Der Tatbestand des § 367 Z 25 GewO stellt ua auf die Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen ab, nicht jedoch (auch) auf die Art der (in der gewerblichen Betriebsanlage) tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Wird daher in einer gewerblichen Betriebsanlage eine CKW-Anlage verwendet, so ist der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung heranzuziehen und zwar unabhängig davon, ob neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer allenfalls kumulativ auch andere Personen (zB einen anderen gewerberechtlichen Geschäftsführer) strafrechtliche Verantwortlichkeit getroffen hätte und unabhängig davon, daß das Gewerbe, für welches der gewerberechtliche Geschäftsführer bestellt wurde, mit dem Betrieb der CKW-Anlage in keinem Zusammenhang steht.