TE UVS Wien 1997/06/04 04/G/35/400/96

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Veröffentlicht am 04.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung des Herrn Erwin R gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 20.5.1996, Zl MBA 4/5 - S 3735/96, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 7 Z 3 der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 27.5.1997 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber der prot Firma Erwin R zu verantworten, daß am 21.12.1995 in der Betriebsanlage in Wien, R-platz, den Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung 1990, wonach CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an die Luft abgegeben werden können, nur verwendet werden dürfen, wenn im geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden ist, nicht entsprochen worden sei, da sich die vorhandene Kontrollöffnung an einer äußerst unzugänglichen Stelle in ca 2 m Höhe über der Chemischreinigungsmaschine befunden habe und kein geeignetes Hilfsmittel wie zB eine Leiter vorhanden gewesen sei. Dadurch habe der Berufungswerber § 4 Z 3 CKW-Anlagen-Verordnung, BGBl Nr 27/1990, iVm § 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 2.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 250,-- auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 17.6.1996, in der der Berufungswerber ausführt, daß vor ca einem Jahr in seinem Betrieb eine neue Chemischreinigungsmaschine "Re" von der Firma J aufgestellt und dabei auch gleichzeitig - wie es in der CKW-Anlagen-Verordnung vorgesehen sei - in der Abluftleitung nach der Abluftreinigungsanlage eine Kontrollöffnung gemacht worden sei. Da die Abluftreinigungsanlage (Air Clean) eine Höhe von ca 1,80 m habe, sei es technisch nicht anders möglich, als in einer Höhe von ca 2 m die Kontrollöffnung zu installieren. Eine Leiter und ein Leiterstockerl befinde sich immer in seinem Betrieb, so auch bei der Überprüfung am 21.12.1995. Anläßlich der gegenständlichen Überprüfung seiner Betriebsanlage sei von der Vertreterin der MA 36, Frau DI Ri, angeregt worden, diese Kontrollöffnung an einer anderen "leichter zugänglichen Stelle" anzubringen. Von der Firma J sei daraufhin an einer zweiten Stelle eine Kontrollöffnung installiert worden, die sich nunmehr in einer Höhe von ca 2,40 m befinde und gleichfalls nur mit einer Leiter bzw einem Tritthocker erreicht werden könne. Die Bestrafung in dieser Sache sei für ihn völlig unverständlich, weshalb er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantrage.

Am 27.5.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Berufungswerber in Begleitung seiner Ehegattin teilgenommen und in der Herr Mag Dr Rudolf H, Organwalter der MA 36-A, als Zeuge einvernommen wurde.

Die Ehegattin des Berufungswerbers Frau Gerlinde R gab an, daß die Kontrollöffnung zum Tatzeitpunkt an dem Teilstück des Abluftrohres angebracht gewesen sei, das sich direkt oberhalb der Maschine befunden habe. Da dieses Rohr auf der Rückseite der Abluftreinigungsmaschine befestigt sei und der Abstand zwischen der Vorderwand dieser Maschine und dem Abluftrohr, auf dem die Kontrollöffnung angebracht gewesen sei, etwa 20 cm betragen habe, habe man über die Abluftreinigungsmaschine greifen müssen, um zu dieser Kontrollöffnung reichen zu können. Nunmehr befinde sich die Kontrollöffnung nicht mehr am direkt über der Maschine befindlichen Teilstück der Abluftleitung, sondern sei auf jenem Teilstück des Abluftrohres angebracht worden, welches nach einem Kniestück horizontal von der Maschine wegführt; die Kontrollöffnung befinde sich nun etwa einen Meter in den Raum versetzt neben der Abluftreinigungsmaschine.

Der Zeuge Mag Dr H gab an, daß der festgestellte Mangel deshalb in der Verhandlungsschrift vom 21.12.1995 festgehalten worden sei, weil die gegenständliche Kontrollöffnung vom Stand aus nicht überprüft werden habe können und aus diesem Grund eine Aufstiegshilfe benötigt worden sei. Bei der Kontrolle hätten sie eine Art Stockerl zur Hilfe genommen und sei es dabei insofern gefährlich gewesen, da das Stockerl mit den Metallfüßen auf einem Gitterrost, der die Auffangwanne, in der die CKW-Anlage aufgestellt gewesen sei, abgedeckt habe, aufstellen haben müssen. Dabei seien die Metallfüße kleiner gewesen als die Zwischenräume des Gitterrostes und habe eine Abrutschgefahr bestanden. Die Kontrollöffnung sei oberhalb der CKW-Anlage in einer Höhe von ca 2 m angebracht und daher nur mit einer Aufstiegshilfe erreichbar gewesen. Aus seiner Sicht sei die Kontrollöffnung deshalb äußerst unzugänglich gewesen, weil die Abluftreinigungsmaschine eine gewisse Tiefe gehabt habe, wobei er hinsichtlich der genauen Tiefe keine Angaben machen könne, und man sich auf dem Stockerl stehend über diese Maschine beugen habe müssen, um diese Kontrollöffnung zu erreichen und die Messung durchführen zu können. Die Höhe, also die 2 m, alleine sei aber für die gegenständliche Beanstandung nicht ausschlaggebend gewesen; es sei die Verknüpfung der oben genannten Umstände gewesen und wäre es mit einer Leiter leichter gewesen, die Kontrollöffnung zu erreichen; ob es eine Leiter in der gegenständlichen Betriebsanlage aber gegeben habe, wisse er nicht. Er nehme aber ab, daß die Aufstiegshilfe ein Thema gewesen sei.

Gemäß § 7 Z 3 der (im Tatzeitpunkt zur Anwendung kommenden) CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl Nr 865/1994, muß die gereinigte Abluft über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Hauses, in dem die CKW-Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muß ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/sec erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.

Aufgrund der Angaben des Zeugen Mag Dr H, wonach der Umstand, daß die in Rede stehende Kontrollöffnung in einer Höhe von 2 m angebracht gewesen ist, für die gegenständliche Beanstandung aber nicht ausschlaggebend gewesen sei, sondern lediglich die Verknüpfung der von ihm genannten Umstände (, nämlich die bei der Kontrolle verwendete Aufstiegshilfe, eine Art Stockerl, die auf einem Gitterrost aufgestellt werden habe müssen), und daß die gegenständliche Kontrollöffnung mit einer Leiter eben leichter zu erreichen gewesen wäre, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß es sich bei der gegenständlichen Kontrollöffnung an sich um eine an einer "leicht zugänglichen Stelle hinter der Abluftreinigungsanlage befindliche Kontrollöffnung" iSd § 7 Z 3 CKW-Anlagen-Verordnung 1994 gehandelt hat, weshalb die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tathandlung (Kontrollöffnung in ca 2 m Höhe über der Chemischreinigungsmaschine und Nichtvorhandensein eines geeigneten Hilfsmittels wie zB einer Leiter) keine Verwaltungsübertretung darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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