RS UVS Kärnten 1997/04/07 KUVS-1064/8/96

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Veröffentlicht am 07.04.1997
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Rechtssatz

Betreibt der Beschuldigte eine Musikanlage im Gastgewerbebetrieb so laut, daß eine Unterhaltung nur mehr durch lautes Sprechen möglich gewesen ist und verletzt damit die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid die Auflage, daß die im Lokal befindliche Musikanlage ausschließlich als Hintergrundmusik-Berieselung betrieben werden darf, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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