Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Gerhard G gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 24.02.1997, Zahl MBA 23 - S 5717/96, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm § 366
(1) Ziffer 3 leg cit iVm § 368 Ziffer 14 leg cit zu den Punkten 1) bis 3) entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 1) und 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 3) in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In der Straffrage wird der Berufung zu Punkt 3) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- ( im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auf S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag zu Punkt 3) von S 200,-- auf S 100,--. Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu Punkt 3): § 368 Ziffer 14 GewO 1994 iVm § 82b GewO 1994 und die Strafsanktionsnorm hat zu Punkt 3): § 368 Einleitungssatz GewO 1994 zu lauten. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 24.2.1997, Zl MBA 23 - S 5717/96, hat folgenden Spruch:
"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 12.4.1996 in Wien, R-Straße
1.) entgegen Auflagepunkt 10.) des Bescheides vom 25.5.1994, Zl MBA 23/-Ba 2147/92, wonach um den Lagerplatz eine Brandschutzzone von mindestens 5 m einzurichten und nötigenfalls dauerhaft zu kennzeichnen ist, die Brandschutzzone von mindestens 5 m um den Lagerplatz für brennbare Flüssigkeiten insofern nicht eingehalten hat, als der Lagerplatz direkt an der Gebäudegrenze errichtet wurde und nicht, wie im Konsens vorgesehen, südlich der internen Straße in der Grünzone,
2.) ein strombetriebener Hochdruckreiniger (Kärcher) im Freien (an der westlichen Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) in Verwendung stand, wobei durch die Verwendung des Hochdruckreinigers, insbesondere mit Kaltreiniger, eine Grundwassergefährdung nicht auszuschließen ist und für seinen Betrieb daher eine Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 erforderlich wäre und die Gesellschaft daher konsenslos diesen betrieb,
3.) entgegen § 82b Satz 1 und 3 GewO 1994, wonach der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen lassen hat, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht, wobei gemäß Satz 3 der zitierten Bestimmung die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonst genehmigte Anlagen betragen, der Behörde entgegen § 82b iVm § 338 (2) GewO 1994 eine Prüfbescheinigung nicht vorlegen konnte, obwohl eine solche im Betrieb der Behörde oder den Organen der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden auf deren Verlangen auf Auskunft vorzulegen wäre.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm § 366 (1) Ziffer 3 leg cit Ivm § 368 Ziffer 14 leg cit Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
1 Geldstrafe von Schilling 4.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für Punkt 1), 1 Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für Punkt 2), 1 Geldstrafe von Schilling 2.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für Punkt 3), insgesamt somit eine Geldstrafe von Schilling 9.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen, gemäß § 366 (1) Ziffer 3 GewO 1994 für Punkt 1) sowie § 367 Ziffer 25 leg cit für Punkt 2) und Punkt 3).
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:
S 900,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 9.900,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten.
Zu Punkt 1):
Gemäß § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Mit Bescheid vom 27.8.1987, MBA 23 - Ba 17260/1/86, wurde die Betriebsanlage im Standort Wien, R-Straße, in welcher die H-Gesellschaft mbH das Gewerbe "fabriksmäßige Erzeugung von Armaturen und fabriksmäßiger Betrieb der Metallgießerei" ausübt, nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibungen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß § 74 GewO 1973 genehmigt. Mit Bescheid vom 25.5.1992 (und nicht wie fälschlich im Straferkenntnis angeführt 1995), MBA 23 - Ba 2147/92, wurde die Änderung der Betriebsanlage in Standort Wien, R-Straße gemäß § 81 GewO 1973 genehmigt. Es war nämlich in der mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.8.1987 genehmigten Betriebsanlage folgende Änderung eingetreten:
"An der von der R-Straße aus gesehenen linken Grundstücksgrenze auf der firmeneigenen Nachbarliegenschaft wird ein, mit einer Blechumhausung umgebener Lagerplatz für brennbare Flüssigkeiten errichtet. Der Lagerplatz ist mit einem wannenförmigen Boden ausgestattet. Die Manipulation erfolgt über Drehflügeltüren. Es werden 8 Stück je 200 l fassende Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (Lösungs- und Reinigungsmittel) gelagert."
Gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurde bezüglich der Errichtung und des Betriebes der Änderung der Betriebsanlage ua folgende Auflage und Bedingung vorgeschrieben:
"10) Um den Lagerplatz ist eine Brandschutzzone von mindestens 5 m einzurichten und nötigenfalls dauerhaft zu kennzeichnen. Diese Brandschutzzone ist von Bewuchs über 10 cm Höhe sowie von brennbaren Lagerungen freizuhalten. Fahrzeuge dürfen nur zum Zwecke der Lieferung der Behälter der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten im Bereich der Brandschutzzone zufahren oder halten. Als Hinweis für Fahrzeuge ist ein deutlicher Anschlag im Bereich des Lagerplatzes anzubringen."
Aus der Verhandlungsschrift anläßlich der Überprüfung der Betriebsanlage vom 12.4.1996 ergibt sich, daß der Lagerplatz nicht wie im Konsens vorgesehen, südlich der internen Straße in der Grünzone, sondern direkt an der Gebäudegrenze errichtet wurde. Frau Ing P gab dazu befragt an, daß die Verlegung des Lagerplatzes geplant ist.
Dadurch, daß aber der Lagerplatz direkt an der Gebäudegrenze und nicht wie im Konsens vorgesehen südlich der internen Straße in der Grünzone errichtet wurde, verwirklichte der Berufungswerber aber in diesem Punkt nicht den objektiven Tatbestand nach § 367 Ziffer 25 GewO, sondern stellt dies eine Abänderung der bescheidmäßig nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibung genehmigten Betriebsanlage dar. Es war daher der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Punkt 2):
Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO setzt eine (von der genehmigungspflichtigen Änderungen betroffene) genehmigte Betriebsanlage voraus. Dieser Umstand erfordert im Sinne des § 44a Ziffer 1 VStG normierten spruchmäßigen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage". Der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO muß daher die Tat - etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides - soweit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Behörde ausgegangen ist (vgl dazu VwGH vom 28.1.1993, 91/04/0246). Diesen Anforderungen kommt Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht nach, als er keinerlei Hinweis enthält, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Behörde erster Instanz ausging. Lediglich Punkt 1) des Straferkenntnisses enthält einen Hinweis auf einen Bescheid vom fälschlich 25.5.1995 (anstatt 25.5.1992), die Tatumschreibung zu Punkt 2) des Straferkenntnisses läßt jedoch nicht erkennen, daß der Berufungswerber eine bereits genehmigte Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen Änderung betrieb, sondern wird dem Beschuldigten nach Punkt 2) der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne der erforderlichen Genehmigung zur Last gelegt. Die Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO ist aber nicht zu erkennen, wenn der Spruch nicht auf eine "genehmigte Betriebsanlage" abstellt, sondern auf eine "genehmigungspflichtige Betriebsanlage" Bezug nimmt (VwGH 22.11.1988, 88/04/0091). Der Berufung war daher auch zu diesem Punkt Folge zu geben.
Zu Punkt 3):
Gemäß § 368 Ziffer 14 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Ziffer 1 bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Gemäß § 82b Abs 1 GewO hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß § 82a Abs 1 erlassenen Verordnung unterliegt. Nach Abs 3 ist über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren. In seiner Stellungnahme vom 29.7.1996 bringt der Berufungswerber zu diesem Vorwurf vor, daß die erforderliche Überprüfung aus einem Rechtsirrtum unterblieben sei, da hierorts geglaubt worden sei, durch die zahllosen Überprüfungen (Elektro, Gas, Hebewerkzeuge, Stapler, Hochregal etc) wäre dem § 82b GewO bereits genüge getan worden.
In der Berufung wird dazu ua ausgeführt, daß gerade auf Grund des Wissens um die Komplexität der Gesetze, die Unverständlichkeit der Formulierungen, die katastrophale Legistik, zahllose Querverweise, Überregulierungen und Gesetzesflut, Frau Ing P beauftragt worden sei, sich um die Einhaltung sämtlicher gewerberechtlicher Vorschriften zu bemühen. Der Berufungswerber verbringe einen großen Teil seiner Zeit im In- und Ausland, um für den Verkauf der von H hergestellten Produkte zu sorgen. ... Durch die Berufung einer entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterin, die im Gewerberecht über wesentlich bessere Kenntnis als der Berufungswerber verfügt und zudem auch über Wissen und Kenntnisse verfügt, die weit über dem Durchschnitt liegen, sei für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gesorgt worden. Ein Verschulden des Berufungswerbers sei daher nicht
erkennbar.
Da der Berufungswerber somit den Sachverhalt, wie er ihm mit Punkt
3) des Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, nicht bestreitet, ist vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen. Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zufolge § 9 Abs 1 GewO können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.
Gemäß § 370 Abs 2 GewO sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.
Da somit die Gewerbeordnung selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechts nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar, es sei denn, daß zur Zeit der angelasteten Tat ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht bestellt war (siehe VwGH vom 17.5.1988, 87/04/0131 und die darin zitierte Vorjudikatur). Der Berufungswerber war zur Tatzeit unbestrittenermaßen gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-Gesellschaft mbH und war daher er (und nicht Frau Ing P, von welcher im übrigen nicht einmal behauptet wird, daß sie verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG gewesen wäre) für die Nichteinhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift verantwortlich. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, hätte der Beschuldigte initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer bzw der Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, daß dem Verantwortlichen zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).
Mit seinem Vorbringen vermag der Berufungswerber mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft zu machen, da der Berufungswerber nicht einmal behauptet, die von ihm beauftragte Frau Ing P in irgendeiner Art und Weise und wenn auch nur stichprobenartig kontrolliert zu haben.
Wenn der Berufungswerber nun der Sache nach einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend macht, so ist ihm zu entgegnen, daß nach § 5 Abs 2 VStG das Vorliegen eines Rechtsirrtums, bei welchem der Täter über die rechtliche Seite der Tat irrt und deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens erkennt, nur dann entschuldigt, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt selbst guter Grund den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen (VwGH 16.12.1986, 86/04/0133). Wer ein Gewerbe betreibt, hat sich vor Beginn der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (VwGH 28.4.1992, 91/04/0323).
Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, sich selbst mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und bei Unklarheiten bei der zuständigen Behörde anzufragen, wobei bemerkt werden muß, daß bei einem Gewerbetreibenden bzw bei einem gewerberechtlichen Geschäftsführer das Wissen um die Bestimmungen der Gewerbeordnung vorauszusetzen ist. Eine allfällige Unkenntnis des § 82b GewO ist daher keineswegs als unverschuldet anzusehen. Der Berufung war daher zu Punkt 3) keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, die einer korrekten Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift bzw der Strafsanktionsnorm diente.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Die Strafe mußte spruchgemäß herabgesetzt werden, da die Erstbehörde vom Strafsatz des § 367 GewO ausging (bis zu S 30.000,--), eine Übertretung des § 82b GewO jedoch nach § 368 Einleitungssatz GewO zu bestrafen ist (Strafsatz bis zu S 15.000,--).
Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an einer regelmäßigen Überprüfung einer gewerblichen Betriebsanlage, die deren gefahrloses Betreiben sicherstellen soll. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet. Erschwerende Gründe sind nicht zutagegetreten.
Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Beschuldigten als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögenslosigkeit auszugehen. Sorgenpflichten konnten mangels lediglichen Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu S 15.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe nunmehr durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind.