Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.1.1999, GZ.: 15.1 1997/5049, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft unterlassen, die Auflage des Bescheides der BH Voitsberg vom 10.12.1996, GZ. 4.1- 45/95, einzuhalten, wonach in der Zeit von 24.00 Uhr und 05.00 Uhr keine Anlieferung von Waren erfolgen dürfe. Am 11.11.1997, um 03.57 Uhr seien Waren bei der B-Filiale in R, B/S-Straße, zugestellt worde... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auflage, wonach in der Zeit von 24.00 Uhr und 05.00 Uhr keine "Anlieferung" von Waren erfolgen darf, wird nicht schon dadurch verletzt, dass der Lenker einer Zustellerfirma um 03.57 Uhr beim Verbrauchermarkt einen Lastkraftwagen samt Anhänger abstellt und dort nach Zustellungen bei anderen Firmen Rangiervorgänge zwischen LKW und Anhänger mit Rollcontainern durchführt, bzw. Waren mit der Hebebühne lärmerzeugend auf- und abtransportiert. So erfolgte an diesem Tag keinerlei Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach §367 Z54 GewO ist ua das Besorgenlassen einer Tätigkeit durch einen anderen bzw das Veranlassen eines anderen zu einer Tätigkeit unter der Voraussetzung, dass der Betreffende wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung wegen unbefugter Gewerbeausübung begeht; Voraussetzung für die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens ist aber auch der Umstand, dass dieses Verhalten gesetzt wir... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 17.09.1998, Zl MBA 10 - S 10780/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GesmbH zu verantworten, dass in der Betriebsanlage in Wien, H-gasse zumindest am 1) 15.07.1998, 2) 20.07.1998 und 3) 23.07.1998 die folgende Auflage des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde. Bescheid vom 16.06.1955, MBA 10 - H 237/54: P... mehr lesen...
Rechtssatz: "Lärm" wird in "Mayers Lexikon - das Wissen A - Z" als jenes störend empfundene laute Geräusch definiert, dessen Intensität psychologisch als Lautheit, physikalisch als Lautstärke bezeichnet wird. Laut "Mayers - Lexikon" kann es zur psychischen Beeinträchtung bereits bei 35 bis 65 dB (A) (Lärmstufe 1) kommen, zusätzliche physische oder psychische Störungen sind bei 65 bis 90 dB (A) (Lärmstufe 2) möglich; Hörschädigung bei Lärm zwischen 85 und 120 dB (A) (Lärmstufe 3); Lärm über... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs 2 GewO 1994) der B-GesmbH mit Sitz in N zu verantworten, daß diese in der Zeit von 25.04.1997 bis 27.06.1997 in der Betriebsanlage in Wien, F-straße ca 180 Druckgaspackungen (im Sinne des 1. Abschnittes der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 666/1995), somit in einer Menge die über den vo... mehr lesen...
Rechtssatz: § 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 findet lediglich Anwendung, wenn "in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung" DP 1 in einem Regal zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert werden. Nur in diesem Fall müssen die Regale den §§ 29 Z 1 bis 3 und 30 Z 1 bis 3 leg cit entsprechend hergestellt, aufgestellt, gestaltet und verwendet sein. Dass "DP 1 in Mengen zum Verkauf bereitgehalten werden, die über den voraussichtli... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 18.09.1998, Zl MBA 4/5 - S 8686/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der Betriebsinhaberin B-AG mit Sitz in N zu verantworten, dass vom 06.03.1998 bis 09.03.1998 in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, nachstehende Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden nicht eingehalten waren: I) Betreffend den rechtskräftigen Bescheid vom 17.02.1983, MBA 4/... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Tatanlastung, dass eine Bescheidauflage lautend "Im Hausflur und im Hof sind Lagerungen jeglicher Art, insbesondere jedoch von brennbarem Verpackungsmaterial (Altpapier, Leerkartonagen) verboten" durch Lagerung (zahlreiche Kartonagen auf mehreren Transportwegen), welche größtenteils brennbar sind, in der Hausdurchfahrt, nicht eingehalten wird, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Mit "Hausflur" kann logischerweise nur der Teil innerhalb des Hauses bezei... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen bzw Aufträge insoferne nicht eingehalten wurden, als am 19. November 1997 in der gewerblichen Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, S-gasse bei der Ausübung des Handelsgewerbes nachstehende Mängel bestanden: 1) Pkt 2 des Bescheides vom 2. Oktober 1984, MBA 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Die ÖNORM B 3850 (Ausgabe vom 1.5.1976) enthält - anders als die nachfolgende ÖNORM B 3850 (idF vom 1.10.1986) - keine Regelungen, wonach es zulässig ist, Brandschutztüren in Offenstellung mittels einer Feststelleinrichtung einzurichten, die im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Wenn eine brandhemmende Türe nicht mit einer Selbstschließvorrichtung im Sinne der im Auflagenpunkt 1 des gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigun... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG zu verantworten, dass in der Betriebsanlage der B-AG im Standort Wien, W-Straße, in der das Handelsgewerbe ausgeübt wird, in der Zeit von 29.09.1997 bis 14.04.1998 I. folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 14.03.1989, MBA 22 - Ba 6750/1/87, nicht eingehalten wurden: 1) Auflage Nr 2, wonach im Verkaufsraum die Hauptve... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der B-Aktiengesellschaft, mit Sitz in N, I-Straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 18.02.1997 bis 14.07.1997 in der Betriebsanlage in Wien, L-gasse folgende Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 16.02.1979, MBA 23-Ba 12057/1/78 nicht eingehalten hat: 1.) Auflage Punkt 48, wonach im H... mehr lesen...
Rechtssatz: Der hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Nichtvorhandenseins eines Notausganges in den Garten herangezogene Bescheidauflagenpunkt ("Die Notausgänge in den Hof bzw in den südlich gelegenen Garten sollen eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen und nach außen aufschlagen. Oberhalb der Notausgänge und des Ausganges auf die Straße ist jeweils eine netzstromunabhängige Notbeleuchtung anzuordnen.") normiert nicht die Verpflichtung zur Einrichtung der in diese... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG mit dem Sitz in N zu verantworten, daß am 18.6.1997 in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, I) folgende Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk nicht eingehalten wurden: 1) Bescheid vom 14.5.1982, MBA 4/5 - BA 36.387/1/82: a) Auflage Nr 5, wonach brennbares Verpackungsmaterial bis zur Abholung nur im Lag... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der im gegenständlichen Bescheidauflagenpunkt ("Der Mauerdurchbruch im Bereich des Flaschenrückgabeautomaten ist mit einem zumindest brandhemmend (T 30) in sinngemäßer Anwendung der ÖNORMEN B 3850 oder B 3852 ausgeführten Brandschutzabschluss zu versehen. Der Brandschutzabschluss muss bei Auftreten von Brandrauch automatisch geschlossen werden. ...") vorgeschriebene Brandschutzabschluss nicht nur als Brandschutzklappe, sondern auch als Brandschutztüre ausgeführt werden kann,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtvorlage einer Prüfbescheinigung gemäß § 82b Abs 1 GewO 1994 gegenüber dem die Überprüfung vornehmenden Amtsorgan stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 14 iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 und nicht nach § 338 Abs 2 GewO 1994 iVm § 367 Z 26 GewO 1994 dar, ergibt sich doch aus der im § 82b Abs 3 GewO 1994 ausdrücklich normierten Verpflichtung zur "Aufbewahrung" der in Rede stehenden Prüfbescheinigung in Verbindung mit dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsv... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus welchen Gründen die belangte Behörde vorliegend von zwei selbständigen, unabhängig voneinander der Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebsanlagen ausgegangen ist, kann aus der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden. Zu beiden Fakten geht die belangte Behörde, vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, allein von der Ausübung des Handelsgewerbes aus; also dienten beide in Rede stehenden Einrichtungen (Werkstätte und Abstellplatz) de... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 02.02.1998, Zl MBA 16 - S 6782/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Verantwortlicher der P-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 07.05.1997 in ihrer Betriebsanlage zur Ausübung des Kleinhandels mit Waren aller Art in Wien, S-gasse, die Auflage Punkt 45) des recht... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 04.06.1998, Zl MBA 13/14 - S 4597/98, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Gesellschaft mbH gemäß § 370 Abs 5 GewO 1994 idgF zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 16.12.1997 in der Betriebsanlage in Wien, H-Straße, mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.10.1997, Zl MBA 13/14 - Ba 2086/1/78, und mit rechtskräftigem Bescheid v... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße durch diese Gesellschaft am 15.1.1998 die folgende Auflage des nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde: Bescheid vom 19.12.1996, MBA 10 - Ba 13221/96: Pkt 7, wonach über die Eignung des Abgasfanges, in welchen die Gasfeuerstätte einmündet, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Betriebsinhaber durch eine Bescheidauflage verpflichtet, über die Eignung des Abgasfanges, in welchen die Gasfeuerstätte einmündet, einen Befund von einem befugten Fachmann erstellen zu lassen und diesen Bescheid in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten, handelt es sich um zwei verschiedene Phasen zur Erzielung der im Genehmigungsbescheid angeführten Schutzzwecke des § 74 Abs 2 GewO 1994. Erst wenn die erste Phase (das erste Gebot)... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße zu verantworten, daß am 29.4.1997 im Betrieb in Wien, P-Straße 1) entgegen Punkt 44 des Bescheides vom 15.12.1993, MBA 21 - BA-2235/93, welcher lautet: "Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagenpunkte 44 ("Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sei. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mindestbreite während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freizuhalten und dürfen nicht geteilt werden.") und 45 ("Hauptverkehrswege haben jedenfalls in der oben vorgeschriebenen Mindestbre... mehr lesen...
Rechtssatz: Weil § 151 Abs.1 GewO hinsichtlich der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verweist, wäre es daher - um die konkrete Strafbarkeit schon aus dem Tatvorwurf im
Spruch: des Straferkenntnisses ableiten zu können - erforderlich gewesen, daß der konkretisierte Tatvorwurf jene nach § 12 Oö. Jugendschutzgesetz maßgeblichen Tatbestandselemente aufweist, die ein strafbares Verhalten ableiten... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anstiftung eines anderen zur Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung stellt einen Sondertatbestand nach § 367 Z54 GewO 1994 dar, nämlich daß jemand einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 begeht. Bei dieser Alternative des Tatbestandes des § 367 Z54 handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des § 7 VStG (... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Pa-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, L-gasse 11 (Lokal N) 1) am 21. Oktober 1995, um 23.00 Uhr, 2) am 25. November 1995, um 00.40 Uhr und 3) am 9. Dezember 1995, um 2.15 Uhr Punkt 1) und Punkt 3) des rechtskräftigen Bescheides vom 4.4.1995, MBA 1/8 - BA/11209/94 (Musikdarb... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden an einer - in Entsprechung einer in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Bescheidauflage, wonach Musikdarbietungen nur über amtlich plombierte Musikanlagen erfolgen dürfen und die Plombierung so vorzunehmen ist, dass die durch die Musikanlage entstehenden Störgeräusche den näher angeführten Geräuschpegel am näher bezeichneten Meßort nicht überschreiten - lautstärkenbegrenzten und plombierten Musikanlage Veränderungen vorgenommen, die eine Veränderung der einges... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Auflage 6 ist auszuführen, daß diese dem Bw aufträgt, die Erfüllung der Auflagenpunkte der BH L-L "bis spätestens 31.10.1991" anzuzeigen und es wurde daher dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß die Erfüllung der Auflagen "nicht bis 31.10.1991 angezeigt" wurde. Mit diesem Tatvorwurf hat die Behörde aber übersehen, daß einerseits eine Erfüllungsanzeige bis zum 31.10.1991 rechtzeitig gewesen wäre und daher eine Strafbarkeit erst mit Fristab... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer im Sinne des § 370 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 der M Warenhandels Aktiengesellschaft mit Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 24.03.1998 I) beim Betrieb ihrer Betriebsanlage in Wien, W-Gasse, den zum Schutz der Kunden und Nachbarn vorgeschriebenen Auflagen insofern zuwider gehandelt hat, als entgegen der Auflage Punkt 6) des rechtskräftigen ... mehr lesen...