Rechtssatz: Die Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, bei der hauseigenen Musikanlage (Verstärker, Kassettendeck, CD-Player, Frequenzlimiter, drei Dreiweg-Baßlautsprecher) den Limiter zu entfernen, die Verstärkerstufe direkt nach dem lautesten Gerät auf einen fixen Innenraumpegel von 85 db (A) zu regulieren, sowie die Lautsprecher emissionsvermindernd auf bestimmte Weise zu montieren, verbieten nicht das Spielen von Live-Musik durch diese montierte bzw. fix eingebaute Musik... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der M AG, Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß diese am 21.9.1995 in der Betriebsanlage in Wien, D-Straße, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.5.1990, MBA 21-BA 11.858/1/90 gemäß § 79 GewO 1973 in Pkt 2) vorgeschriebene Auflage, welche lautet: "In den Fluchtwegen und oberhalb der Hauptverkehrswege müssen in Abständen von max 15 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein Hinweisschild seine Funktion, nämlich Kunden einer gewerblichen Betriebsanlage auf den nächsten Ausgang hinzuweisen, nicht erfüllen, weil es nicht wahrgenommen werden kann, dann kommt das einem Nichtvorhandensein des Hinweisschildes gleich. mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei der gegenständlichen bestrittenen Forderung um einen deliktischen Schadenersatzanspruch gemäß § 1295 ABGB handelt, da die Kosten der Abschleppung als Folgeschaden des rechtswidrigen Verhaltens (Abstellen eines KFZ auf einem dem Mieter des Hauses P vorbehaltenen somit fremden Privatparkplatz) anzusehen sind. Das Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Abgeschleppten einerseits und dem Abschleppunternehmen bzw. dem Parkpl... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Nach dem im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurf wurden näher bezeichnete Auf... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 6.9.1996, Zl MBA 15 - S 7985/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG der C-GesmbH zu verantworten, daß sich diese Gesellschaft von 1.9.1995 bis 21.5.1996 für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister (§ 202 GewO 1994)" in Wien, A-gasse, des gewerberechtlichen Geschäftsführe... mehr lesen...
Rechtssatz: § 367 Ziffer 5 GewO richtet sich seinem Wortlaut nach eindeutig nicht an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern an denjenigen, der das Gewerbe ausübt, somit im Fall einer GesmbH an den handelsrechtlichen Geschäftsführer mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4/5 Bezirk, vom 12.8.1996, Zl MBA 4/5 - S 5647/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Johann Alexander N KG zu verantworten, daß I) durch diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, B-gasse am 24. April 1996, beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage folgende, bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden: 1) die Auflage N 3... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, D-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 04.07.1996 im Standort Wien, M-platz beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der im Betriebsanlagenbescheid vom 9.10.1989, Zl MBA 2 - BA 1869/1/89 vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als 1) entgegen der Auflage Pkt 4 und 5, des b... mehr lesen...
Rechtssatz: Im 1. Satz des Auflagenpunktes 4 des zitierten Betriebsanlagenbescheides kommt klar zum Ausdruck, daß Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen. Daß im 2. Satz dieses Auflagenpunktes zusätzlich die Teilung von Hauptverkehrswegen und im 1. Satz des Auflagenpunktes 5 die Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen, Ausgängen und Fluchtwegen ausdrücklich angeführt sind, vermag an dem im 1. Satz des Auflagenpunktes 4 nor... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 19.9.1996, Zl MBA 2 - S 6824/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 23.5.1996 in Wien, U-straße bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als 1) entgegen der Auflage Punkt 1) des B... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Filialgeschäftsführerin der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in deren Betriebsanlage in Wien, L-Straße, am 14.05.1996 die folgende Auflage des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde. Bescheid vom 22.11.1983, MBA 10 - Ba 29473/1/83: Punkt 12, wonach die einflügelige Tür vom Verkaufsraum in den Lagerraum brandhemmend (T30) gemäß Ö-
Norm: B 3850 auszuführen ist, ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13/14 Bezirk, vom 08.08.1996, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der H D Baustoffhandel- und Transporte KG zu verantworten, daß bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage in Wien, L-Straße am 09.05.1996 von 11.15 bis 11.25 Uhr die zum Schutze der Nachbarn unter Punkt 60) des rechtskräftigen Bescheides vom 01.02.1985, Zl MBA 13/14 - Ba 119... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N, für die Filiale in Wien, P-gasse zu verantworten, A) daß in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, folgende Auflagen von rechtskräftigen Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk nicht eingehalten waren: I) Bescheid vom 31.3.1988, MBA 4/5 - BA 36.886/1/87, wonach im Hausflur und im Hof Lagerung... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 11.06.1996, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S-Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, W-gasse, am 20. Februar 1996 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. November 1990, MBA 12 - Ba 12/477/90, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden in dem unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzenden Hausflur entgegen der diesbezüglich in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflage "ständig" Lagerungen etwa von Plastikkisten, Rollkontainern mit Kartonagen aber auch von Warenlieferungen in einem größeren Ausmaß vorgenommen, so sind die dem Bw angelasteten Einzeltathandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines engen zeitlichen Zusammenhanges (hi... mehr lesen...
1.1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sie haben Ihre durch ha Bescheid vom 14 3 1991, Zahl: XII-B-9/27-1991 genehmigte gewerberechtliche Betriebsanlage in zumindest bis 15 9 1995 betrieben, obwohl die Auflagenpunkte Nr 21, 36, 47, 54, 55a, 55 b und 55 d nicht erfüllt waren. Diese Auflagenpunkte lauten: 21) Eine Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung ist der Behörde bei der Schlußüberprüfung vorzulegen. 36) Behälter sind vor der ersten Füllung einer Stand... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Anlaßfall einer bloßen Strafhöhenberufung besteht die Tatumschreibung des Schuldspruches nur in einer wörtlichen Wiedergabe des Textes von Auflagen, welche beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nicht eingehalten wurden. Inwieweit die Auflage nicht erfüllt wurde, lassen weder der
Spruch: noch die
Begründung: oder der Inhalt des Verwaltungsstrafaktes erkennen. Da die Strafbemessung nach § 19 Abs 1 VStG auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährd... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des §153 Abs1 Gewerbeordnung sieht eine besondere Sorgfaltspflicht für Gastgewerbetreibende vor. Sie sind nämlich verpflichtet, die Betriebsräume und deren Einrichtung und Ausstattung "stets in gutem Zustand" zu erhalten. Dies bedeutet, daß sich die Betriebsräume "immer" (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984) in gutem Zustand befinden müssen, sodaß ihre jederzeitige reibungslose Benützung durch die Gäste und Angestellten gewährleistet ist. Diese Vora... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, M-gasse zu verantworten, daß Sie die gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19. Juni 1992, Zl MA 63 - L 386/91, vorgeschriebene Auflage, wonach der Kran nur werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden darf, insoferne nicht eingehalten haben, als der Kran an den nach... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 3.6.1996, Zl MBA 13/14 - S/14/5009/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, H-gasse I) in der Zeit vom 26.4.1995 bis 19.3.1996, die mit rechtskräftigen Bescheiden vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/93; vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/93; ... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft mbH mit Sitz N zu verantworten, daß in der Betriebsanlage im Standort Wien, D-straße der Auflagenpunkt 22.) des Bescheides, Zl MBA 19-BA 17885/1/85, vom 24.9.1985 "Alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum sind in Regalen und/oder Fächern im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewer... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, E-straße, am 10.3.1995 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Dezember 1983, Zl MBA 12 - Ba 21096/2/83, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: 1) Punkt 4, wonach folgende einflügelige Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sin... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber als Übertretung nach § 367 Z 25 zweiter Fall GewO 1994 zur Last, am 23 04 1995 eine näher bezeichnete Gastgewerbebetriebsanlage bis 00 40 Uhr betrieben zu haben, obwohl die Betriebszeit für das Kaffeehaus jeweils mit 06 00 Uhr bis 24 00 Uhr unter Punkt 1 der Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 12 06 1986, Zl XII/K- 3/3-1986, festgelegt wurde. Der Berufungswerber bestreitet die Erfüllung des Tatbestandes im Ergebnis... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der von dieser Gesellschaft betriebenen Betriebsanlage in Wien, R-gasse, in der eine CKW-Anlage verwendet wird, vom 3.5.1994 bis 15.12.1994 folgende Vorschriften der CKW-Anlagenverordnung, BGBl Nr 27/1990, nicht eingehalten wurden: 1) § 3 Abs 4 leg cit: Ein Behälter (Faß a 200 l in Faßbox), in dem sich mit chlorierte... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 5 Z 1 CKW-Anlagen-Verordnung, wonach CKW-Anlagen nur verwendet werden dürfen, wenn die CKW-Anlage mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet ist, wird durch die Durchführung der Kontaktwasserreinigung in einer außerhalb des Standortes dieser CKW-Anlage aufgestellten Kontaktwasserreinigungsmaschine durch ein Fremdunternehmen nicht entsprochen. mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 3.5.1996, Zl MBA 21 - S 12527/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der P Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz: K, zu verantworten, daß diese in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße ident G-Straße (weitere Betriebsstätte; Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel) am 6.9.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde der Berufungsausführungen hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in sinngemäßer Anwendung des Art. 89 Abs.2 iVm Art. 129a Abs.3 B-VG Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. G vom 1.12.1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, weil die auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Regelung eine Ver... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 08.03.1996, Zl MBA 13/14 - S/14/3757/95, des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13/14 Bezirk, wurde der Berufungswerber unter Spruchpunkt II) B) 4) für schuldig erkannt, er habe es als Inhaber der Firma T mit Sitz in Wien, P-gasse, zu verantworten, daß am Standort Wien, P-gasse am 14.12.1994 sowie am 20.12.1994 die mit rechtskräftigen Bescheid vom 29.12.1993, MBA 13/14 - BA/14/4683/92 unter Punkt 4) vorgeschriebene Auflage, di... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N, für die Filiale in Wien, R-zeile, zu verantworten, daß in dieser Betriebsanlage am 29.7.1994 folgende Auflagen in dem rechtskräftigen Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk vom 20.1.1994, MBA 4/5 - BA 10.187/92, nicht eingehalten waren: 1) Auflage Nr 5, wonach im Verkaufsraum die Hauptverkehrs... mehr lesen...