TE UVS Wien 1997/04/16 04/G/21/240/96

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Ing Robert G, wohnhaft in L, B-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 28.3.1996, Zl MBA 20 - S/1927/95, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs 3, § 3 Abs 4, § 7 Abs 2, § 8 iVm § 11, § 9 Abs 1 iVm § 11 sowie § 10 iVm § 11 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. April 1989 über die Begrenzung der Emission von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung), BGBl Nr 27/1990, entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß bei den verletzten Rechtsvorschriften "iVm § 367 Z 25 GewO 1994" anzuführen ist und die Strafsanktionsnorm: "§ 367 Einleitungssatz" zu lauten hat. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 3.600,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 28.3.1996, Zl MBA 20 - S/1927/95, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, H-platz, zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft als Betreiber der Betriebsanlage im Standort Wien, H-platz, am 1.12.1994 die CKW-Anlagen-Verordnung vom 26.4.1989, BGBl Nr 27/1990, in sechs Punkten nicht erfüllt war. Er habe dadurch § 3 Abs 3, § 3 Abs 4, § 7 Abs 2, § 8 in Verbindung mit § 11, § 9 Abs 1 in Verbindung mit § 11 sowie § 10 in Verbindung mit § 11 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26.4.1989 über die Begrenzung der Emissionen von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung), BGBl Nr 27/1990, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994 sechs Geldstrafen zu je S 3.000,--, zusammen S 18.000,--, falls diese uneinbringlich sind, sechs Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, zusammen 6 Tage verhängt und wurde ferner gemäß § 64 VStG S 1.800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe, zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser ua ausführt, daß er in die Firma W-GesmbH, Wien, H-platz, am 15.6.1994 eingetreten sei. Seine Tätigkeit sei der Verkauf von klima- und kältetechnischen Produkten sowie die Ausübung des Gewerbes "Kälteanlagentechniker" für die T-Austria, Geschäftsstelle der W-AUSTRIA, Standort Wien, S-straße. Etwa zu diesem Zeitpunkt sei auch die Abteilung Kälte- und Klimatechnik gegründet worden. Der Standort sei seit 1.10.1994 in Wien, S-straße. Das Gewerbe wurde vom Anwaltsbüro S, Wien, durchgeführt. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung gehabt, sich mit den technischen Anlagen, welche am Standort Wien, H-platz, existieren, betrieben werden oder wurden, zu befassen. Die Anlagen seien ihm unbekannt und er sei auch von niemanden aufgefordert worden, irgendeine Verantwortung oder Tätigkeit in diesem Zusammenhang zu übernehmen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde seitens des Berufungswerbers am 25.3.1997 ein Schreiben übermittelt, welches folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufweist: "Die W-Austria GesmbH betreibt am Standort H-platz und P-straße folgende 4 Gewerbe: 1) Handelsgewerbe § 103 Abs 1 beschränkt auf den Ein-, Aus- und Durchfuhrhandel. 2) Fabriksmäßige Erzeugung von Maschinen, pneumatischen und hydraulischen Geräten für den Fahrzeug- und Maschinenbau. 3) Handelsagent § 103 Abs 1. 4) Kraftfahrzeugmechaniker in Form eines Industriebetriebes. Herr Dipl Ing Johann We ist als Geschäftsführer für og 4 Gewerbe der Behörde gemeldet. Mit 1. Juli 1994 wurde Herr Ing G zum Geschäftsführer für das Gewerbe "Kälteanlagenmechaniker gemäß § 94" bestellt. Dieses Gewerbe betrifft den Handel von Klimageräten und hat ursächlich keinen Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Übertretung der CKW-Anlagenverordnung. Die CKW-Anlage wurde zur Ausübung des Gewerbes "Erzeugung von pneumatischen und hydraulischen Bremsgeräten" (Nr 2) benötigt. Die Anlage wurde bis Ende 1996 am H-platz zur Entfettung mechanisch bearbeiteter Teile benötigt. Derzeit laufen unter der Aufsicht der MA 36 (Fr Dipl Ing To) Bodensanierungsmaßnahmen welche nach dem Abbau der CKW-Anlage notwendig wurden." Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 11.4.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Berufungswerber persönlich teilnahm und folgendes ausführte:

"Ich kann nur nochmals auf mein bisheriges Vorbringen verweisen. Das ganze muß auf einem Irrtum beruhen, da ich meiner Auffassung nach für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung in der Anlage am H-platz nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies deshalb, da ich gewerberechtlicher GF für Kälteanlagentechnik bin und dieses Gewerbe nie am H-platz ausgeübt wurde, sondern wie ich angefangen habe, die ersten ca 3 Monate in der G-gasse und dann in Wien, S-straße. Dies ist auch der derzeitige Standort. Die Gewerbeanmeldung hat damals unser Firmenanwalt durchgeführt und ich war der Auffassung, daß er dies richtig macht." Der Berufung ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auf Grund des § 82 Abs 1 GewO 1973, BGBl Nr 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl Nr 399, wurde die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26.4.1989, über die Begrenzung der Emissionen von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl Nr 27/1990 (CKW-Anlagen-Verordnung), erlassen. Da in der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene - vom Berufungswerber unbestritten gebliebene - Sachverhalt auf Grund der Anzeige der MA 36/A vom 1.12.1994, Zl MA 36/A/20/490/94, als erwiesen anzusehen. Was nun den Einwand des Berufungswerbers betrifft, er sei lediglich gewerberechtlicher Geschäftsführer der W-GesmbH für das Gewerbe "Kälteanlagentechniker" und könne daher für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht bestraft werden, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß gemäß § 1 CKW-Anlagen-Verordnung diese Verordnung für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 12 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen CKW-Anlagen (§ 2 Abs 1) verwendet werden, gilt. Der Verwaltungsstrafbestand des § 367 Ziffer 25 GewO stellt weiters auf die Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen ab, nicht jedoch (auch) auf die Art der (in der gewerblichen Betriebsanlage) tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit (vergl VwGH 10.9.1991, 91/04/0104). Laut Zentralgewerberegisterauskunft vom 25.2.1997 ist die W-AUSTRIA

GesmbH, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

Anschrift: H-platz, Wien, im Standort H-platz, Wien, mit folgenden

Gewerbeberechtigungen eingetragen: 1) Fabriksmäßige Erzeugung von Maschinen, pneumatischen und hydraulischen Geräten für den Fahrzeug- und Maschinenbau, von Regel- und Steuerungsapparaten, Bremseinrichtungen für Kraft- und Schienenfahrzeuge sowie deren Ein- und Umbau (Entstehung der Gewerbeberechtigung 3.3.1969). 2) Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Ziffer 25 GewO 1973, beschränkt auf den Ein-, Aus- und Durchfuhrhandel. Erweitert auf:

Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Ziffer 25 GewO 1973 (Wirksamkeit: 10.11.1978, Entstehung der Gewerbeberechtigung: 4.4.1977). 3) Handelsagent (§ 103 Abs 1 lit b Ziffer 24 GewO 1973, Entstehung der Gewerbeberechtigung 4.4.1977). Hinsichtlich dieses Gewerbes besteht zum Gewerbebetrieb in Wien, H-platz, eine weitere Betriebsstätte im Standort Wien, S-straße (angemeldet am 29.8.1996). 4) Kälteanlagentechniker gemäß § 94 Ziffer 17 GewO 1994 (Entstehung der Gewerbeberechtigung 1.7.1994). Hinsichtlich der Gewerbe 1 bis 3 fungiert jeweils Dipl Ing Johann We als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigung "Kälteanlagentechniker" ist der Berufungswerber, Herr Ing G, als gewerberechtlichter Geschäftsführer seit 1.7.1994 verzeichnet. Es ergibt sich somit eindeutig - und wird auch nicht von dem vom Berufungswerber übermittelten Gewerbeschein vom 2.8.1994 widerlegt -, daß der Berufungswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer der W-AUSTRIA Gesellschaft mbH ist, die im Standort Wien, H-platz ua auch das Gewerbe Kälteanlagentechniker gemäß § 94 Ziffer 17 GewO betreibt. In dieser gewerblichen Betriebsanlage wurde aber unbestrittenermaßen zum Tatzeitpunkt eine CKW-Anlage verwendet. Der Berufungswerber ist daher als bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung heranzuziehen, dies unabhängig davon, ob neben dem Berufungswerber allenfalls kumulativ auch andere Personen (zB einen anderen gewerberechtlichen Geschäftsführer, hier käme Dipl Ing We in Betracht) strafrechtliche Verantwortlichkeit getroffen hätte (vergl das schon oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 10.9.1991). Auf Grund des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltes war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen. Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen: Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Berufungswerber ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. Wenn der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen, wonach er für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung hinsichtlich der CKW-Anlage in Wien, H-platz, nicht verantwortlich gewesen sei, der Sache nach einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs 2 VStG geltend macht, ist festzuhalten, daß nach § 5 Abs 2 VStG das Vorliegen eines Rechtsirrtums, bei welchem der Täter über die rechtliche Seite der Tat irrt und deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens erkennt, nur dann entschuldigt, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen (VwGH 16.12.1986, 86/04/0133). Wer ein Gewerbe betreibt, hat sich vor Beginn der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vergl VwGH 28.4.1992, 91/04/0323). Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber auf Grund des klaren Wortlautes des Gewerbescheines vom 2.8.1994 zumindest Zweifel über den Umfang seiner Verantwortlichkeit haben müssen und wäre er daher gehalten gewesen, etwa durch Einholung von Auskünften bei der Gewerbebehörde, sich Gewißheit darüber zu verschaffen. Sollte ein Rechtsirrtum nun tatsächlich vorgelegen sein, so ist dieser jedenfalls nicht unverschuldet und daher unbeachtlich und vermag den Berufungswerber nicht im Sinne des § 5 Abs 2 VStG zu entschuldigen. Die Spruchabänderung diente der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung, die dazu dienen sollen, die Emissionen von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen möglichst geringfügig zu halten und somit eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen bzw eine Schädigung der Umwelt zu vermeiden. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet. Mildernd wurde auch hinsichtlich der Punkte 4) und 5) die nachträgliche Erbringung der Nachweise gewertet; Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Beschuldigten als Verkaufsleiter und Prokurist war zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels eines Hinweises nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu jeweils S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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