Die Tatanlastung, daß der Hauptverkehrsweg "vor den Kassen" durch diverse Warenangebote auf teilweise ortsveränderlichen Regalen auf ca 1,80 m eingeengt gewesen sei, entspricht hinsichtlich der Angabe der Tatörtlichkeit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, handelt es sich doch bei der Örtlichkeit "Hauptverkehrsweg vor den Kassen" eindeutig nur um den Kassenstauraum, was sich bereits aus der logischen Überlegung ergibt, daß Warenangebote in einem Supermarkt "vor den Kassen" und keinesfalls nach den Kassen angeboten werden.