Die Vorschreibung der gegenständlichen Bescheidauflagen, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen darf, worauf in der Nähe des Ladegerätes durch näher bezeichneten Anschlag deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen ist, bzw wonach die näher beheichneten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, erfolgte gemäß § 77 GewO 1973 sowie § 27 Abs 2 ASchG bzw § 79 GewO 1973 sowie § 27 Abs 5 ASchG. Nach dem Zweck dieser Auflagen (nämlich die Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 durch Vermeidung einer Explosionsgefahr, die beim An- und Abklemmen der Akkumulatoren bei nicht abgeschalteten Ladegerät infolge des zündfähigen Knallgas- und Luftgemisches gegeben ist bzw durch Bildung von Brandabschlüssen, die ein Ausbreiten und Übergreifen von Feuer im Brandfall etwa vom Lager in den Verkaufsraum verhindern sollen, auszuschließen) ist davon auszugehen, daß diese außer dem Arbeitnehmerschutz auch dem Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Gewerbebehörde wahrzunehmenden Interessen dient. Daraus folgt, daß die Nichteinhaltung dieser Auflagen jedenfalls auch eine Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der jeweiligen Bescheidauflage darstellt.