RS UVS Wien 1997/04/07 04/G/33/62/97

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Veröffentlicht am 07.04.1997
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Rechtssatz

Durch die Zitierung der diesbezüglichen Auflage "wonach alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum in Regalen und Fächern..." im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit der konkreten Tatanlastung "insoferne nicht in solchen Regalen gelagert waren..." wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Tatort der Verkaufsraum der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Betriebsanlage ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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