Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der M-Warenhandelsgesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 21.04.1997 in der Filiale Wien, B-Straße insofern gegen die Gewerbeordnung 1994 verstoßen hat, als nachfolgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 13.6.1986, Zl MBA 23-Ba 17088/1/86 nicht eingehalten wurden: 1) entgegen Auflage 2.), wonach im Verkaufsraum die Hauptverke... mehr lesen...
Rechtssatz: Dadurch, daß die gegenständliche Fluchtwippe aus dem Kassenstauraum durch ein Rollenregal für Blumen in der gesamten Breite verstellt war, sodaß diese nicht jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden konnte, ist der objektive Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem näher bezeichneten Auflagenpunkt ("Kundenführungen im Verlauf von Fluchtwegen (Absperrungen, Drehkreuze und dgl) müssen auch für Kunden leicht erkennbar, jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtun... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GesmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, A-Gasse, I) am 18.4.1997 die folgenden Auflagen des nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden: Bescheid vom 29.6.1988, MBA 10 - Ba 33.687/1/88: 1) Pkt 3, wonach die Türe aus dem Verkaufsraum in das Lager brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe: 1.10.1986)... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 29 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 ist, daß DP 1 in solchen Mengen zum Verkauf bereitgehalten werden, die über den (im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten) voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen und ist die Verwirklichung dieses Tatbestandselementes nach § 44a Z 1 VStG im
Spruch: des Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Filiale der L-Gesellschaft mbH in Wien, G-gasse, zu verantworten, daß in dieser Filiale am 10.3.1997 die rechtskräftige Auflage 11 des Bescheides vom 20.5.1970, MBA 11 - Ba 5685/1/70, wonach im Bereich zwischen den Kassen und dem Ausgang ein Fluchtweg in einer Mindestbreite von 1,80 m stets vorhanden sein muß, insofern nicht eingehalten wurde, als der Fluchtweg ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatanlastung "Sie haben ... zu verantworten, daß die Auflage ..., wonach im Bereich zwischen den Kassen und dem Ausgang ein Fluchtweg in einer Mindestbreite von 1,80 m stets vorhanden sein muß, insofern nicht eingehalten wurde, als der Fluchtweg von den Kassen zum Ausgang durch Getränkekisten von 1,80 m auf 1,40 m eingeengt bzw verstellt war" entspricht durchaus dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wurde doch in dieser Tatumschreibung hinreichend deutlich zum Ausdr... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines bevollmächtigten Vertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Vertreters der Gewerbebehörde sowie unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 10.11.1997 in der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vorgenommenen, öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgen... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine ausreichend konkrete Beschreibung einer Auflagenverletzung (Betriebsanlagengenehmigung) liegt vor, wenn die Verletzung der Auflage, wonach "bei Arbeiten im Freien nur Elektrokettensägen verwendet werden dürfen", dahingehend vorgeworfen wird, daß im Freien Arbeiten "mit der Motorsäge" durchgeführt worden seien. So wurde die im konkreten Fall entscheidungsrelevante Unterscheidung zwischen Elektrokettensägen bzw. benzinmotorbetriebenen Motorsägen nicht vorgenommen, sodaß auf... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als Filialgeschäftsführer der B-AG in Wien, N-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Betreiberin der Betriebsanlage in Wien, K-gasse, am 28.8.1996 - zum Zeitpunkt der Überprüfung - folgende gemäß § 74 bis 83 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten hat: Im rechtskräftigen Bescheid vom 27.7.1976, Zl MBA 20-Ba 12175/1/76, durch den Bescheid vom 11.3.1988, MBA 20-Ba 12175/1/87 w... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die in § 27 Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995 festgelegten Mindestabstände von Regalen und Verkaufsständen für DP 1 zu Hauptausgängen und Notausgängen nur dann eingehalten werden müssen, wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, das Tatbild des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm § 27 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Bet... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Gewerbeinhaber der Jörg N Beherbergungsstätte in Wien, S-Straße , zu verantworten, daß in dieser Betriebsanlage zumindest am 16.12.1996 I) die mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Mai 1992, Zl MBA 12 - BA 812/91, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: 1) Punkt 1, wonach eine automatische Brandmeldeanlage einzurichten ist, die nach den Bestimmungen der "... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 80 GewO 1994 kann keinesfalls abgeleitet werden, einem Betriebsinhaber würden 5 Jahre zur Verfügung stehen, die in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen zu realisieren und dürfe innerhalb dieser Zeitspanne eine Betriebsanlage straffrei ohne Einhaltung der Bescheidauflagen betrieben werden, vielmehr werden dem Betriebsinhaber fünf Jahre eingeräumt, um den Betrieb der Anlage aufzunehmen. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen Verantwortlicher der D-GesmbH mit Sitz in S, U-platz, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 18.12.1995 bis 07.10.1996 in ihrer weiteren Betriebsstätte in Wien, B-gasse, die Auflage Punkt 53) des Bescheides vom 19.12.1988, Zl MBA 16 - Ba 684/1/87, wonach im Verkaufsraum sämtliche Druckgaspackungen n... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch nach Stellung eines Antrages gemäß § 78 Abs 2 GewO 1994 auf Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes ist die Auflage noch so lange einzuhalten, bis die Behörde (wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs 2 leg cit vorliegen) die Abweichungen bescheidmäßig für zulässig erklärt hat. mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 9.4.1997, Zl MBA 21 - S 14802/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer der M-AG mit Sitz in N, zu verantworten, daß am 29.10.1996 in der Betriebsstätte in Wien, P-Straße gewerbebehördlichen Vorschriften zum Schutz von Kunden und Anrainern durch folgende Unterlassungen zuwidergehandelt wurde: a) In sämtlichen Strom- und Sicherungsver... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter dem aus dem Zivilrecht stammenden Begriff "Auflage" ist eine jemandem in Verbindung mit einer Zuwendung auferlegte Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu verstehen, deren Inhalt alles sein kann, wozu sich jemand wirksam zu verpflichten vermag. Ihrem Wesen nach sind Auflagen pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie haben somit akzessorischen Charakter. Auflagen müssen insbesondere den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Gee... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff "Auflage" entstammt dem Zivilrecht. Lautet ein Auflagenpunkt eines Bewilligungsbescheides so, daß lärmerzeugende Reparaturen, welche sich von den Verkehrsgeräuschen der umliegenden Straßen unterscheiden, nicht im Freien, sondern nur bei geschlossenen Werkstättentüren bzw -fenstern durchgeführt werden dürfen, wobei als lärmerzeugende Reparaturarbeiten Ausrichten von Metallteilen mittels Hammer, Bohren von Metallteilen, Betrieb des pneumatisch gesteuerten Schlagschrau... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 21.5.1997, Zl MBA 10 - S 5355/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, N-gasse am 17.3.1997 die folgenden Auflagen der nachstehend angeführten, rechtskräftigen Bescheide nicht eingehalten wurden: I) Bescheid vom 13.8.1979, MBA 10 - BA 20456/2/79: Wonach der Notaus... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 16.7.1997, Zl MBA 11 - S 1778/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der K-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit von 10.08.1996 bis 27.02.1997, die konzessionierten Gewerbe 1) Mietwagengewerbe, beschränkt auf 5 PKW (Reg Zl 7677/k/1/8) in Wien, M-gasse, 2) Taxig... mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (hier: Taxigewerbe), dann reicht die bloße Anzeige des Ausscheidens des Geschäftsführers und die Nennung eines neuen Geschäftsführers nicht aus, vielmehr darf ein solches bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe nur dann ausgeübt werden, nachdem die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erteilt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen bedeutet, daß Auflagen konkrete Gebote oder Verbote enthalten müssen. Die Verpflichtung zur "Konkretisierung" von Auflagen ergibt sich u.a. auch aus dem Straftatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 idgF. Danach müssen Auflagen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Eine Auflage des Inhaltes: "Fenster und Türen sind geschl... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid vom 28 08 1996 hat der Landeshauptmann als Gewerbebehörde der Gesellschaft mbH in grundsätzlicher Bestätigung des gemäß § 83 der GewO 1973 erlassenen Bescheides der belangten Behörde betreffend notwendige Vorkehrungen hinsichtlich unterirdisch verlegter Mineralöllagertanks an einem näher bezeichneten Standort aufgetragen, bis 30 10 1996 unter Punkt 1 Auskofferungsarbeiten mit einem bestimmten Sanierungsziel hinsichtlich eines außenliegen... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, welche in Wien, R-straße zur Ausübung des Gewerbes "Wechselstuben" berechtigt ist, nach dem am 28.03.1996 erfolgten Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers vom 29.09.1996 bis 11.11.1996 das Wechselstubengewerbe weiterhin ausgeübt hat, obwohl ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges Gewerbe weiterhin ausgeübt, obwohl nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und genehmigt wurde, ist dieses Verhalten nicht nach § 368 Z 2 GewO 1994 zu bestrafen, sondern nach § 367 Z 2 GewO 1994. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft, die zur Ausübung des Handelsgewerbes beschränkt auf den Kleinhandel berechtigt ist, zu verantworten, daß am Standort Wien, L-Straße beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage am 11.6.1996 1) gegen folgende Auflagen des Bescheides vom 3.2.1986, Zl MBA 13/14 - Ba 27715/3/85 nämlich: 24) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatanlastung, wonach gegen die näher bezeichnete Bescheidauflage ("Durchbrüche für Installationen in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen brandbeständig F 90 ÖNORM B 3800 abgeschlossen sein.") verstoßen worden sei, als der Deckendurchbruch des Maschinenraumes nicht brandbeständig gemäß ÖNORM B 3800 abgeschlossen gewesen sei, liegt dem Berufungswerber mit hinreichender Deutlichkeit den mangelnden (bescheidmäßig vorgeschriebenen) Abschluß des angeführten "Deckend... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-GesmbH zu verantworten, daß beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage am Standort Wien, H-Straße zur Ausübung des Gewerbes Kleinhandel mit Waren aller Art gegen Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 19.11.1987, Zl MBA 13/14-Ba 29921/1/87 verstoßen wurde und zwar, I) am 14.12.1995 gegen 1) Punkt 5: Im Bereich der Anlieferung muß einschließlich Hau... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in der gegenständlichen Bescheidauflage aufgetragen wird, die Anlieferungstore "so" instandzuhalten, daß ein leises Schließen dieser Tore im Falle von Nachtanlieferungen möglich ist, es also dem Betreiber der gegenständlichen Anlage überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im Einzelnen für geeignet hält und ergreift, um das in der Auflage darüber hinaus nicht näher definierte Ziel, nämlich ein "leises" Schließen dieser Tore im Falle von "Nachtanlieferungen" zu ermöglichen, s... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der erstinstanzlichen Strafbemessung der Vorwurf hinsichtlich fünffacher Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den genannten Bescheidauflagen zugrunde lag und sich dem angefochtenen Straferkenntnis auch in Verbindung mit seiner
Begründung: nicht entnehmen läßt, wie die verhängte Geldstrafe auf die zur Last gelegten fünf Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist, die sich auch hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes voneinander unterscheiden, sodaß eine gleichmäßige Aufteilung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Abgesehen davon, daß die gegenständliche Auflage ("Im Falle nächtlicher Anlieferung von Frischgut ist durch Vertrag mit dem Lieferanten sicherzustellen, daß nur mit luftbereiften Rodeln das Frischgut in den dafür vorgesehenen Auffangraum eingebracht wird.") hinsichtlich der nächtlichen Anlieferung keine nähere zeitliche Konkretisierung trifft, käme eine allfällige Nichteinhaltung dieses Bescheidauflagenpunktes jedenfalls nur dann in Betracht, wenn mit den Lieferanten entspreche... mehr lesen...