RS UVS Wien 1997/02/05 04/G/35/717/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Da nach dem klaren Wortlaut der gegenständlichen Bescheidauflage

"sämtliche" Druckgaspackungen im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage in Regalen oder Regalfächern vorrätig gehalten werden müssen, die gemäß den Bestimmungen der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/1982 idF der Novelle BGBl Nr 503/1986) ausgebildet sind, kommen die Bestimmungen der §§ 29 und 30 leg cit hinsichtlich der Ausgestaltung und Ausführung der im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage in Verwendung stehenden Regale und Regalfächer, in denen Druckgaspackungen vorrätig gehalten werden, sinngemäß zur Anwendung und wurden dem Gewerbetreibenden mit der gegenständlichen Bescheidauflage somit Maßnahmen hinsichtlich des Vorrätighaltens von Druckgaspackungen im Verkaufsraum der gegenständlichen Betriebsanlage vorgeschrieben, die über die in den §§ 29 und 30 leg cit allgemein normierten Verpflichtungen (gemäß § 29 leg cit müssen Regale und Regalfächer den in dieser Bestimmung angeführten Erfordernissen nur dann entsprechen, wenn Druckgaspackungen in Mengen, die über den Tagesbedarf hinausgehen, bereitgehalten werden und zusätzlich den im § 30 leg cit angeführten Erfordernissen dann, wenn diese Druckgaspackungen zusammen mit Waren brennbarer Art in einem Regal gelagert werden) hinausgehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten