Rechtssatz: Wird eine Bescheidauflage zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer - wenngleich im Zusammenhang mit einem Betriebsanlagenbescheid - erlassen, so hat eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung dieser Auflage nicht nach § 367 Z. 26 GewO, sondern wegen Verletzung des § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG zu erfolgen. Spruchkorrektur durch den UVS. Abweisung. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG, mit dem Sitz in Wien im Betriebsort in Wien, K-Ring, am 9.3.1993 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt zu haben, als 1.) entgegen Punkt 2) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.12.1990, MBA 1/8 - Ba 9906/2/90 (Durch technische Vorkehrungen (zB eine Schaltuhr... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bescheidauflagen ergibt sich, daß sie nicht schon dadurch erfüllt werden, daß die verfahrensgegenständlichen technischen Vorkehrungen (Schaltuhren) zumindest jährlich von einer fachkundigen Person überprüft werden, sondern hat diese Überprüfung nachweislich zu erfolgen. Zweck der Nachweislichkeit ist es, der Behörde aufwendige Ermittlungen darüber zu ersparen, ob und von wem und wann die bescheidmäßig vorgeschriebenen Überprüfungen du... mehr lesen...
Rechtssatz: Da § 367 Z. 60 GewO mehrere Alternativtatbestände enthält, bedarf es im
Spruch: des Straferkenntnisses einer Konkretisierung dahin, welcher dieser Tatbestände im vorliegenden Fall erfüllt ist, um dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen. Zugleich bedarf auch das negative Tatbestandsmerkmal "ohne sein Verhalten durch triftige
Gründe: rechtfertigen zu können" einer entsprechenden Konkretisierung. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllt der Beschuldigte Teile der Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zusätzlicher nachträglicher Erfüllungsaufforderung und Fristsetzung nicht, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: § 44a Z. 1 VStG erfordert, da- bei der Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat alle jene Tatmerkmale anzuführen sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Hier wird jedoch unter Wiederholung des Wortlautes der entsprechenden Bescheidauflage lediglich auf "lärmerregende Arbeiten im Freien" verwiesen, ohne daß jene Tätigkeiten näher umschrieben werden, die nachvollziehbar einen Rückschluß auf die tatsächliche Erreg... mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt der Beschuldigte eine Betriebsanlage in Betrieb, ohne die bescheidmäßigen Auflagen im Errichtungs- und Betriebsanlagenbescheid zur Gänze zu erfüllen, kann er sich verwaltungsstrafrechtlich nicht damit entschuldigen, daß er subjektiv der Meinung war, daß nach Beendigung des Bauvorhabens eigens um eine Betriebsstättengenehmigung angesucht werden muß. mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Waren im Wege von LKW s durch Fahrverkäufer zu bestimmten Zeiten mit entsprechendem Warensortiment - zB Eier, Käse, Schinken, Wurst, Nudeln etc - angeboten, wobei die Kunden nach ihrer freien Entscheidung aus einem ihnen angebotenen Warensortiment auswählen können und kaufen, was ihnen jeweils beliebt bzw wofür sie gerade Bedarf haben, erfolgt die Gewerbeausübung durch feilbieten im Umherziehen gemäß § 53 Abs 1 GewO 1973 und handelt es sich nicht um eine Gewerbeausübung ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22. Juni 1992, 3-****-91, wurde über den Beschuldigten E W wegen Übertretung nach §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) (Nichterfüllung von 14 bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen) eine Geldstrafe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 700,-- auferlegt. In diesem Strafbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Es muß aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses hervorgehen, worin die Nichterfüllung der einzelnen Auflagepunkte gelegen ist. Die bloße Wiedergabe des Wortlautes der einzelnen Auflagepunkte reicht nicht aus, die Behörde hat die Umstände darzustellen, die sie dazu veranlaßt hat, von einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten auszugehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Ausübung eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt es sich auch dann um ein fortgesetztes Delikt, wenn die Einzelhandlungen gleichzeitig gesetzt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des Feilbietens im Umherziehen erfüllt, wenn die Käufer die Waren beim Beschuldigten nicht bestellt haben. Herabsetzung der Geldstrafe von 10.000 S auf 5.000 S wegen geringen Unrechtsgehaltes und geringem Unrechtsbewußtsein, wenn der Straftatbestand infolge einer Gesetzesänderung in absehbarer Zeit entfällt. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG iVm § 367 Z 26 GewO, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck kommt, gegen welche der mehreren bescheidmäßigen Auflagen der Beschuldigte durch welche konkreten Handlungen verstoßen hat. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage im Sinne des § 367 Z 26 GewO 1973, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen (wie gegenständlich) vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, ist als fortgesetztes Delikt zu werten. Eine Bestrafung wegen eines... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des verbotenen Feilbietens im Umherziehen bereits dann erfüllt, wenn nicht vorherbestellte Waren mitgeführt werden und die Bereitschaft besteht, diese an jeden Interessenten zu verkaufen, ohne über eine entsprechende behördliche Bewilligung zu verfügen. Strafbarkeit des Unternehmers, wenn er seine Fahrverkäufer nicht entsprechend informiert und kontrolliert. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Obschon der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer seine Mitarbeiter eingehend darauf hinwies, die Auflagen gewerberechtlicher Bewilligung einzuhalten und dies auch stichprobenartig überprüfte, ist dies dann nicht ausreichend, wenn für den Fall der Verletzung der Anordnungen keine Sanktionen angedroht wurden. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es der Überwachung der erteilten Weisung auf ihre Befolgung. Die Erteilung von Weisungen und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn eine Auflage im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid wegen Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen zur Auflage geändert wird, ist dazu ein eigenes Änderungsverfahren bei der Behörde einzuleiten. Ein Unterlassen dieser Pflicht begründet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, für welche wegen des geringen Verschuldens des Beschuldigten mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. September 1992, Zl 3-****-92, wurde die Beschuldigte M S wegen Übertretung (Übertretungen) nach §370 iVm §367 Z43 der Gewerbeordnung 1973 gemäß §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von je nicht erfülltem Auflagenpunkt von S 500,--, insgesamt S 6.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe je nicht erfülltem Auflagenpunkt von 24 Stunden, insgesamt 12 Tage, verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgese... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 18. Sptember 1992, I/6- 92, wurde über die Beschuldigte M R wegen Übertretung der Bestimmung des §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) iVm den Auflagepunkt 8 des Bescheides des Magistrates der Stadt xx vom 5. März 1992, VI/I- 1990, "gemäß §367 Z26 Gew0 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, es als Gewerbeinhaberin in der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich einer Übertretung nach §367 Z26 GewO wegen Nichtbeachtung einer im Interesse des Gewässerschutzes liegenden Auflage sind Vorstrafen dann als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen, wenn diese Vorstrafen ebenfalls die Nichtbeachtung vom im Interesse des Gewässerschutzes ergangenen Auflagen zum Gegenstand haben. Schlagworte einschlägige Vorstrafen bei Mißachtung von Bescheidauflagen mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der Beschuldigte einen Antrag die festgelegten Betriebszeiten des Bewilligungsbescheides zu erweitern, so berechtigt dieser Antrag vor Erledigung nicht die Betriebszeiten entgegen dem Bewilligungsbescheid zu erweitern. Dies auch nicht mit dem Hinweis, daß Verladearbeiten bei verderblichen Gütern unbedingt und sofort durchgeführt und die Waren geliefert werden müßten. Eine Notstandsituation im Sinne von § 6 VStG bei wirtschaftlichen Nachteilen ist nur dann anzunehmen, wen... mehr lesen...
Auf Grund des, von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde, durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Basis der in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines Vertreters sowie zweier Zeugen vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 8.4.1992 ergibt sich folgender für die Entscheidungsfindung wesentlicher Sachverhalt: Mit im Spruch: dieses Bescheides angeführtem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8.4.1991 wurde üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt keine unbefugte Gewerbeausübung vor, wenn nur Getränke im Rahmen des Buschenschankrechtes in einer Ausschankhütte, welche auf der Betriebsfläche errichtet ist, ausgeschenkt werden. Der Bewilligungsbescheid für die Ausübung des Buschenschankrechtes verweist auf Grundstück und Hausnummer. Das Verfahren ergab eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Hauptgebäude und der Ausschankhütte. Schlagworte unbefugte Gewerbeausübung mehr lesen...
Rechtssatz: Feilbieten im Umehrziehen liegt (erst) dann vor, wenn Ware zum Verkauf an einen unbestimmten Kundenkreis bereitgehalten wird. Der bloße Verkauf von 30 dag Leberkäse und 2 Knackwürsten an eine Person (agent provocateur) bei nicht nachgewiesenem Vorrat einer zum Verkauf bestimmten Ware erfüllt den Tatbestand nicht. Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens. mehr lesen...
Rechtssatz: Entscheidung einer örtlich unzuständigen Behörde. Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Ein Feilbieten im Umherziehen oder von Ort zu Ort wird dort begangen, wo sich der Standort des Gewerbes, im gegenständlichen Fall Wernstein am Inn, Bezirk Schärding am Inn, befindet, wenn auch der Erfolg, also das tatsächliche Anbieten der Leistung, außerhalb dieses Bezirkes erfolgt ist. Nachdem eine förmliche Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens von der zuständigen Bezirksh... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 367 Z 60 2. Fall, GewO, handelt es sich um eine "lex spezialis" zu § 7 VStG. Der 2. Fall der zitierten Bestimmung verlangt bei Verwirklichung des Tatbildes der strafbaren Anstiftung das bewußte Einwirken auf den unmittelbaren Täter. Dem Konkretisierungsgebot nach § 44 a Z 1 VStG ist im
Spruch: des erstinstanzlichen Erkenntnisses gemäß § 367 Z 60 2. Fall GewO dann nicht entsprochen, wenn die Tatzeit (der Tatzeitraum) hinsichtlich der Veranlassung durch den Anstifter (und ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Übertretung nach § 367 Z 60 der GewO besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Veranlasser einerseits und unmittelbarem Täter andererseits, dh daß der Veranlasser erst mit der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den unmittelbaren Täter strafbar wird. Setzt der Anstifter spätestens nach Tatausübung durch den unmittelbaren Täter sein strafbares Verhalten des "Veranlassens" und wird die Verfolgungshandlung nicht mit konkreter Tatzeit innerhalb der Ver... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat als Gewerbehörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1986, Zl xx, gemäß §77 Abs1 der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit §27 Abs2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 Frau xx die Genehmigung für die Auffüllung der Schotterentnahmestelle auf der Parzelle Nr xx, KG xx, mit Bauschutt und Baugrubenaushubmaterial bewilligt. Bestandteil dieses Bescheides ist auch die in der Verhandlungsniederschrift vom 14. November 1985 angeführte Auflage 1), die wie folgt lautet: "In... mehr lesen...
Rechtssatz: Streusplitt als auch Baustellenabfall sind nicht unter die Begriffe Bauschutt oder Baugrubenaushubmaterial zu subsumieren. Angesichts der klaren Fassung des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides hätte die Berufungswerberin erkennen müssen, daß es sich bei Streusplitt und Baustellenabfall um Materialien handelt, die von der gewerbebehördlichen Bewilligung nicht erfaßt sind. mehr lesen...