§ 367 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 367,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1.Ziffer einstrotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;
  2. 2.Ziffer 2trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im Paragraph 95, angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 21 Abs. 4 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;entgegen Paragraph 21, Absatz 4, die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zuwiderhandelt;
  4. 4.Ziffer 4entgegen § 22 Abs. 3 die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt;entgegen Paragraph 22, Absatz 3, die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zuwiderhandelt;
  5. 5.Ziffer 5sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
  6. 6.Ziffer 6die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist;
  7. 7.Ziffer 7sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
  8. 8.Ziffer 8ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, anzuwenden ist;
  9. 9.Ziffer 9ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
  10. 10.Ziffer 10in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 5, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;in den Fällen der Paragraphen 107, Absatz 6,, 125 Absatz 5,, 132 Absatz 2 und 147 Absatz eins, ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;
  11. 11.Ziffer 11sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
(Anm.: Z 12 und Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 12 und Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. 14.Ziffer 14mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
  2. 15.Ziffer 15ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, gegeben ist;
  3. 16.Ziffer 16ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben;ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben;
  4. 17.Ziffer 17ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, gegeben ist;
  5. 18.Ziffer 18das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, gegeben ist;
  6. 19.Ziffer 19als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
  7. 20.Ziffer 20die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis 59, 61 und 133 Abs. 4) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54,, 57 bis 59, 61 und 133 Absatz 4,) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  8. 20a.Ziffer 20 aeine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 nicht erstattet wurde;eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige gemäß Paragraph 57, Absatz 5, nicht erstattet wurde;
  9. 20b.Ziffer 20 beine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß § 57 Abs. 7a untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 zweiter Satz nicht erstattet wurde;eine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß Paragraph 57, Absatz 7 a, untersagt wurde oder die Anzeige gemäß Paragraph 57, Absatz 5, zweiter Satz nicht erstattet wurde;
  10. 21.Ziffer 21die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
  11. 22.Ziffer 22die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  12. 23.Ziffer 23entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
  13. 24.Ziffer 24entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  14. 24a.Ziffer 24 aentgegen § 76a Abs. 3 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;entgegen Paragraph 76 a, Absatz 3, den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;
  15. 24b.Ziffer 24 bentgegen § 81b Abs. 1 die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft;entgegen Paragraph 81 b, Absatz eins, die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft;
  16. 24c.Ziffer 24 centgegen § 81d Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;entgegen Paragraph 81 d, Absatz eins, die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;
  17. 25.Ziffer 25Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 m, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
  18. 25a.Ziffer 25 adie Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;die Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82 b, nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;
  19. 26.Ziffer 26den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
  20. 27.Ziffer 27die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
  21. 28.Ziffer 28das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
(Anm.: Z 29 und Z 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 29 und Ziffer 30, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. 31.Ziffer 31höhere Entgelte als die in den gemäß § 101 Abs. 4 und § 125 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 101, Absatz 4 und Paragraph 125, Absatz eins, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)
  1. 33.Ziffer 33Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137b Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 2 und 3, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz 5,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 108, Absatz 7,, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz 8,, Paragraph 137 b, Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
(Anm.: Z 34 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 45/2018)Anmerkung, Ziffer 34, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,)
  1. 35.Ziffer 35entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 Alkohol ausschenkt;entgegen der Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 5, Alkohol ausschenkt;
  2. 36.Ziffer 36die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 2, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 112, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht befolgt;
  3. 37.Ziffer 37bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 154, Absatz 2, nicht befolgt;
(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2010)Anmerkung, Ziffer 38, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010,)
  1. 39.Ziffer 39die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;die in den Paragraphen 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;
  2. 40.Ziffer 40Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 118, Absatz 2, oder 3 einzieht;
(Anm.: Z 41 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)Anmerkung, Ziffer 41, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)
  1. 42.Ziffer 42entgegen § 126 Abs. 4 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;entgegen Paragraph 126, Absatz 4, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
  2. 43.Ziffer 43bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem Paragraph 155, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des Paragraph 155, Absatz 3, nicht nachkommt;
  3. 44.Ziffer 44sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (§ 117 Abs. 2 Z 6, § 158 Abs. 1) keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 158, Absatz eins,) keiner dem Paragraph 158, Absatz 3, entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;
  4. 45.Ziffer 45den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 141 Abs. 2 nicht einstellt;den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 141, Absatz 2, nicht einstellt;
  5. 46.Ziffer 46bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 143 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 143 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 143, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 143, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  6. 47.Ziffer 47bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des § 144 Abs. 4 nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3, oder 4 oder des Paragraph 144, Absatz 4, nicht einhält;
(Anm.: Z 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2004)Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,)
  1. 49.Ziffer 49gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2 oder § 160 Abs. 1 verstößt,gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 119, Absatz 4, oder Paragraph 130, Absatz 5, oder Paragraph 155, Absatz 2, oder Paragraph 160, Absatz eins, verstößt,
  2. 50.Ziffer 50Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den Paragraphen 106, Absatz 4,, 116 Absatz 5, oder 130 Absatz 8, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
  3. 51.Ziffer 51der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;der Verpflichtung gemäß Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 6, oder Paragraph 130, Absatz 9, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
  4. 52.Ziffer 52bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 129 Abs. 6 gebraucht;bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 129, Absatz 6, gebraucht;
(Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
  1. 54.Ziffer 54ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;
  2. 55.Ziffer 55entgegen § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;entgegen Paragraph 84 d, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 4, der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
  3. 56.Ziffer 56entgegen § 84d Abs. 5 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,entgegen Paragraph 84 d, Absatz 5, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
  4. 57.Ziffer 57entgegen § 84e Abs. 1 und Abs. 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält;entgegen Paragraph 84 e, Absatz eins und Absatz 2, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält;
  5. 57a.Ziffer 57 aGebote oder Verbote nicht einhält, die in den im § 84r Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im Paragraph 84 r, Absatz eins und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;
  6. 58.Ziffer 58den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt.den Bestimmungen der Paragraphen 136 a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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