Eine Auflage betreffend den Schallpegelbegrenzer in einem Betriebsanlagenbescheid hat eindeutig vorzuschreiben, daß sich die Schallpegelbegrenzung auf den Musiklärm der Musikanlage bezieht, und in welchem Bereich genau die Kontrollmessung durchzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Auflage nicht hinreichend bestimmt, da dem Gewerbeinhaber in zu wenig konkretisierter Form ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, und es auch nicht gewährleistet ist, daß die Auflage durch ein bestimmtes geregeltes Verfahren überprüft wird. Es scheidet daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Strafbarkeit aus, da Auflagen konkrete Gebote und Verbote enthalten müssen, und dem Verpflichteten die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen jederzeit zweifelsfrei erkennbar sein müssen.