Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Ewald R, K, A-straße, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 29.8.1996, Zl MBA 22-S 7205/95, wegen Übertretung der §§ 1) bis 6) 366 Abs 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994, 7) bis 12) 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm ad 7) Punkt 34, ad 8) Punkt 61, ad 9) Punkt 18, ad 10) Punkt 53, ad 11) Punkt 21 und ad 12) Punkt 11 des Bescheides vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba/15146/1/86, 13) bis 14) 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm den einen Bescheidbestandteil bildenden Plan des Bescheides vom 10.10.1986, Zl MBA 22-Ba 15146/1/86, 15) 22 Abs 10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung iVm § 109 Abs 2 Arbeitschutzgesetz,
16) 3 Abs iVm § 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 8 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Nachweispflicht für Abfälle (Altöle) - Abfallnachweisverordnung iVm § 14 Abs 3 AWG, 17) 12 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz und 18) 367 Ziffer 25 iVm § 82b Abs 1 GewO 1994 iVm Anlage 2 Übergangsrecht Abs 4 Gewerbeordnung 1994 entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung, welche sich nicht gegen Punkt 15) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, in den Punkten 1) bis 8), 10) bis 12) und 16) bis 18) des angefochtenen Straferkenntnisses in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit statt "von 08.11.1995 bis": "am 08.11.1995" zu lauten hat, daß der Berufungswerber die Übertretungen nach den Punkten 16) und 17) in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Firma B-AG zu verantworten hat und, daß bei der Tatumschreibung zu Punkt 10) der Satzteil beginnend mit "sowie bei der Brandschutzschiebetür ..." bis zu "... rauchdicht ausgestattet ist" zu entfallen hat. Die verletzten Rechtsvorschriften haben zu Punkt 7): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 11, Punkt 8): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 18 iVm der TRVB 123 Punkt 3.5.3.2.1.4, Punkt 10):
§ 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 34, Punkt 11): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 53, Punkt 12): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 61 jeweils des Bescheides vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba/15146/1/86 zu lauten. In der Straffrage wird der Berufung zu den Punkten 1) bis 6) insoferne Folge gegeben, als anstatt 6 Geldstrafen zu je S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) lediglich 1 Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird. Zu Punkt 10) wird der Berufung in der Straffrage ebenfalls Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- auf S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt. Dementsprechend verringern sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu den Punkten 1) bis
6) auf S 1.000,-- und zu Punkt 10) auf S 150,--. Zu den Punkten 7), 8), 11), 12) und 16) bis 18) wird der Berufung auch in der Straffrage keine Folge gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 9), 13) und 14) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Punkten 7), 8), 11), 12) und 16) bis 18) von je S 400,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber zu den Punkten 1) bis 6), 9), 10), 13) und 14) keine Kosten zum Berufungsverfahren zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.08.1996 enthält folgenden
Spruch: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende
Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma B Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 08.11.1995 bis in ihrer mit Bescheid vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba 15146/1/86 genehmigten Betriebsanlage in Wien, G-Straße, nach einer Änderung, die 1) im Betrieb eines dieselbetriebenen Hubstaplers besteht, der wegen seiner Eignung die Gesundheit der Nachbarn durch Lärm zu gefährden, genehmigungspflichtig ist, 2) im Betrieb einer Tischkappsäge besteht, bei der eine Pendelabdeckung des Sägeblattes fehlt, und die daher geeignet ist, das Leben und die Gesundheit der Kunden zu gefährden, und somit genehmigungspflichtig ist, 3) in einer Umzäunung der Betriebsanlage besteht, die, da im Notfall das Gebäude der Betriebsanlage dadurch voll abgesperrt ist, wegen der damit verbundenen Gefährdung des Lebens der Kunden genehmigungspflichtig ist, 4) in Regalumstellungen besteht, die die innere Gestaltung des Verkaufsraumes dergestalt verändert hat, daß im wesentlichen nur mehr ein Hauptverkehrsweg, der die beiden Notausgänge an der westlichen und an der östlichen Gebäudeseite verbindet, vorhanden ist und somit ausreichende Hauptverkehrswege fehlen und die durch die damit verbundene Gefährdung des Lebens der Kunden genehmigungspflichtig ist, 5) in der Einrichtung von Lagerflächen auf der asphaltierten Freifläche im Bereich der nördlichen Gebäudeseite besteht, wobei durch zahlreiche Containerplatten ein ca 4 Meter hohes und 30 Meter langes Lagerregal aufgestellt wurde, worin vorwiegend brennbare Lagergüter gelagert werden, was wegen dem auf dem benachbarten Grundstück situierten Umspannwerk der Wiener E-Werke durch die damit verbundene Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Nachbarn genehmigungspflichtig ist, 6) in der Aufstellung eines ca 100 Quadratmeter großen Zeltes im Bereich der östlichen Gebäudeseite neben dem Verkaufsraum besteht, in dem ein Verkaufsraum für Gartenmöbel eingerichtet wurde. Die dort vorhandenen Nebenverkehrswege waren nur teilweise 1,20 Meter breit und durch zahlreiche Verkaufsplazierungen wesentlich eingeengt, wodurch sich im Notfall eine Gefährdung von Kunden ergibt und daher eine Genehmigungspflicht besteht, betreiben, ohne die erforderliche Genehmigung der Änderung erwirkt zu haben, sowie, daß Sie folgende im Bescheid vom 10.10.1986, MBA 22 - Ba 15146/1/86, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten haben: 7)
Auflagepunkt 11: "Die Niederdruck-Gasanlage ist vor Erstinbetriebnahme überprüfen zu lassen. Weiters sind die Gasverbrauchseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr und die Leitungsanlage in Abständen von längstens vier Jahren auf ihre zweckentsprechende Beschaffenheit und einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungen müssen von einem befugten Fachmann durchgeführt werden. Die Befunde über die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen sind schriftlich auf verrechenbarer Drucksorte VD 398 oder in inhaltlich gleichwertiger Form aufzuzeichnen. Die Befunde sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten", indem Sie die Niederdruckgasanlage nicht überprüfen ließen und keinen Befund über die Niederdruck-Gasanlage vorlegen konnten, 8) Auflagepunkt 18: "Durch die Brandmeldeanlage muß ein Vollschutz gemäß der TRVB 123 gewährleistet sein", indem Sie im Brandschutzplan teilweise die Kennzeichnung der Lagerorte der gefährlichen Güter, wie zB Flüssiggas, unterließen, 9) Auflagepunkt 21: "In der Betriebsanlage dürfen max 15 kg Flüssiggas in Kartuschen gelagert werden. Die Lagerung hat in Regalen mit wärmedämmenden Eigenschaften gemäß der Verordnung der Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl Nr 435/82) zu erfolgen. Die Aufstellung dieser Regale muß abseits von Hauptverkehrswegen und in einem Mindestabstand von 5 Meter von den Aus- und Notausgängen sowie von den Kassen erfolgen", indem Sie im Verkaufsraum mehr als die erlaubte Menge von 15 kg Flüssiggas in Form von Kartuschen zu 210 g und 450 g gelagert haben, 10) Auflagepunkt 34: "Werden brandhemmende Türen bzw als Rauchabschlüsse ausgebildete Türen aus betrieblichen Gründen mittels Feststellvorrichtung offen gehalten, muß bei Ansprechen der Brandmeldeanlage der Türhaltemechanismus gelöst werden und die Türen müssen selbsttätig ins Schloß fallen", indem Sie die händische Türauslösung bei der Brandschutzschiebetüre des Lackverkaufsraumes mit einer Totmannsteuerung ausgestattet haben (das bedeutet, daß die Türe bei Auslassen des Drückers in halboffener Stellung stehenbleibt), sowie bei der Brandschutzschiebetür zwischen Verkaufsraum und Lacklagerraum zwischen Mauer und Türstock ein Spalt vorhanden war und diese Türe somit nicht rauchdicht ausgestattet ist, 11) Auflagepunkt 53: "Die Betriebszeit ist von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstags von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr", indem Sie die Betriebszeiten auf Samstags 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr einmal im Monat geändert haben, 12) Auflagepunkt 61: "Der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang muß mindestens 1,80 m breit sein", indem lediglich ein Durchgang von den Kassen zum Ausgang von einer Breite mit 68 cm vorhanden war, wobei die Durchgangswippe zwischen Verkaufsraum und Notausgang vollständig mit Waren verstellt war, sowie, daß Sie 13) die Notausgangstüre neben dem Büro entgegen dem mit dem obig zitierten Bescheid zu einem Bescheidbestandteil erklärten Planes, nicht mit einer Breite von 1,20 m, sondern mit einer Breite von nur 1 m ausgeführt haben, sowie 14) den Notausgang aus der Verkaufsstätte Richtung B-straße entgegen dem mit dem obig zitierten Bescheid zum Bescheidbestandteil erklärtem Plan nicht mit einer Breite von 1,60 m, sondern mit einer Breite von 1,40 m ausgeführt haben, 15) einen Abnahmebefund bzw eine jährliche Überprüfung über das kraftbetriebene Brandschutzschiebetor (schwerkraftbetrieben) zwischen Verkaufsraum und Lackverkaufsraum nicht durchführen ließen bzw entsprechende Befunde nicht vorgelegt haben 16) keine Begleitscheine für folgende gefährliche Abfälle:
Leuchtstofflampen, Batterien, Altöl, Altlacke und diverse Chemikalien, die in der Betriebsanlage anfallen, vorgelegt haben,
17) neben dem Gitterschiebetor im Bereich bei der B-straße im Freien ein rostfarbenes 200 l Metallfaß, das mit ca 50 l Altölgemisch gefüllt ist, aufgestellt haben und dieses daher außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert haben, sowie, daß Sie 18) von 01.01.1994 bis 04.03.1996 eine Überprüfung der Betriebsanlage nach § 82b Gewerbeordnung 1994 nicht durchführen ließen, bzw einen entsprechenden Befund nicht vorlegen konnten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad Punkt 1)-6): § 366 Abs 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, ad Punkt 7)-12): jeweils iVm dem im folgenden genannten Auflagepunkt des Bescheides vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba/15146/1/86: Punkt 7): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm
Auflagepunkt 34, Punkt 8): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm
Auflagepunkt 61, Punkt 9): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm
Auflagepunkt 18, Punkt 10): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm
Auflagepunkt 53, Punkt 11): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm
Auflagepunkt 21, Punkt 12): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm
Auflagepunkt 11, ad Punkt 13)-14): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm den einen Bescheidbestandteil bildenden Plan des Bescheides vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba 15146/1/86, ad Punkt 15): § 22 Abs 10 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung BGBl Nr 218/83 iVm § 109 Abs 2 ASCHG, BGBl Nr 450/1994, ad Punkt 16): § 3 Abs 1 iVm § 5 Abs 1, § 7 Abs 1 und § 8 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Nachweispflicht für Abfälle (Altöle) = Abfallnachweisverordnung, BGBl Nr 65/91 iVm § 14 Abs 3 AWG, ad Punkt 17): § 12 Abs 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl Nr 194/1994 iVm Anlage 2 Übergangsrecht Abs 4 GewO 1994, ad Punkt 18): § 367 Ziffer 25 iVm § 82b Abs 1 GewO 1994 iVm Anlage 2 Übergangsrecht Abs 4 GewO 1994. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: ad Punkt 1)-6) Geldstrafe je Punkt von S 5.000,--, falls uneinbringlich Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen je Punkt gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, ad Punkt 7), 8), 11), 12), 13), 14) Geldstrafe je Punkt von S 2.000,--, falls uneinbringlich Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen je Punkt gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994, ad Punkt 9), 10) Geldstrafe je Punkt von S 3.000,--, falls uneinbringlich Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen je Punkt gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994, ad Punkt 15) Geldstrafe von S 2.000,--, falls uneinbringlich Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 130 Abs 5 Ziffer 1 ASchG, ad Punkt 16) Geldstrafe von S 2.000,--, falls uneinbringlich Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 39 Abs 1 lit c Ziffer 7 AWG, ad Punkt 17) Geldstrafe von S 2.000,--, falls uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 39 Abs 1 lit c Ziffer 4 AWG, ad Punkt 18) Geldstrafe von S 2.000,--, falls uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994, alle Punkte in Verbindung mit § 39 GewO 1994. Insgesamt somit Geldstrafe von S 56.000,--, Ersatzfreiheitsstrafen von 56 Tagen. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 5.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 61.600,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser zunächst hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit vorbringt, daß für den gegenständlichen Markt ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG, nämlich der Marktleiter bestellt worden sei, da er als Vorstandsmitglied selbstverständlich nicht die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften für 80 Märkte in ganz Österreich kontrollieren könne. Damit sei er im Sinn des § 9 VStG nicht Verantwortlicher für die Einhaltung der ihm zur Last gelegten Norm und erfolge seine Bestrafung unter Nichtbeachtung der entsprechenden Norm des § 9 VStG zu Unrecht. Für bestimmte räumlich und sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens sei ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden. Der Berufungswerber rügt ferner, daß weder eine zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers noch ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt worden sei, obwohl beides zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich wäre. Zu den einzelnen Punkten des Straferkenntnisses wird folgendes vorgebracht:
ad 1) Der Einsatz eines dieselbetriebenen Hubstaplers, somit eines Kraftfahrzeuges, könne nicht von gewerberechtlichen Vorschriften umfaßt werden. § 81 der GewO fasse hier lediglich Betriebsanlagen ins Auge. Eine Betriebsanlage sei gemäß § 74 GewO als eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen. Bei einem beweglichen Hubstapler könne keinesfalls die Rede davon sein, daß es sich hiebei um eine örtlich gebundene Einrichtung handle. Allenfalls wären hier die Vorschriften des KFG heranzuziehen. Von einer Lärmbelästigung der Nachbarn könne zusätzlich überhaupt keine Rede sein. Benachbart situiert sei ein Umspannwerk, dessen Personal sich innerhalb der Betriebsräumlichkeiten des Umspannwerkes aufhalte und durch einen allfälligen Lärm keinesfalls belästigt werden könne. Andere Anrainer gebe es nicht. Eine Wohngegend, wo eine mögliche Lärmbelästigung entfernt denkbar wäre, sei nicht gegeben.
ad 2) Eine sofortige Behebung sei bereits veranlaßt worden. Irgendwelche Folgen der Übertretung seien nicht entstanden und sei auch ein mögliches Verschulden, welches ausdrücklich bestritten werde, als geringfügig anzusehen. Die Behörde hätte demnach gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.
ad 3) Hier gelte das gleiche wie zu ad 2).
ad 4) Bei der Augenscheinsverhandlung vom 27.06.1995 seien keinerlei Auflagen erteilt worden. Somit könne dagegen auch nicht verstoßen werden.
ad 5) Es gelte das gleiche wie zu ad 4). Weiters ist auszuführen, daß das Leben und die Gesundheit der Nachbarn keinesfalls gefährdet seien, im ungünstigsten Fall sei es denkunmöglich, daß ein Brand auf das auf dem Nachbargrundstück gelegene Umspannwerk übergreife.
ad 6) Hier sei ebenso festzuhalten, daß Gefahr für Leib und Leben nicht bestehe. Tatsächlich sei nur an einziger Stelle der Fluchtweg nur 1,20 Meter breit. Weiters würden sich in diesem Zelt regelmäßig nur eine ganz geringfügige Anzahl von Menschen aufhalten, so daß auch im Falle eines Unglücks genügend Fluchtwege vorhanden wären.
ad 7) Hier liege überhaupt keine Verwaltungsübertretung vor, die Behörde habe diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil der Befund über die letzte Prüfung der Niederdruckgasanlage bereits zum Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung vorhanden gewesen war und der Befund frei zur Einsicht durch die Behörde auflag.
ad 8) Der Brandschutzplan sei unverzüglich durch die Einzeichnung der gefährlichen Güter ergänzt und auf Aufforderung nachgereicht worden. Hier habe die Behörde wegen Nichteintritts eines Erfolges und Geringfügigkeit der Schuld abermals § 21 VStG anzuwenden. ad 9) Hier liege ebenfalls wie bei ad 8) keine Verwaltungsübertretung vor, da es an den Tatbestandsmerkmalen fehle. An dieser Stelle sei genauso wie bei ad 8) § 45 VStG anzuwenden.
ad 10) Es gelte das zu ad 8) und ad 9) Gesagte.
ad 11) Das Ladenöffnungszeitgesetz gestatte Verkaufsmöglichkeit am Samstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr einmal im Monat. ad 12) Hier fehle es ebenfalls an den Tatbestandsmerkmalen einer Verwaltungsübertretung, da die Durchgangswippe ständig von Waren freigehalten werde.
ad 13) und 14) Änderungen seien bereits durchgeführt worden. Zutreffend sei, daß der Befund über die letzte Prüfung der Brandschutzschiebetür zur Einsichtnahme aufliege und auch vorgelegt werden könne.
ad 15) Der Befund über die letzte Prüfung der Brandschutzschiebetür liege im Markt zur Einsichtnahme auf und könne jederzeit der Behörde zugesandt werden. Es werde wieder auf § 21 VStG verwiesen.
ad 16) Hier gelte das zur ad 15) Gesagte.
ad 17) Der Mißstand sei nach der Beanstandung sofort behoben worden, wobei auch hier mangels eines Eintrittes eines Erfolges und Vorliegens geringfügiger Schuld § 21 VStG Anwendung zu finden habe.
ad 18) Es gelte das zu ad 17) Gesagte.
Abschließend wird in der Berufung noch festgehalten, daß zu all den ausgeführten Punkten niemals eine Gefährdung für Leib oder Leben möglich gewesen sei bzw Mißstände sofort nach der ersten Beanstandung behoben worden sind bzw kein Schadenseintritt vorliege und jedesmal die Schuld als geringfügig anzusehen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 18.03.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter für den Berufungswerber teilnahm und Herr Dipl-Ing H zeugenschaftlich einvernommen wurde. Dieser gab folgendes an: "Ich war damals Verhandlungsleiter bei der Revision am 27.06.1995 und zugleich auch Sachverständiger. Ich habe noch vor dieser Revision am 27.06.1995 den Verantwortlichen der Firma B auf Mißstände hingewiesen und zwar auf den Maschendrahtzaun, der das Areal umschlossen hat. Es wurden dann relativ rasch Gehtüren durch diesen Maschenzaun eingebaut und dadurch die Fluchtwegsituation wesentlich verbessert. Bei der Revision waren noch geringfügige Mängel an den Gehtüren, diese konnten nicht zur Gänze geöffnet werden. Aus meiner Erfahrung hinsichtlich Filialen der Firma B kann ich angeben, daß es diesbezüglich am meisten Mängel hinsichtlich der Verkehrswegbreite gibt. Zu Punkt 12) kann ich angeben, daß der Durchgang von den Kassen zum Ausgang nicht in der vorgeschriebenen Breite von 1,80 m vorhanden war, der Durchgang von den Kassen zum Ausgang war lediglich in einer Breite von 68 cm vorhanden. Andere Ausgänge aus der Betriebsanlage waren vorhanden und frei zugänglich. Zu Punkt 14) Die Betriebsanlage weist mehrere Notausgänge und Ausgänge auf. Wenn sich in meinem Revisionsbericht diesbezüglich nichts befindet, waren die anderen Notausgänge frei benützbar. Auf Grund meines technischen Sachverständigenwissens wäre es möglich, daß für die Betriebsanlage mit einem Notausgang in der Breite 1,40 m das Auslangen zu finden ist, dies müßte jedoch behördlich geprüft werden und nach einem diesbezüglichen Prüfverfahren bescheidmäßig erledigt werden." Seitens des Beschuldigten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Vorwürfe ausdrücklich faktisch nicht (mehr) bestritten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die Berufung zu Punkt 15) zurückgezogen. Darüber hinaus wurde von der Beschuldigtenseite folgendes vorgebracht: "Bezüglich des Deliktzeitraumes ist zu bemerken, daß laut der Aussage des heute gehörten Zeugen der Maschendrahtzaun um die Betriebsanlage bereits vor der Revision am 27.06.1995 mit Gehtüren versehen wurde, so daß eine Fluchtmöglichkeit bestand. Zu den einzelnen Punkten des Straferkenntnisses ist folgendes vorzubringen: 1) Hinsichtlich Punkt 1): in der Nachbarschaft der BA ist ein Umspannwerk vorhanden. Der Betrieb eines dieselbetriebenen Hubstaplers ist bei einer derartigen Situierung der Örtlichkeit nicht geeignet, die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden. Im übrigen handelt es sich hier um ein Gewerbegebiet. 2) Tischkappsäge: Die Tischkappsäge war nicht in Betrieb. Es wird hier nur plakativ angeführt, daß das Leben der Kunden gefährdet werden könnte. Bei einer nicht betriebenen Tischkappsäge ist es nicht vorstellbar. 3) Zu Punkt 3): Verwiesen wird auf die Aussage des Zeugen. Im übrigen bestand hier nur ein ganz kurzer Deliktzeitraum und die Geschäftsführung hatte den Mißstand unverzüglich nach Bekanntwerden abgestellt. 4)
Die Regalumstellungen haben nur vorübergehend stattgefunden. Es wurde hier auf saisonale Warenangebote abgestellt. Im übrigen waren auch sonstige Fluchtwege vorhanden. 5) Es ist nicht denkbar, wie die Behörde vorwirft, daß ein Brand auf das benachbarte Umspannwerk übergreift. 6) Wie Punkt 4). 7) Die technischen Erfordernisse waren gegeben. Es wurden lediglich Bescheidauflagen nicht eingehalten, auf Grund der technischen Gegebenheiten war eine Gefährdung irgendwelcher Interessen nicht gegeben. 8) Der Vorwurf ist ungenau umschrieben. Auch hier war keine Gefährdung möglich. 9) Auch hier erfolgte eine unzulängliche Konkretisierung. Es wird nicht festgestellt, um wieviel kg mehr gelagert worden sind. Es wird nur der Gesetzestext abgeschrieben. 10) Vorgebracht wird, der B-Konzern ist um größtmögliche feuerpolizeiliche Sicherheit auf Grund eigener Interessen sehr interessiert und es sind in den jeweiligen Filialen genug Feuerschutzanlagen vorhanden. Es wird bezüglich Punkt 10) dem Beschuldigten nur vorgehalten, daß hier nur ein Spalt offen gestanden sei und wichtig wäre es jedoch hiebei, festzustellen, wie groß dieser Spalt war, um allfällige Interessen zu beeinträchtigen. 11) Der Vorwurf ist mittlerweile durch die geänderte Gesetzeslage obsolet und auch im Jahre 1995 durften bereits Einkaufszentren ein Mal im Monat am Samstag nachmittag offen halten. 12) Hier waren genügend sonstige Ausgangsmöglichkeiten vorhanden. 13) Der Beschuldigte verweist auf die Aussage des Zeugen Dipl-Ing H, der es für möglich hält, daß in einem derartigen Fall eine Breite von 1,20 m ausreicht. 14) Der Beschuldigte verweist auf den Vorwurf Punkt 13). 15) Trotz der nicht jährlich durchgeführten Überprüfung, sind sonst alle anderen sicherheitstechnischen Standards gegeben. Im übrigen wurde der Mißstand nach Bekanntwerden und nach durchgeführter Revision unverzüglich zum Abstellen gebracht. 16) Hier sind keine Umweltbeeinträchtigungen entstanden. Es wurde auch nach Bekanntwerden des Mißstandes unverzüglich bescheidmäßig vorgegangen. 18) Es wird vorgebracht, daß eine Überprüfung selbst hätte nicht präventiv wirken können. Es konnte nicht festgestellt werden, daß den sicherheitstechnischen Standards nicht entsprochen werden konnte. Der Beschuldigte ist mit einer Fülle von Verwaltungsvorschriften konfrontiert, es finden laufend Änderungen und Novellen statt. Es ist daher faktisch kaum möglich, jeden Bescheidpunkt genau einzuhalten. Die vorgehaltenen Verstösse sind bei einzelner Betrachtung nicht geeignet, Interessen zu schädigen. Es sind keinerlei nachteilige Folgen aufgetreten. Ich verweise auch, daß die Strafhöhe überhöht ist. Es liegen umfangreiche Milderungsgründe vor: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, großer Beitrag zur Wahrheitsfindung, teilweise nur ganz kurzer Deliktzeitraum. Zu den Punkten 1) bis 6) ist in rechtlicher Hinsicht noch auszuführen, daß diese eine einheitliche Übertretung und nicht sechs gesonderte Übertretungen darstellt. Im übrigen verweise ich auf die eingebrachte Berufung. Zu Punkt 15) wird die Berufung zurückgezogen."
Zur Frage der Verantwortlichkeit: Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zufolge § 9 Abs 1 GewO 1994 (GewO) können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben. Gemäß § 370 Abs 2 GewO sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. Da somit die Gewerbeordnung selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar, es sei denn, daß zur Zeit der angelasteten Tat ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht bestellt war (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.1988, 87/04/0131 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie das Erkenntnis vom 25.09.1990, 90/04/0068). Unbestritten steht fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit sowohl Vorstandsmitglied als auch zugleich gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma B-AG mit Sitz in K, A-straße, war. Da somit im vorliegenden Fall zum Tatzeitpunkt der Berufungswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer war, war der Berufungswerber (und nicht ein allenfalls bestellter "verantwortlich beauftragter Marktleiter gemäß § 9 Abs 2") für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Behörde erster Instanz hat daher zutreffend den Berufungswerber bezüglich der Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Verantwortung herangezogen, zu den Punkten 16) und 17) ist der Berufungswerber jedoch als Vorstandsmitglied zu bestrafen, da diese beiden Punkte nicht Übertretungen nach der Gewerbeordnung, sondern nach dem Abfallwirtschaftsgesetz betreffen. Zu den einzelnen Punkten des angefochtenen
Straferkenntnisses: Vorweg ist festzuhalten, daß seitens des Berufungswerbers dadurch, daß in der mündlichen Verhandlung die Vorwürfe faktisch nicht (mehr) bestritten werden, die Verwirklichung des Sachverhaltes, so wie er ihm im Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, nicht mehr in Abrede gestellt wird. Es ist daher der Sachverhalt, wie er von einem Organ der Magistratsabteilung 36/A anläßlich der Revision am 27.06.1995 erhoben wurde und wie er anläßlich einer weiteren Nachschau am 08.11.1995 nach wie vor bestand und welcher im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegeben wird, der Entscheidung zugrundezulegen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Hinsichtlich der der Bestrafung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen wird auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen. Zu den Punkten 1) bis 6): Beim Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen Änderung ohne Genehmigung derselben, handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt (vgl VwGH 27.05.1983, 82/04/0168). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher der Auffassung, daß die dem Berufungswerber unter den Punkten 1) bis 6) zur Last gelegten genehmigungspflichtigen Änderungen der Betriebsanlage lediglich eine und nicht sechs verschiedene Verwaltungsübertretungen darstellen. Zur Genehmigungspflicht der Änderungen ist zu bemerken, daß § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte "Einrichtung" (§ 74 Abs 1) verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage versteht, durch die sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 ergeben können (vgl VwGH 15.03.1979, 2932/78 und viele andere). Es kommt somit bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage bzw bei der Genehmigungspflicht einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmgungspflicht ist vielmehr schon bei der bloßen Möglichkeit derartiger Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Einwirkungen gegeben, also immer dann, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind (vgl ua VwGH vom 27.03.1990, 89/04/0226). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Betriebsanlage laut Vorbringen des Berufungswerbers in einem "Gewerbegebiet" liegen soll, kann nun aber den im Straferkenntnis unter den Punkten 1) bis 6) genannten Änderungen nicht die konkrete Eignung abgesprochen werden, das Leben und die Gesundheit der Kunden aber auch das Leben und die Gesundheit der Nachbarn (wozu auch die beschäftigten Personen im Umspannwerk der Wiener E-Werke dazuzählen) zu gefährden. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich um genehmigungspflichtige Änderungen der Betriebsanlage handelt, weshalb der objektive Tatbestand gegeben ist. Zu Punkt 7): Der Berufungswerber stellt nicht in Abrede, daß der Bescheidauflagepunkt 11 nicht eingehalten wurde. Zum Tatbestand des § 367 Ziffer 25 GewO gehört aber nicht, daß die nicht eingehaltene Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig ist. Ob durch die Tat der mit der Auflage angestrebte Schutzzweck vereitelt wird, ist daher nicht Frage in einem wegen § 367 Ziffer 25 GewO durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 31.03.1992, 92/04/0003). Der Inhaber der Betriebsanlage ist weiters nicht berechtigt, anstelle der von der Behörde gemäß § 79 vorgeschriebenen Auflage eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerechtwerdende Lösung zu treffen, ohne dadurch den Tatbestand des § 367 Ziffer 25 GewO zu verwirklichen (VwGH 12.12.1989, 89/04/0130). Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen Auflagepunkt 11) einzuhalten, auch wenn er der Auffassung war, daß auf Grund der technischen Gegebenheiten eine Gefährdung irgendwelcher Interessen nicht gegeben ist. Zu Punkt 8): Die TRVB 123 ist durch die Verweisung Bestandteil des die Auflage enthaltenen Bescheides geworden, weshalb die Auflage in Verbindung mit den Regelungen der zitierten TRVB 123 genau bestimmt, welche Maßnahmen zu setzen sind. Die TRVB 123 schreibt aber in ihrem Unterpunkt 3.5.3.2.1.3 den Inhalt der Brandschutzpläne vor. Inwiefern die Tatumschreibung ungenau sein soll ist nicht nachzuvollziehen, geht doch aus der Tatumschreibung eindeutig hervor, daß die Bescheidauflage deshalb nicht eingehalten wurde, weil der Brandschutzplan nicht den in der TRVB 123 geforderten Inhalt aufwies, da es teilweise unterlassen wurde, die Lagerorte der gefährlichen Güter, wie zB Flüssiggas, zu kennzeichnen. Der Eintritt einer Gefärdung ist auch hier nicht Tatbestandsmerkmal. Zu Punkt 9): Gemäß § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a Ziffer 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist aber die Tatumschreibung zu Punkt 9) insoferne nicht § 44a Ziffer 1 VStG entsprechend, da lediglich ausgeführt wird, daß "im Verkaufsraum mehr als die erlaubte Menge von 15 kg Flüssiggas in Form von Kartuschen zu 210 g und 450 g gelagert" wurde, das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Menge jedoch nicht angegeben wird. Dies wäre jedoch auch insbesonders zur Überprüfung des Unrechtsgehaltes der Tat im Rahmen der Strafzumessung wesentlich, weshalb der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Zu Punkt 10): Hier gilt zunächst das zu Punkt 7) ausgeführte. Der Schuldvorwurf mußte jedoch eingeschränkt werden, da Auflagepunkt 34 lediglich die Feststellvorrichtungen der brandhemmenden Türen bzw der als Rauchabschlüsse ausgebildeten Türen betrifft. Der Umstand, daß bei einer Brandschutztür zwischen Mauer und Türstock ein Spalt vorhanden ist (wobei es völlig unerheblich ist, wie breit dieser Spalt ist) ergibt, daß die Türe nicht mehr rauchdicht ausgestattet ist, womit jedoch nicht eine Verletzung des Auflagepunktes 34, sondern eine Verletzung der Auflagepunkte 30 bzw 31 oder 35 gegeben ist. Zu Punkt 11): Solange keine Abänderung des Bescheidauflagepunktes 53 erfolgt ist, ist der Berufungswerber verpflichtet, die in diesem Auflagepunkt enthaltenen Betriebszeiten einzuhalten und war es ihm nicht erlaubt, die Betriebszeiten selbständig abzuändern. Zu Punkt 12): Auch hier gilt das zu Punkt 7) ausgeführte. Der Berufungswerber war verpflichtet, die im rechtskräftigen Bescheid enthaltenen Auflagen einzuhalten, selbst wenn seiner Auffassung nach genügend sonstige andere Ausgangsmöglichkeiten vorhanden waren. Es ist somit unerheblich, ob andere Ausgangsmöglichkeiten vorhanden waren oder ob eventuell auch mit einer geringeren Durchgangsbreite das Auslangen zu finden ist, dies müßte nach einem behördlichen Prüfverfahren bescheidmäßig erledigt werden. Zu den Punkten 13) und 14): Im Betriebsanlagenplan, welcher Bestandteil des Bescheides vom 10.10.1986 ist, wurde die Notausgangstüre neben dem Büro in einer Breite von 1,20 m sowie der Notausgang aus der Verkaufsstätte Richtung B-straße in einer Breite von 1,60 m angeführt. Dadurch, daß diesen beiden im Bescheid enthaltenen Erfordernissen nicht entsprochen wurde, verwirklichte der Berufungswerber aber in diesen beiden Punkten jeweils nicht den objektiven Tatbestand nach § 367 Ziffer 25 GewO, sondern stellt dies eine Abänderung der bescheidmäßig nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibung genehmigten Betriebsanlage dar. Es war daher auch in diesen beiden Punkten der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Punkten 16), 17) und 18):
Zu diesen Punkten bleibt nur soviel zu erwähnen, daß der Berufungswerber die Verwirklichung der objektiven Tatbestände nicht in Abrede stellt. Zu Punkt 16) ist zu bemerken, daß das Entstehen einer Umweltbeeinträchtigung nicht Tatbestandsmerkmal der zu diesem Punkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist. Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines war abzuweisen, da die Verwirklichung des Sachverhaltes nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen: Bei den dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiters anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Berufungswerber ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. Wenn der Berufungswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend macht, ist festzuhalten, daß nach § 5 Abs 2 VStG das Vorliegen eines Rechtsirrtumes, bei welchem der Täter über die rechtliche Seite seiner Tat irrt und deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens erkennt, nur dann entschuldigt, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Wer ein Gewerbe betreibt, muß sich vor Beginn der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften unterrichten und im Zweifel bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einholen. Wenn dies unterlassen wird, liegt kein unverschuldender Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrit trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifelsfall bei der Behörde anzufragen (VwGH 24.06.1983, 83/04/0027). Mit dem bloßen Hinweis auf die Fülle von Verwaltungsvorschriften und die laufenden Änderungen und Novellen ist es dem Berufungswerber aber nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, war doch der Berufungswerber - nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - verpflichtet, im Zweifelsfalle bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Somit ist auch die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen. Die Abänderung im Spruch diente der Konkretisierung der Tatzeit, der dem Berufungswerber zur Last gelegten Taten, der Klarstellung hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit und der vollständigen Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften. Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen: Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse des im § 74 genannten Personenkreises vor Gefahren für Leben und Gesundheit, die von einer geänderten Betriebsanlage ausgehen können, das Interesse an der Einhaltung von Auflagen und Aufträgen in Betriebsanlagenbescheiden bzw das Interesse an einer laufenden Überprüfung der Betriebsanlage, die deren gefahrloses Betreiben sicherstellen soll sowie das Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet. Auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflichten für die Kinder wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf die jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen erweisen sich die verhängten Geldstrafen als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, wobei die Strafe zu Punkt 10) auf Grund des eingeschränkten Tatvorwurfes entsprechend herabgesetzt werden mußte. Auch die Verhängung einer Geldstrafe zu den Punkten 1) bis 6) in der Höhe von S 10.000,-- erweist sich auf Grund des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit trotz der Vielzahl der (ver)ändernden Maßnahmen als angemessen. Zu den vom Berufungswerber weiters vorgebrachten Milderungsgründen ist zu bemerken, daß in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein qualifiziertes Geständnis, welches einen Milderungsgrund darstellen würde, nicht erblickt werden kann (VwGH 19.01.1953, VwSlG 2821/A). Inwieweit der Berufungswerber durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, ist nicht ersichtlich. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß sich der Berufungswerber ernstlich bemüht hätte, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern (§ 34 Ziffer 15 StGB), zumal der Berufungswerber vom 27. Juni 1995 (Tag der Verhandlung) bis zum 8. November 1995 mehr als vier Monate Zeit hatte, die beanstandeten Mängel zu beheben, er diese Zeit aber dazu nicht nutzte. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.