfehler beim Zitat "MBA 12 - Ba 7365/95" in der Tatanlastung und bei der Anführung der verletzten Rechtsvorschriften wird auf "MBA 12 - Ba 7365/94" berichtigt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber daher ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 3.000,--, auferlegt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Spruchpunkt A) zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG mit dem Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß beim Betrieb der Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, M-straße, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.7.1995, MBA 12 - Ba 7365/95, vorgeschriebene Auflage, wonach jegliche Zuliefertätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt sind, insoferne nicht eingehalten worden sei, als vom 16.10.1995 bis 5.3.1996 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Zuliefertätigkeiten von Milch und Milchprodukten mittels LKW erfolgt seien. Dadurch habe er § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 19.7.1995, MBA 12 - Ba 7365/95, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 1. Satz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 1.500,-- auferlegt wurde.
In der zu Spruchpunkt A) des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Berufung führt der Berufungswerber unter einem hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches aus, daß der Bescheidspruch weder vom Tatzeitpunkt (Tatzeitraum) noch von der Tathandlung her dem Vorhalt im Verfahren erster Instanz entspreche. Dem Bescheidspruch sei nicht zu entnehmen, welche Anliefertätigkeiten zu welchem Zeitpunkt dem Berufungswerber konkret vorgehalten würden. Im gegenständlichen Verfahren sei ihm keine Tathandlung vor dem 22.11.1995 vorgeworfen worden. Eine Verbindung mit einem Parallelverfahren sei nicht ausgesprochen worden. Die Tatzeitpunkte seien nicht fixiert, weil ihm wohl konkret vorgehalten werden müßte, an welchen Tagen in diesem Zeitraum Übertretungen stattgefunden hätten, da auch aus den Auflistungen sich ergebe, daß ihm nicht etwa eine tägliche Übertretung vorgeworfen werde und schon gar nicht immer zur selben Zeit. Darüber hinaus ergebe sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.3.1996, daß nicht nur Milchlieferungen vorgehalten würden. Ausdrücklich als Milchlieferung benannt sei der Punkt 14 des Vorhaltes vom 15.1.1996, woraus sich aber kein Tatzeitraum bis zum 5.3.1996 ergebe. Weiters ergebe sich aus dem Akt, daß auch die Zeugen nicht beobachtet hätten, was tatsächlich angeliefert worden sei, sodaß der Vorhalt einer Milchlieferung sich auf eine Vermutung stütze. Der konkrete Tatzeitpunkt (nicht nur nach Datum, sondern auch nach Uhrzeit) sei aber wesentlich, um den Beschuldigten eine taugliche Rechtfertigung zu ermöglichen und ihm den Vorhalt konkret nachvollziehbar zu machen. Ebenso wesentlich sei natürlich das Anlieferungsgut zu einem bestimmten Zeitpunkt, schon allein um die Tatbestandsmäßigkeit feststellen zu können. Im gegenständlichen Verfahren habe er mit 2.5.1996 eine Rechtfertigung erstattet. Das Vorbringen dieser Rechtfertigung werde ausdrücklich auch zum Vorbringen in der Berufung erhoben. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon ausgehen, berechtigt zu sein, auch im Parallelverfahren zu verhandeln und zu entscheiden (weil offensichtlich einzelne Tathandlungen aus dem Parallelverfahren diesem Bescheid zugrunde gelegt worden seien), so werde auch das Vorbringen in der dort erstatteten Rechtfertigung vom 29.1.1996 zum Vorbringen in der Berufung erhoben. Dem Verfahren lägen keine amtlichen Erhebungen, sondern Beobachtungen von Nachbarn zugrunde. Diese Beobachtungen seien teilweise unpräzise bzw nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Das Bezirksamt habe dennoch keine weiteren Erhebungen angestellt und habe, wie sich aus dem nunmehrigen Spruch des Straferkenntnisses ergebe, auch nicht präzisieren können, welche der angeblichen Beobachtungen es dem Straferkenntnis tatsächlich zugrunde gelegt habe, also welche Anlieferung nach Ansicht der Behörde einen Verstoß gegen die Betriebsanlagengenehmigung darstelle und welche der behaupteten Anlieferung dies nicht tue. Die Behörde unterlasse es damit aber, den objektiven Tatbestand festzustellen. Um individualisieren zu können, welche Anlieferungen erfolgt seien, sei eine konkrete Umschreibung des anliefernden LKW erforderlich. Gerade um feststellen zu können, inwieweit tatsächliche Überschreitungen der zulässigen Zeiten vorlägen, sei natürlich die exakte Uhrzeit erforderlich, zumal teilweise von den Zeugen Anlieferzeiten wie "05.55 Uhr" und ähnliches genannt worden seien. Das Bezirksamt begründe auch nicht, warum die schriftliche Aufforderung der Lieferanten nicht ausreichend sei und gebe insbesondere keine Hinweise, welche Maßnahmen zu setzen gewesen wären. Es gebe vielfach Untersuchungen des Magistrates der Stadt Wien, daß die Milchanlieferung in der Nacht zu erfolgen habe, weil anderenfalls im Stadtgebiet der Verkehr zusammenbrechen würde. Gerade die Schwierigkeiten, die anläßlich der Übersiedlung und Umstellung bei der Mi aufgetreten seien, zeige, daß es auch nur sehr begrenzte Ausweichmöglichkeiten zum Lieferanten gebe. Die Behörde hätte daher Feststellungen zum Verschulden und zum rechtmäßigen Alternativverhalten zu treffen gehabt. Unter zweitens bringt der Berufungswerber unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, daß das Wirtschaftsministerium mit Erlaß vom 23.3.1995 klargestellt habe, daß Zeitungsanlieferungen und der Kleinverkauf periodischer Druckwerke nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden, weil sie nach § 2 ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen seien. Deshalb sei auch ein Supermarkt diesbezüglich nicht als gewerbliche Betriebsstätte anzusehen. Der guten Ordnung halber weise er trotzdem darauf hin, daß mittlerweile sichergestellt worden sei, daß es zu keinen nächtlichen Zeitungsanlieferungen mehr komme. Dieses Argument gelte aber auch für den Milchverkauf an sich. Der Verkauf von Milch unterliege ebensowenig der Gewerbeordnung, da etwa auch Molkereien und die Landwirtschaft ausgeschlossen seien. Bei der Landwirtschaft sei ausdrücklich klargestellt, daß der Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten auch außerhalb des Standortes nicht bewirke, daß der Bauer eine Gewerbeberechtigung benötige, also diese Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegen würde. Damit könne aber der Verkauf von Milch und Milchprodukten schon aus Gleichheitsgründen, auch wenn er im Rahmen eines Supermarktes erfolge, nicht zur Anwendung der Gewerbeordnung führen. Da eine sachliche Differenzierung nicht vorliege, wäre eine solche Auslegung gleichheits- und damit verfassungswidrig. Auch hier könne also das Auslieferungsverbot nur soweit reichen, als der Geltungsbereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes reiche. Es mangle daher im gegenständlichen Fall schon an der Tatbestandsmäßigkeit, zumal nach den eigenen Aufzeichnungen nur Milchanlieferungen behauptet worden seien. Abschließend beantragte der Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Am 19.3.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Berufungswerber auf seine bisherigen Berufungsausführungen und die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Rechtfertigungen verwies. Im Anschluß an die Verhandlung wurde der Berufungsbescheid verkündet.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 19.7.1995, Zl MBA 12 - Ba 7365/94, wurde der M-AG im Standort Wien, M-straße, aufgrund des § 79 GewO 1994 folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:
"Jegliche Zuliefertätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind untersagt".
Dem gegenständlichen Straferkenntnis liegen Sachverhaltsmitteilungen des Herrn Dr Günther O und des Herrn Ing Franz V sowie die Anzeige der BPD Wien vom 8.2.1996 zugrunde. Dem Berufungswerber wurden die zur Anzeige gebrachten Einzeltathandlungen in den beiden Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 29.11.1995 (Zl MBA 12 - S 9981/95) und vom 27.3.1996 (Zl MBA 12 - S 1002/96) vorgehalten. Diesen Tatanlastungen hat der Berufungswerber aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bestreitung entgegengesetzt, sondern nur allgemein ausgeführt, daß die erstinstanzliche Behörde es unterlassen habe, hinsichtlich der anliefernden LKW's, des Anlieferungsgutes sowie der exakten Anlieferungszeiten konkrete Feststellungen zu treffen. Dem Berufungswerber ist diesbezüglich entgegenzuhalten, daß die ihm zur Last gelegten Einzelhandlungen in den beiden Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 29.11.1995 (Zl MBA 12 - S 9981/95) und vom 27.3.1996 (Zl MBA 12 - S 1002/96) als durchaus ausreichend konkretisiert umschrieben sind, sodaß der Berufungswerber entgegen seinen diesbezüglichen Berufungsausführungen in seinen Verteidigungsrechten keinesfalls beeinträchtigt ist und durchaus in der Lage gewesen wäre, eine konkrete Gegendarstellung zu erstatten. Mangels Erstattung einer solchen konkreten Gegendarstellung war die Einvernahme der Meldungsleger als entbehrlich und der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt aufgrund der im erstinstanzlichen Akt einliegenden unbedenklichen Sachverhaltsmitteilungen des Herrn Dr Günther O und des Herrn Ing Franz V sowie der Anzeige der BPD Wien vom 8.2.1996 als erwiesen anzusehen, sodaß von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen war.
Die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage im Sinne des § 367 Z 25 GewO 1994 ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten (vgl VwGH 14.11.1989, 88/04/0243, 0244).
Die dem Berufungswerber sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.11.1995 (Zl MBA 12 - S 9981/95) als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.3.1996 (Zl MBA 12 - S 1002/96) angelasteten näher umschriebenen Einzelhandlungen waren infolge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines unzweifelhaft vorliegenden zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes als ein "fortgesetztes Delikt" anzusehen, wobei das Gesamtkonzept des Berufungswerbers darin gelegen ist, die Lieferfirmen schriftlich darauf hinzuweisen, daß die gegenständliche Filiale in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht beliefert werden dürfe, er aber die wiederholte Nichteinhaltung dieser Bescheidauflage in der unzutreffenden Meinung, aufgrund "sehr begrenzter" Ausweichmöglichkeiten hinsichtlich von Lieferanten im Milchbereich, in Kauf genommen und somit von vornherein einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat. Die erstinstanzliche Behörde hat daher zu Recht die in den beiden Aufforderungen zur Rechtfertigung angeführten Einzelhandlungen im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis als Einheit zusammengefaßt.
Wenn nun der Berufungswerber unter Hinweis auf die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Schreiben vom 23.3.1995 vertretene Rechtsauffassung, wonach der Kleinverkauf periodischer Druckwerke vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei, sodaß die betreffende Verkaufsstelle, ein Supermarkt, diesbezüglich nicht als gewerbliche Betriebsstätte anzusehen sei, die Auffassung vertritt, daß der Verkauf von Milch und Milchprodukten, auch wenn er im Rahmen eines Supermarktes erfolge, nicht zur Anwendung der Gewerbeordnung führen könne und das Auslieferungsverbot diesbezüglich auch nur soweit reichen könne, als der Geltungsbereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes reiche, so ist ihm entgegenzuhalten, daß zwar die Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Z 1 GewO 1994) als auch ua der Betrieb von Molkereien durch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern diese Tätigkeit nicht gemeinsam mit einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfenen Tätigkeit ausgeübt wird (§ 2 Abs 1 Z 4 lit a GewO 1994), ausdrücklich vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - der Ein- und Verkauf von Milch und Milchprodukten im Rahmen eines Handelsgewerbes. Die vom Berufungswerber vertretene Auffassung, daß die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der rechtlichen Zeitungsanlieferungen auch für die Anlieferung für Milch und Milchprodukten zum Tragen komme, erweist sich somit als unzutreffend, da ja der Kleinverkauf periodischer Druckwerke, somit der Ein- und Verkauf solcher Druckwerte gemäß § 2 Abs 1 Z 18 GewO 1994, im Gegensatz zum Ein- und Verkauf von Milch und Milchprodukten im Rahmen eines Handelsgewerbes, ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen ist.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" nicht aus (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß dem Gewerbeinhaber zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dadurch nachzuweisen, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua VwGH 20.10.1970, VwSlg 7.890/A, VwGH 18.9.1987, 86/17/0021). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) somit dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen (vgl VwGH 19.6.1990, 90/04/0027).
Allgemeine Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, sind nicht geeignet, die für die Annahme einer Entlastungsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG erforderliche Beurteilung zu erlauben (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), da ihnen nicht zu entnehmen ist, worin die Überprüfung bestanden haben soll (vgl VwGH 9.10.1979, 2762/78). Wenn sich der Berufungswerber hinsichtlich der subjektiven Tatseite darauf beruft, ein taugliches System geschaffen zu haben, um die Einhaltung betriebsanlagenrechtlicher Vorschriften wie auch der gegenständlichen durchzusetzen und daß er mit den an die Mi-AG gerichteten Schreiben vom 14.6.1995 und 3.8.1995 sowie mit dem an die Transportabteilung der Firma La gerichteten Schreiben vom 14.6.1995 darauf hingewiesen habe, daß in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr keine Lieferungen vorgenommen werden dürften, so ist dieses Vorbringen tatsächlich nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun, da zu den möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, auch eine angemessene Kontrolle gehört und das bloße Hinweisen bzw Ersuchen, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr keine Lieferungen vorzunehmen, nicht ausreichend ist. Der Berufungswerber hat jedoch die an seine Zulieferfirmen erteilten Aufträge offensichtlich nicht kontrolliert, hätte er doch ansonsten erkennen müssen, daß es sich bei diesen bloßen "Ersuchen" nicht um ausreichende Maßnahmen, um die laufenden Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, gehandelt hat. Der Berufungswerber hätte sich keinesfalls mit bloßen an die Zulieferfirmen gerichteten schriftlichen Ersuchen begnügen dürfen, sondern hätte weiterreichende Verfügungen treffen müssen, wie zB die Abnahme des Schlüssels zum Kühlhaus, die persönliche Übernahme der Lieferung um bzw nach 06.00 Uhr durch Angestellte der Filiale oder durch einen Lieferantenwechsel, als äußerste Abhilfemaßnahme, der seit dem 1.1.1994 aufgrund des Wegfalls des sogenannten Gebietsschutzes im Molkereiwesen durch den EWR-Beitritt durchaus in Frage gekommen wäre. Da der Berufungswerber somit mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, mit denen ua auch Lärmbelästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden sollen, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen war.
Daß die Einhaltung der Auflage eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Da bei einer der beiden von der erstinstanzlichen Behörde bei ihrer Strafbemessung herangezogenen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist, war bei der Strafbemessung lediglich eine einschlägige Vorstrafe sowie der lange Tatzeitraum als erschwerend zu berücksichtigen; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz sowie unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, deren Annahme durch die Erstbehörde seitens des Berufungswerbers unbestritten blieb, erscheint die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch und kam eine Herabsetzung der Geldstrafe insbesondere im Hinblick auf die beiden vorliegenden Erschwerungsgründe sowie aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.