Die Tatanlastung, die Bescheidauflage, wonach als erste Löschhilfe je ein Handfeuerlöscher geeignet für die Brandklasse A (10 l Naßlöscher) pro 150 m2 Verkaufsfläche leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten ist, sei insofern nicht eingehalten worden, als ein Stück Handfeuerlöscher der Brandklasse 10 l Naßlöscher im Verkaufsraum gefehlt habe (1 Stück je 150 m2), entspricht mangels Angabe des Flächenausmaßes des Verkaufsraumes bzw der Anzahl der vorhandenen Handfeuerlöscher der Brandklasse A (10 l Naßlöscher) nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG, da nicht erkennbar ist, von welcher Stückzahl an bescheidmäßig vorgeschriebenen Handfeuerlöschern ausgegangen wurde, diese Tatanlastung eine Beurteilung dahin, ob der Berufungswerber die im gegenständlichen Auflagenpunkt vorgeschriebene Anzahl an Handfeuerlöschern im Verkaufsraum bereitgehalten hat, nicht zuläßt und der Berufungswerber durch diese Tatanlastung auch nicht in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten.